BGer 8C_745/2007
 
BGer 8C_745/2007 vom 08.05.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_745/2007
Verfügung vom 8. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
1. K.________,
2. B.________,
3. T.________,
4. S.________,
5. O.________,
6. R.________,
7. A.________,
8. H.________,
9. K.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch K.________,
gegen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Grabenstrasse 9, 7000 Chur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 2. Oktober 2007.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 7. Mai 2008, worin K.________, B.________, T.________, S.________, O.________, R.________, A.________, H.________ und K.________ die Beschwerde vom 22. November 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 2. Oktober 2007 zurückziehen,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und die Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Mai 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz