BGer 1B_108/2008
 
BGer 1B_108/2008 vom 08.05.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_108/2008
Urteil vom 8. Mai 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. April 2008 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
Erwägungen:
1.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. April 2008 versetzte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich X.________ mit Verfügung vom 18. April 2008 in Untersuchungshaft. Der Haftrichter bejahte u.a. den dringenden Tatverdacht des qualifizierten Raubes. X.________ wird vorgeworfen am 10. März 2008 mit einer geladenen Pistole einen Raubüberfall auf einen Taxifahrer verübt und sich am 13. März 2008 gegenüber einem Taxifahrer als Polizistin ausgegeben zu haben. Dabei habe sie einen Dolch auf sich getragen. Neben dem dringenden Tatverdacht bejahte der Haftrichter auch den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr.
2.
X.________ führt - ohne Beizug ihres amtlichen Verteidigers - mit Eingabe vom 21. April 2008 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 18. April 2008. Da der Beschwerde der angefochtene Entscheid nicht beilag, forderte das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. April 2008 auf, den angefochtenen Entscheid bis am 5. Mai 2008 nachzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin fristgerecht nach.
Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen, liess sich jedoch die kantonalen Akten zustellen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder den Anspruch auf persönliche Freiheit verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Die Beschwerdeführerin legt vorliegend nicht dar, inwiefern der Haftrichter in verfassungswidriger Weise den dringenden Tatverdacht des qualifizierten Raubes wie auch den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejaht haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli