BGer 8C_353/2008 |
BGer 8C_353/2008 vom 07.05.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_353/2008
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Urteil vom 7. Mai 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Parteien
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M.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Fürsorge,
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Beschwerde gegen das Verwaltungsgericht
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des Kantons Thurgau
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 25. April 2008 (Poststempel) gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau betreffend "Rechtsverzögerung/Gesuch um vorsorgliche Massnahmen",
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
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dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen bzw. als verzögert gerügten Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf persönliche Freiheit, verstossen soll; hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.): es obliegt daher dem Beschwerdeführer namentlich klar und detailliert darzulegen, inwiefern der in Frage stehende Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll,
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. April 2008 diesen inhaltlichen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, woran die blossen - in unsubstanziierter Weise vorgetragenen - Hinweise u.a. auf die "Schweizer Bundesverfassung" und die "existentiellen Grundrechte" nichts zu ändern vermögen,
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dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau und der Gemeinde X.________ schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. Mai 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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