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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_242/2008
{T 0/2}
Urteil vom 5. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
H.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Unbekannten Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. März 2008 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den ihr u.a. vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der mit Verfügung vom 28. März 2008 angesetzten, am 14. April 2008 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat,
dass deshalb androhungsgemäss vorzugehen und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass hieran die von der Beschwerdeführerin nach der Mitteilung des Bundesgerichts vom 28. März 2008 diesem überbrachten Eingaben vom 14. und 29. April 2008 nichts ändern, weil der vom Gericht angezeigte Formmangel der fehlenden Beilagen innert der angesetzten Frist nicht behoben worden ist,
dass die genannten Eingaben den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen nicht zu genügen vermögen,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Mai 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz