Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_752/2007
Urteil vom 5. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
C.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Heidi Koch-Amberg, Stauffacherstrasse 1, 6020 Emmenbrücke,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 19. Oktober 2007.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle Luzern gestützt auf Abklärungen in erwerblicher, hauswirtschaftlicher und medizinischer Hinsicht, insbesondere ein Gutachten des Zentrums M.________, vom 18. Januar 2005, das Gesuch der 1967 geborenen C.________ um Zusprechung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 22. August 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2006, ablehnte,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. Oktober 2007 abwies,
dass C.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen und des Einspracheentscheids sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zu gewähren, eventuell sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass C.________ verfahrensmässig u.a. um Einvernahme einer von ihr näher bezeichneten Zeugin, die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens bei der Klinik N.________ und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich der Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, ersucht,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom Bundesgericht mit Verfügung vom 17. März 2008 abgewiesen worden ist,
dass das Verwaltungsgericht auf die in den Erwägungen im Einspracheentscheid näher dargelegten Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S. 349) und bei teils erwerblich, teils im Aufgabenbereich, namentlich im Haushalt, Tätigen nach der so genannten gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; Art. 27 und 27bis IVV ) zutreffend verwiesen hat,
dass die Erwägungen über die Aufgabe des Arztes bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) und den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) ebenfalls richtig sind,
dass die Vorinstanz für das Bundesgericht im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlich festgestellt hat, die Versicherte würde als Gesunde zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und im Übrigen im Haushalt arbeiten, wobei die berufliche Leistungsfähigkeit 50 % der Norm und die Einschränkungen im Haushalt 6,5 % betragen würden,
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts nach Art. 97 Abs. 1 BGG als offensichtlich unrichtig oder auf einer Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG beruhend erscheinen lassen könnte,
dass sich die Beschwerde im Wesentlichen vielmehr in einer im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz und an der Expertise des Zentrums M.________ vom 18. Januar 2005 erschöpft,
dass abgesehen davon die auf einer umfassenden Würdigung sämtlicher Vorbringen und in den Akten liegenden Dokumenten beruhende Feststellung, die Versicherte würde als Gesunde ein Arbeitspensum vom 50 % absolvieren, keineswegs als willkürlich betrachtet werden kann, da die von der Beschwerdeführerin angesprochene Lohnhöhe in der zweiten Jahreshälfte von 2001 mit Blick auf das ganze Jahr lediglich auf eine flexible Arbeitzeitgestaltung schliessen lässt, nicht jedoch die Aussage der damaligen Arbeitgeberin, wonach die Versicherte zuletzt in einem Teilzeitverhältnis von 50 % angestellt gewesen sei, widerlegt,
dass die Vorinstanz überdies auf die Befragung der von der Beschwerdeführerin angerufenen Zeugen zur Bestätigung der behaupteten Absicht, wieder zu 100 % erwerbstätig zu sein, verzichten durfte, musste sie doch nur jene Beweise abnehmen, von denen neue Erkenntnisse zu erwarten waren, die geeignet gewesen wären, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94),
dass aus demselben Grund die letztinstanzlich geforderte Zeugenbefragung ebenfalls zu unterbleiben hat,
dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ebenso wenig Anlass besteht, vom Administrativgutachten abzuweichen, zumal das kantonale Gericht eingehend und ohne Bundesrecht zu verletzen begründet hat, weshalb es den Experten des Zentrums M.________ und nicht anderen ärztlichen Stellungnahmen gefolgt ist, die teilweise mit Bezug auf Diagnose und Grad der Arbeitsunfähigkeit divergierende Folgerungen enthalten,
dass die Experten insbesondere die Schmerzen der Versicherten umfassend abgeklärt und sich dabei nicht darauf beschränkt haben, die Tenderpoints für eine Fibromyalgie zu untersuchen, sondern den Körper und die Psyche als ganzes, was zur Diagnose u.a. einer somatoformen Schmerzstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte,
dass die Krankengeschichte der Versicherten hinreichend dokumentiert und diese polydisziplinär begutachtet wurde, somit auch nicht eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts, die eine Rechtsverletzung nach Art. 95 lit. a BGG darstellen würde, vorliegt, weshalb das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen in medizinischer Hinsicht genauso unbegründet ist wie der in die gleiche Richtung zielende prozessuale Antrag auf weitere Abklärungen,
dass die erwerblichen Auswirkungen der Arbeitsunfähigkeit von 22 % zusammen mit der Einschränkung im Haushalt von 6,5 % keinen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % begründen, wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, sodass die Versicherte keine Invalidenrente beanspruchen kann,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Mai 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel