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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_28/2008/don
Verfügung vom 6. Mai 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Freiburg,
Beschwerdegegner,
vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung des Kantons Freiburg.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 17. Januar 2008 (II. Zivilappellationshof).
Nach Einsicht
in die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 17. Januar 2008 des Kantonsgerichts Freiburg,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 24. April 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann