Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_84/2008
Urteil vom 28. April 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Zweigstelle Uster, Wilstrasse 11, Postfach, 8610 Uster.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. März 2008 des Bezirksgerichts Uster, Einzelrichter in Haftsachen.
Erwägungen:
1.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft See/Oberland versetzte der Einzelrichter in Haftsachen des Bezirksgerichts Uster X.________ mit Verfügung vom 28. März 2008 in Untersuchungshaft. Der Einzelrichter bejahte den dringenden Tatverdacht der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, da der Angeschuldigte geständig sei, sich seit dem 12. September 2006 illegal in der Schweiz aufgehalten zu haben. Sodann nahm der Einzelrichter an, es bestehe Fluchtgefahr.
2.
X.________ führt mit einer in arabischer Sprache abgefassen Eingabe vom 29. März 2008 und der deutschen Übersetzung vom 1. April 2008 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 28. März 2008. Das Bundesgericht liess mit Schreiben vom 3. April 2008 die Eingabe von X.________ seinem amtlichen Verteidiger im kantonalen Verfahren zur Kenntnis und zur eventuellen Beschwerdeergänzung zugehen. Eine Beschwerdeergänzung ging indessen bis heute nicht ein.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder den Anspruch auf persönliche Freiheit verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer legt vorliegend nicht dar, inwiefern der Einzelrichter in Haftsachen in verfassungswidriger Weise den dringenden Tatverdacht der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer wie auch den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Bezirksgericht Uster, Einzelrichter in Haftsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli