Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_646/2007
Urteil vom 7. Mai 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller,
nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
Gerichtsschreiber Matter.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern,
Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug.
Gegenstand
Steuerdomizil,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 11. Oktober 2007.
Sachverhalt:
A.
X.________, geboren 1962, ist seit Herbst 2001 hauptamtlicher Dozent für Physik an der Hochschule für Technik und Architektur in Y.________/LU. Per 1. Oktober 2001 mietete er eine 4½-Zimmer-Wohnung in Y.________ und meldete sich als Wochenaufenthalter an.
B.
Nach Abklärungen verfügte die Steuerverwaltung des Kantons Luzern am 23. Juni 2003, das Hauptsteuerdomizil von X.________ befinde sich seit dem 1. Januar 2003 in Y.________. Eine Einsprache hiergegen wurde am 21. Februar 2007 abgewiesen, und eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies dieses mit Entscheid vom 11. Oktober 2007 ab.
C.
Mit Eingabe vom 15. November 2007 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit folgenden Anträgen: Der verwaltungsgerichtliche Entscheid sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass sich das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der Anmeldung in der Gemeinde Y.________ Anfang Januar 2007 in Z.________/ZG befand.
D.
Die Steuerverwaltung und das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die ebenfalls zur Stellungnahme aufgeforderte Steuerverwaltung des Kantons Zug hat auf einen Antrag verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1 Bestreitet eine zur Veranlagung herangezogene Person die Steuerhoheit des Kantons, muss grundsätzlich in einem Vorentscheid rechtskräftig über die Steuerpflicht entschieden werden, bevor das Veranlagungsverfahren fortgesetzt werden darf. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern betreffend die Feststellung der Steuerpflicht ab 1. Januar 2003 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 100 und Art. 42 BGG ).
1.2 Im hier zu beurteilenden interkantonalen Kompetenzkonflikt können die bereits rechtskräftigen Veranlagungen des Kantons Zug für die Steuerperiode 2003 und folgende ebenfalls mit angefochten werden (Art. 100 Abs. 5 BGG, vgl. noch BGE 131 I 145 E. 2.1 S. 145). Es spielt keine Rolle, dass sie nicht Urteile im Sinne von Art. 86 BGG bilden (vgl. BGE 133 I 300 E. 2.4 S. 307, 308 E. 2.4 S. 313). Allerdings richtet sich die vorliegende Beschwerde nur gegen den Kanton Luzern. Der Kanton Zug wurde aber zur Stellungnahme aufgefordert.
2.
Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil sie nicht im vollem Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot, vgl. BGE 132 I 29 E. 2.1 S. 31 f.; 131 I 285 E. 2.1 S. 286; ASA 74, 684 E. 2.1 S. 685, je mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall wird das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2003 an sowohl vom Kanton Zug, wo er rechtskräftig eingeschätzt ist, als auch aufgrund des angefochtenen Entscheids vom Kanton Luzern beansprucht. Daraus ergibt sich ab der Steuerperiode 2003 eine aktuelle Doppelbesteuerung.
3.
3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV (bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV) ist der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) einer unselbständig erwerbenden Person derjenige Ort, wo sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. wo sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZGB; Art. 3 Abs. 2 DBG; Art. 3 Abs. 2 StHG; neuerdings BGE 132 I 29 E. 4.1 S. 35 f.). Dieser Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an; der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt dagegen keine entscheidende Bedeutung zu; das sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (vgl. statt vieler: BGE 132 I 29 E. 4.1 S. 36). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, namentlich wenn ihr Arbeitsort und ihr sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur. Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2 S. 36 f., mit Hinweisen).
3.2 Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie (Ehegatte und Kinder) aufhält, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehren. Demnach unterstehen verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter grundsätzlich ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen Kantons, in dem sich ihre Familie aufhält (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2 und 4.3 S. 36 f., mit Hinweisen).
3.3 Diese Rechtsprechung ist auch auf ledige Personen anwendbar, deren Familie die Eltern und Geschwister umfasst:
3.3.1 Das Bundesgericht hat angenommen, dass die beruflichen Interessen nicht über die affektiven Beziehungen gestellt werden dürfen, nur weil der Steuerpflichtige ledig sei (vgl. BGE 111 Ia 41 E. 3 S. 42 f.; ASA 63 836 E. 2c). Es handhabt aber die weiteren Erfordernisse, namentlich was die regelmässige Rückkehr an den Familienort anbelangt, besonders streng. Dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur elterlichen Familie regelmässig lockerer ist als jene unter Ehegatten. Bei ledigen Steuerpflichtigen ist daher vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen zum einen oder zum anderen Ort ein Übergewicht begründen (vgl. BGE 125 I 54 E. 2b/bb S. 57; ASA 63 836 E. 2c mit Hinweisen).
3.3.2 Erfahrungsgemäss führen die familiären Beziehungen - mehr als alle anderen - zu einer engeren Verbundenheit mit einem Ort. Die Pflege enger familiärer Beziehungen und andere Umstände - wie ein besonderer Freundes- oder Bekanntenkreis, ausgeprägte gesellschaftliche Beziehungen oder der Umstand, dass der oder die Steuerpflichtige ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung besitzt - können dem Ort, wo die steuerpflichtige Person die Wochenenden verbringt, ein Übergewicht geben (vgl. ASA 63 836 E. 3).
3.3.3 Andererseits können die Beziehungen am Arbeitsort überwiegen, selbst wenn ledige Steuerpflichtige wöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren. Das ist namentlich der Fall, wenn sie sich am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben oder dort über einen grösseren Freundes- oder Bekanntenkreis verfügen. Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen (vgl. BGE 125 I 54 E. 3b S. 59; ASA 62 443 E. 4; Pra 1998 Nr. 4 S. 21 E. 2d).
3.4 In Bezug auf die Beweisführung sind folgende Grundsätze massgebend: Der Umstand, dass der unverheiratete Steuerpflichtige vom Ort aus, wo er sich während der Woche aufhält, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung, dass der Steuerpflichtige dort sein Hauptsteuerdomizil hat. Diese Vermutung lässt sich nur entkräften, wenn er regelmässig, mindestens ein Mal pro Woche, an den Ort zurückkehrt, wo seine Familie lebt, mit welcher er aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo er andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Nur wenn der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher familiärer und gesellschaftlicher Beziehungen am Ort, wo die Familie wohnt, gelingt, obliegt es dem Kanton des Wochenaufenthalts- oder Arbeitsorts nachzuweisen, dass die Person gewichtige wirtschaftliche und allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält (vgl. u.a. BGE 125 I 54 E. 3a S. 58).
4.
4.1 Nach diesen Grundsätzen besteht hier zunächst die natürliche Vermutung, dass sich das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers ab der Steuerperiode 2003 in Y.________ befand. Dafür hat sich das Verwaltungsgericht hauptsächlich auf zwei Umstände gestützt: Einerseits hat es die Wohnverhältnisse des allein stehenden Beschwerdeführers als Indiz für gewichtige wirtschaftliche Beziehungen zum Wochenaufenthalts- und Arbeitsort beurteilt. Dort verfügte er über eine 4½-Zimmer-Wohnung zu einem monatlichen Bruttomietzins von Fr. 1'790.--. Andererseits war er anfangs 2003 bereits älter als 40 Jahre und von seiner Familie seit Jahren sowohl persönlich wie auch wirtschaftlich unabhängig.
4.2 Die natürliche Vermutung zu Gunsten des Wochenaufenthaltsorts wird hier aber durch vorrangige Beziehungen zum Familienort Z.________ entkräftet:
Unbestrittenermassen kehrte der Beschwerdeführer in der hier massgeblichen Zeitspanne regelmässig nach Z.________ zurück (vgl. StR 49/1994 580 E. 3b; im Gegensatz zu: BGE 111 Ia 41 E. 3 S. 42 f.; NStP 60/2006 1 E. 3.5; StE 2007 A 24.21 Nr. 17 E. 3.1; Urteil 2P.101/1993 E. 4b), und zwar nicht nur grundsätzlich an jedem Wochenende und für die Ferien, sondern sogar während der Woche, da seine Lehrtätigkeit in Y.________ sich (hauptsächlich) auf den Mittwoch und den Donnerstag konzentrierte. Zudem war Z.________ ein wirklicher Familienort (vgl. u.a. RDAF 2004 II 281 E. 3.2; StR55/2000 177 E. 3a; Urteil 2P.57/2000 E. 3a; im Gegensatz zu: BGE 125 I 54 E. 3a S. 58; Pra 1998 Nr. 4 S. 21 E. 2c; Urteil 2P.302/1999 E. 2e); dort lebten noch beide Eltern und - teilweise - seine Geschwister.
Je nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls erachtet das Bundesgericht für einen Lebensmittelpunkt am Familienort als genügend, wenn der Steuerpflichtige dort über ein eigenes Zimmer im Haus seiner Eltern verfügt (vgl. RDAF 2004 II 281 E. 3.2; StR 49/1994 580 E. 3b). Hier belegte der Beschwerdeführer im geräumigen, mehrstöckigen Elternhaus das gesamte untere Stockwerk, das zu einer separaten Wohnung umgebaut wurde, für sich allein (ähnlich StR 55/2000 177 E. 3a). Darüber hinaus war geplant, dass er später das ganze Haus zu Eigentum erwerbe (vgl. Urteil 2P.159/2006 E. 3.3.2; bereits erstandenes Eigentum u.a. in den Fällen StR 56/2001 S. 340 E. 3e; StR 55/2000 177 E. 3a; NStP 49/1995 86 E. 3b).
Zudem übte der Beschwerdeführer am Familienort zwar keine Neben- oder Teilzeit-Erwerbstätigkeit aus (z.B. Mitarbeit im elterlichen Geschäft oder Landwirtschaftsbetrieb; vgl. RDAF 2004 II 281 E. 3.2; ASA 63 836 E. 3b; dagegen: StE 2007 A 24.21 Nr. 17 E. 3.1). Aber er wirkte an den genannten Umbauarbeiten wie auch beim Unterhalt von Haus und Garten mit (vgl. StR 56/2001 S. 340 E. 3e). Weiter musste er wohl nicht allein die Pflege seiner Eltern, insbesondere des beinahe erblindeten Vaters, wahrnehmen (vgl. Urteil 2P.129/2000 E. 2e; ähnlich: Urteil 2P.242/1994 E. 1c; dagegen NStP 60/2006 1 E. 3.4). Doch ist unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Möglichkeiten seine Geschwister bei dieser Aufgabe ebenfalls unterstützte.
Daraus wird weiter klar, dass sich die - soweit ersichtlich intakten und intensiven - Familienbeziehungen hier nicht auf das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern beschränkten, sondern auch gegenüber den Geschwistern und deren Kindern galten (vgl. NStP 49/1995 86 E. 3b). Namentlich war der Beschwerdeführer in den Familien seiner beiden Schwestern Patenonkel, was ebenfalls zu regelmässigen Kontakten - u.a. im elterlichen Anwesen - führte.
Neben den ausgeprägten und ständig gepflegten Familienbeziehungen übte der Beschwerdeführer in Z.________ zwar keine zeitlich beanspruchende politische Tätigkeit aus (vgl. Urteil 2P.159/2006 E. 3.2). Auch nahm er nicht rege am lokalen Vereinsleben teil (vgl. RDAF 2004 II 281 E. 3.2). Doch ist seine Behauptung unbestritten geblieben, er pflege am Ort, wo er seine gesamte Kindheit und Jugendzeit verbracht hatte, regelmässigen Kontakt zu seinen Freunden und Kollegen aus jener Zeit (vgl. StR 56/2001 S. 340 E. 3e). Ebenso befanden sich sein Arzt und sein Zahnarzt in Z.________ bzw. Umgebung.
4.3 Nachdem dem Beschwerdeführer somit der Nachweis besonders starker familiärer und gesellschaftlicher Beziehungen am Wochenendort im Kanton Zug gelungen ist, obläge es dem Kanton Luzern, gewichtige wirtschaftliche und allenfalls persönliche Beziehungen zum Wochenaufenthalts- bzw. Arbeitsort zu belegen. Das ist nicht gelungen. Die von der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht genannten Umstände vermögen an der vorrangigen Bedeutung des Familienortes nichts zu ändern:
4.3.1 Das gilt vorab für die Wohnverhältnisse. Es trifft wohl zu, dass der Beschwerdeführer in Y.________ nicht nur eine (möblierte) 1-Zimmer-Wohnung mietete (im Gegensatz z.B. zu StR 56/2001 S. 340 E. 3e; NStP 49/1995 86 E. 3b; StR 49/1994 580 E. 3b). Das Bundesgericht hat aber ein Übergewicht des Familienortes auch schon in Fällen angenommen, in dem der Pflichtige am Wochenaufenthaltsort über eine 3½- bzw. 4-Zimmer-Wohnung verfügte (vgl. z.B. RDAF 2004 II 281 E. 3.2; Urteil 2P.159/2006 E. 3.3.2; Urteil 2P.57/2000 E. 3a; dagegen: NStP 60/2006 1 E. 3.3). Hier war die Wohnung in Y.________ zwar als 4½-Zimmer-Wohnung konzipiert, wurde aber nur an Einzelpersonen vermietet. Auch nutzte der Beschwerdeführer die Wohnung nicht intensiv. An den Tagen der Woche, die er in Y.________ verbrachte, befand er sich meist an der Arbeit. Dort ging er nicht nur seiner zeitintensiven wissenschaftlichen Lehre und Forschung nach, sondern nahm er auch sämtliche Mahlzeiten ein. Seine Freizeitbeschäftigungen konzentrierte er auf die in Z.________ verbrachte Zeit der Woche und des Wochenendes. Die spärliche möblierte Mietwohnung an lärmiger Lage (vgl. Urteil 2P.57/2000 E. 3a) benutzte er im Wesentlichen nur zum Schlafen. Der einzige Vorteil der Wohnung war ihre Nähe zum Arbeitsort (vgl. StR 49/1994 580 E. 3b), was umso wichtiger war, als der Beschwerdeführer über kein Auto verfügte und auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen war. Das war auch der Grund, warum er nicht von Z.________ zur Arbeit pendelte (vgl. StR 56/2001 S. 340 E. 3e; StR55/2000 177 E. 3b; dagegen BGE 113 Ia 465 E. 4d S. 467 f.).
4.3.2 Das Bundesgericht geht - wie hervorgehoben (vgl. oben E. 3.3.3) - mitunter sogar trotz einer regelmässigen Rückkehr an den Familienort von einem Übergewicht des Wochenaufenthaltsortes aus, namentlich dann, wenn der Pflichtige am Arbeitsort einen Freundes- oder Bekanntenkreis aufgebaut hat (vgl. ASA 62 443 E. 4), was umso mehr zu vermuten ist, je länger er am gleichen Ort arbeitet (vgl. BGE 125 I 54 E. 3b S. 58 f.). Hier wohnte der Beschwerdeführer am Wochenaufenthaltsort jedoch erst seit knapp einem Jahr und nachweislich allein, pflegte dort keine gesellschaftlichen Kontakte und nahm auch nicht am Vereinsleben teil (vgl. StR 56/2001 S. 340 E. 3e; StR55/2000 177 E. 3b; Urteil 2P.159/2006 E. 3.3.1; Urteil 2P.57/2000 E. 3a). Sein Beruf war nicht mit besonders ausgeprägten zwischenmenschlichen Kontakten verbunden (vgl. StR55/2000 177 E. 3c), vielmehr ging er einer zeitintensiven wissenschaftlichen Arbeit nach.
4.3.3 Die Luzerner Behörden haben sich auf die sog. "Basler Praxis" gestützt, wonach sich der Lebensmittelpunkt bei einem unverheirateten Unselbständigerwerbenden dann am Wochenaufenthaltsort befindet, wenn der Pflichtige mehr als 30 Jahre alt oder seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am gleichen Arbeitsort tätig ist (vgl. StR 56/2001 S. 340 E. 3d/bb; ASA 63 836 E. 3c). Das Bundesgericht hat dieser Praxis eine gewisse Plausibilität zugesprochen (vgl. insb. ASA 63 836 E. 3c). Allerdings darf sie sich nicht auf eine schematische oder isolierte Betrachtung der beiden genannten Merkmale beschränken. Die Notwendigkeit einer sorgfältigen Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände zeigt sich namentlich in einem Spezialfall wie dem vorliegenden. Das Besondere besteht hier einerseits darin, dass der Beschwerdeführer nicht seit Anbeginn seines Berufslebens unverändert regelmässig ins elterliche Heim zurückkehrte; vielmehr nahm er - inbesondere nach einer 14jährigen Ausbildungs-, und Forschungstätigkeit im Ausland - wieder intensive Kontakte zum Familienort vor, und zwar nicht nur zu den Eltern, sondern auch zu den Geschwistern und deren Kindern. Andererseits pflegte er - soweit ersichtlich - eine klare Zweiteilung zwischen einer zeitintensiven wissenschaftlichen Tätigkeit am Arbeitsort (ohne gesellschaftliche Einbindung und mit geringer Bedeutung der Wohnverhältnisse am Wochenaufenthaltsort) und einem beinahe ausschliesslich anderswo (in erster Linie am Familienort) verbrachten Freizeit- und Beziehungsleben. Zusammen mit den anderen genannten Umständen machten diese Besonderheiten den Familienort zum Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in der hier interessierenden Zeitspanne.
4.3.4 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus dem Ausland seine Schriften an seinem damaligen Arbeits- und Wochenaufenthaltsort deponiert hatte. Bei seiner Berufung nach Y.________ hinterlegte er sie in Z.________, was aber - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht zwingend auf (ausschliesslich oder vorwiegend) steuerliche Motive schliessen lässt. Es bestätigt eher noch die Ernsthaftigkeit seiner Verwurzelung am Familienort.
4.3.5 Im Jahr 2006 erwarb der Beschwerdeführer eine 5½-Zimmer-Eigentumswohnung in Y.________. Das könnte eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes bedeuten, umso mehr, wenn dieser Kauf in Verbindung mit neuen Wohnverhältnissen am Familienort stand (Übernahme der Wohnung im unteren Stockwerk des elterlichen Hauses durch die mittlerweile geschiedene Schwester mit ihrem Sohn). Im vorliegenden Verfahren ist indessen nicht näher auf solche allenfalls später relevante Umstände einzugehen. Es genügt festzuhalten, dass die Luzerner Behörden Art. 127 Abs. 3 BV dadurch verletzt haben, dass sie gegenüber dem Beschwerdeführer ab der Steuerperiode 2003 das Hauptsteuerdomizil in Anspruch genommen haben.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Es erübrigt sich deshalb, die weiteren Rügen des Beschwerdeführers - namentlich diejenige der Rechtsverzögerung - näher zu prüfen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren zurückzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die bundesgerichtlichen Kosten dem Kanton Luzern, der Vermögensinteressen wahrnimmt, auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Dieser hat zudem den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Kanton Luzern wird gutgeheissen, und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 11. Oktober 2007 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Kanton Luzern auferlegt.
3.
Der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und der Steuerverwaltung des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Matter