BGer 5A_180/2008
 
BGer 5A_180/2008 vom 08.05.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_180/2008/don
Urteil vom 8. Mai 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Alois J. Zimmermann,
gegen
Vormundschaftsbehörde Münchenstein,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Beiratschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 16. Januar 2008.
Sachverhalt:
A.
Am 21. November 2006 beschloss die Vormundschaftsbehörde Münchenstein, dem Kantonalen Vormundschaftsamt (KVA) die Eröffnung des Verfahrens auf Verbeiratung von X.________, geboren 1934, zu beantragen. Dabei stützte sie sich auf ein Ersuchen der Memory Clinic des Universitätsspitals Basel vom 14./27. September 2006 um rasche Prüfung vormundschaftlicher Massnahmen, da angenommen werden müsse, dass bei X.________ die Urteilsfähigkeit für komplexe Geschäfte nicht mehr gegeben sei, sowie auf eigene Beobachtungen anlässlich einer persönlichen Anhörung des Betroffenen. Das KVA beauftragte daraufhin, im Einverständnis und auf Wunsch von X.________, Dr. A.________ mit der Abfassung eines Gutachtens und hörte den Betroffenen zur Sache an. Am 8. August 2007 ordnete das KVA in Anwendung von Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB die kombinierte Verbeiratung von X.________ an.
B.
Gegen diesen Entscheid gelangte X.________ an das Kantonsgericht Basel-Landschaft und bestritt die Voraussetzungen für eine Verbeiratung. Im Verlaufe des Verfahrens erklärte er sich bereit, die Beschwerde zurückzuziehen, sofern Dr. B.________ als Verwaltungsbeirat eingesetzt und die Massnahme nicht publiziert werde. Das Kantonsgericht qualifizierte diese Erklärung als unbeachtlich, da ein Beschwerderückzug unbedingt erfolgen müsse. Sodann meldeten die Kinder von X.________ dem KVA, dass dieser seit August 2007 Bargeld von insgesamt Fr. 90'000.-- bezogen habe und weitere Fr. 60'000.-- abheben wolle. Der Präsident der KVA ordnete daraufhin die vorsorgliche Einschränkung der Handlungsfähigkeit von X.________ an und ernannte Dr. B.________ zum vorläufigen Beirat. Dieser Entscheid blieb abgesehen von der Publikation unangefochten. An der Parteiverhandlung vom 16. Januar 2008 hörte das Kantonsgericht X.________ und Dr. B.________ an. Gleichentags wies es die Beschwerde von X.________ ab.
C.
X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 17. März 2008 an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1 Anlass zum vorliegenden Verfahren bildet die Verbeiratung des Beschwerdeführers. Gegen das letztinstanzlich ergangene Urteil ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG).
1.2 Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonaler verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nur soweit einzutreten, als sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen. Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 350 E. 1.3). Auch Verfassungsrügen sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.
Wenn für die Entmündigung einer Person kein genügender Grund vorliegt, zu ihrem Schutz aber eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit als notwendig erscheint, so kann ihr ein Beirat gegeben werden, dessen Mitwirkung in den Fällen von Art. 395 Abs. 1 ZGB notwendig ist (Mitwirkungsbeiratschaft). Unter den gleichen Voraussetzungen kann dem Schutzbedürftigen gemäss Art. 395 Abs. 2 ZGB die Verwaltung des Vermögens entzogen werden, während ihm die freie Verfügung über dessen Erträge belassen wird (Verwaltungsbeiratschaft). Die Anordnung der kombinierten Beiratschaft kommt in Frage, wenn einerseits die Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft für sich allein nicht genügen, und anderseits die Entmündigung nicht nötig ist (Urteil 5C.190/2005 vom 14. Oktober 2005, E. 5.1, in: FamPra.ch 2006, S. 222).
2.1 Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit durch Anordnung einer kombinierten Beiratschaft als gegeben. Beim Beschwerdeführer sei eine Demenz bei Alzheimerscher Erkrankung, gemischt mit einer vaskulären Demenz, festgestellt worden. Durch die damit verbundenen kognitiven Beschränkungen bestehe bei ihm ein erhebliches Risiko, dass er bei selbständiger Fortführung seiner bisherigen Tätigkeit als Anlage- und Finanzexperte folgenschwere und irreversible Fehlentscheidungen treffe, welche seine Existenzgrundlage ernsthaft in Frage stelle. Sein ansehnliches Vermögen sei gefährdet, falls er dieses weiterhin selbständig verwalte und Anlagegeschäfte im Sinne von Art. 395 Abs. 1 ZGB tätige.
2.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht willkürliche Würdigung der Beweise vor. Wäre der Sachverhalt ordnungsgemäss festgestellt worden, so hätten seine Schutzbedürftigkeit und die Verhältnismässigkeit der vormundschaftlichen Anordnung verneint werden müssen.
2.2.1 So behauptet er, bei wichtigen Entscheiden stets fremde Hilfe anzunehmen, welcher Umstand aus dem angefochtenen Urteil nicht hervorgehe. Zudem führe er seine Tätigkeit als Finanzspezialist nicht in der bisherigen Weise weiter, da er einen Teil seines Vermögens den Kindern übertragen sowie seine Sammelstiftung mit Hilfe von kompetenten Beratern liquidiert habe. Die Vorinstanz hielt aufgrund der Anhörungen des Beschwerdeführers fest, dass dieser auch weiterhin seine riskanten Finanz- und Anlagegeschäfte tätigen möchte und die diesbezügliche Mitwirkung von Drittpersonen ausschliesslich von seinem Einverständnis abhängig machen will. Sein Vermögen betrage gemäss Antrittsinventar des vorläufigen Beirates vom 30. September 2007 rund 3.7 Millionen Franken. Statt sich mit diesen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander zu setzen, bezieht sich der Beschwerdeführer vor allem auf seine eigenen Ausführungen in der kantonalen Beschwerde. Entgegen seinem Hinweis auf die Aussagen von Dr. B.________ an der Verhandlung vom 16. Januar 2008 ergibt sich hieraus kein Hinweis für die Bereitschaft, fremde Hilfe anzunehmen. Auf diese Rügen ist daher mangels rechtsgenüglicher Begründung insgesamt nicht einzutreten (E. 1.2).
2.2.2 Zudem wendet sich der Beschwerdeführer gegen die gutachterlichen Abklärungen und deren Berücksichtigung durch die Vorinstanz. Er habe im Zeitpunkt der Befragung durch die Psychologen wegen eines Zahnimplantates starke Schmerzmittel einnehmen müssen, welche sein Gedächtnis beeinträchtigt hätten. Die Vorinstanz habe den entsprechenden Beweisantrag abgelehnt. Gemäss angefochtenem Urteil stützt sich die Klärung der Geistesschwäche und damit der Schutzbedürftigkeit nicht nur auf die neuropsychologischen Tests der Memory Clinic aus dem Jahre 2006, sondern auch auf die Expertise von Dr. A.________ vom 5. Juli 2007 sowie die verschiedenen Anhörungen des Beschwerdeführers, zuletzt durch die Vorinstanz am 16. Januar 2008. Damit ist nicht klar, welche Bedeutung der behaupteten Beeinträchtigung dannzumal durch ein Medikament für die aktuelle Klärung des Sachverhalts noch zukommen sollte. Auch die selektive Zitierung des Berichts der Memory Clinic ist im Zusammenhang mit der weiteren Tätigkeit des Beschwerdeführers als Finanzspezialist wenig hilfreich. Inwieweit schliesslich das Gutachten von Dr. A.________ tendenziös und nicht neutral sein soll, da der Experte nur auf die Frage nach der leichten, bemerkbaren und starken Beeinträchtigung des Probanden in wirtschaftlichen Angelegenheiten haben antworten können, ist schlicht nicht nachvollziehbar. Auf die Kritik an der Klärung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers kann daher nicht eingetreten werden. Inwieweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben sollte, wie der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise behauptet, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
2.3 Überdies vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, die Vorinstanz habe ihm keine Geistesschwäche nachweisen können, womit er mangels Schutzbedürftigkeit nicht zu verbeiraten sei. Zudem habe sie sich mit der Frage nicht auseinander gesetzt, ob die getroffene Massnahme verhältnismässig sei.
2.3.1 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sich eingehend mit der Voraussetzung der Geistesschwäche im Hinblick auf eine Verbeiratung befasst (Art. 369 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 ZGB). Dabei hat sie nicht nur die Hinweise der Memory Clinic sowie das Gutachten von Dr. A.________ berücksichtigt, sondern auch den Beschwerdeführer angehört und sich damit einen persönlichen Eindruck von seinem Befinden verschafft. Die Vorinstanz hält denn im angefochtenen Urteil auch fest, dass der Beschwerdeführer den Eindruck vermittle, seine Fähigkeit, auf komplexere Fragestellungen einzugehen und umfassendere Sachverhalte darzulegen, sei erheblich eingeschränkt. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers geht aus dem Einvernahmeprotokoll vom 16. Januar 2008 keineswegs hervor, dass er alle ihm gestellten Fragen kohärent beantwortete. Nicht nur musste ihn der Vorsitzende unterbrechen, da er vom Thema völlig abwich, sondern er beantwortete auch die entscheidende Frage nach seinem aktuellen Anlageverhalten nicht.
2.3.2 Zum Erfordernis der Schutzbedürftigkeit hält der Beschwerdeführer vorerst fest, er ziehe von sich aus eine geeignete Person bei, wenn er Unterstützung benötige. Mit diesem Vorbringen wiederholt er ausschliesslich die von ihm als willkürlich kritisierte Beweiswürdigung seitens der Vorinstanz, auf welche mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten ist (E. 2.2.1). Alsdann führt der Beschwerdeführer aus, er sei nicht schutzbedürftig, da er durch die geschäftliche Tätigkeit seine Existenz keineswegs gefährde. Im Gegenteil, er habe in den letzten Jahrzehnten mit seiner Anlagetätigkeit ausserordentliche Erfolge erzielt. Mit diesen Vorbringen übergeht der Beschwerdeführer die gestützt auf das Gutachten von Dr. A.________ getroffene Feststellung der Vorinstanz, dass sein Kurzzeitgedächtnis stark beeinträchtigt sei. Zudem setzt er sich mit der Einschätzung der Vorinstanz nicht auseinander, dass bereits eine einzige Fehlentscheidung enorme finanzielle Einbussen zur Folge haben kann. Hiebei handelt es sich insgesamt um tatsächliche Feststellungen, welchen der Beschwerdeführer rein appellatorische Vorbringen entgegen hält.
2.3.3 Nach Ansicht des Beschwerdeführers erweist sich seine Verbeiratung als unverhältnismässig, welche Voraussetzung von der Vorinstanz nicht geprüft worden sei. Im angefochtenen Urteil wird festgehalten, dass vormundschaftliche Massnahmen wie die Entmündigung und Verbeiratung nur angeordnet werden dürfen, sofern nicht andere Mittel zur Verfügung stehen, welche zur Behebung oder Milderung des Schwächezustandes geeignet sind. Konkret ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer eine Geistesschwäche im Sinne von Art. 369 ZGB vorliege, welche eine angemessene Massnahme erfordere. Da der Beschwerdeführer sein Vermögen gefährde, wenn er dies selbständig verwalte und Anlagegeschäfte tätige, sei die Anordnung der kombinierten Beiratschaft angemessen. Demgegenüber begnügt sich der Beschwerdeführer damit, das Gegenteil zu behaupten. Zudem verweist er in allgemeiner Weise auf die Revisionsbedürftigkeit des geltenden Vormundschaftsrechts und den Entwurf des Bundesrates, welcher zur Zeit von den Kommissionen der eidgenössischen Räte behandelt wird. Aus diesen Vorbringen erhellt indes nicht, inwieweit die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben sollte, als sie die Verbeiratung des Beschwerdeführers für angebracht beurteilte. Bei einem solchen Ergebnis kann auch keine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 10 Abs. 2 BV vorliegen, wie der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht.
3.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Zbinden