BGer 8F_4/2008 |
BGer 8F_4/2008 vom 06.05.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8F_4/2008
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Urteil vom 6. Mai 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Parteien
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P.________, Gesuchsteller,
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gegen
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Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Revisionsgesuch gegen
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das Urteil des Bundesgerichts
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vom 5. Februar 2008.
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Nach Einsicht
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in das Urteil des Bundesgerichts vom 5. Februar 2008, worin auf eine gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. November 2007 gerichtete Eingabe vom 18. Januar 2008 von P.________, weil querulatorisch und den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht genügend, nicht eingetreten worden ist,
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in die Eingabe von P.________ vom 3. April 2008,
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in die Hinweise zu den Anforderungen eines rechtsgenüglichen Revisionsgesuchs mit Anfrage des Bundesgerichts vom 8. April 2008 an P.________, ob die Eingabe als Revisionsgesuch entgegenzunehmen sei,
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in das Antwortschreiben vom 17. April 2008,
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in Erwägung,
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dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen letztinstanzlichen Urteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist,
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dass dabei im Revisionsgesuch darzulegen und zu begründen ist, inwiefern mit dem angefochtenen Urteil ein Revisionsgrund gesetzt worden sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG),
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dass die Begründung überdies sachbezogen sein muss, d.h. der Gesuchsteller sich mit den massgeblichen Entscheidgründen des Urteils, dessen Revision er beantragt, auseinanderzusetzen hat und darlegen muss, inwiefern gerade in Bezug auf diese Entscheidgründe ein Revisionsgrund vorliege (statt vieler: Urteil 8F_13/2007 vom 18. Februar 2008),
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dass in den Eingaben nicht dargelegt ist, inwiefern mit dem angefochtenen Urteil vom 5. Februar 2008 einer der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) gesetzt worden sein soll,
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dass sich die erste Eingabe vom 3. April 2008 - soweit überhaupt auf das Urteil vom 5. Februar 2008 bezogen - vielmehr darin erschöpft, sachfremde Anträge zu stellen sowie die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen und die rechtlichen Würdigungen zu kritisieren, was nicht genügt, worauf bereits mit Schreiben vom 8. April 2008 ausdrücklich hingewiesen worden ist,
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dass die zweite Eingabe vom 17. April 2008 ebenso wenig eine sachbezogene Begründung umfasst, statt dessen sinngemäss um Gewährung einer Frist zur Nachreichung einer hinreichenden Begründung unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht wird,
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dass der Gesetzgeber indessen Fristverlängerungen zur Einreichung eines Revisionsgesuchs in Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 124 BGG ausschliesst,
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dass somit auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 127 BGG),
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dass sich das Gericht im Übrigen vorbehält, weitere untaugliche Eingaben in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen,
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dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beigabe eines Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abzuweisen ist (Art. 64 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. Mai 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grünvogel
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