Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_106/2008 /zga
Urteil vom 15. Mai 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.
Parteien
Erbengemeinschaft Z.________, bestehend aus:
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
7. G.________,
8. H.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Fürsprecherin Regula Schlegel,
gegen
Bank X.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Darlehensvertrag; culpa in contrahendo,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 18. September 2007.
Sachverhalt:
A.
Z.________ verstarb am 30. Dezember 1978. Als Erben hinterliess er seine Ehefrau A.________ und seine sieben Kinder B.________ (geb. 1955), C.________ (geb. 1956), D.________ (geb. 1959), E.________ (geb. 1962), F.________ (geb. 1965), G.________ (geb. 1968) und H.________ (geb. 1970). Diese bilden die Erbengemeinschaft Z.________ (Beschwerdeführer).
Die Bank X.________ (Beschwerdegegnerin) finanzierte zum einen Z.________ bzw. nach dessen Ableben den Beschwerdeführern und zum anderen auch A.________ während Jahren zahlreiche Immobilienprojekte. Da im Laufe der Zeit namhafte Zinsrückstände aufgelaufen waren und keine befriedigenden Sanierungsmassnahmen gefunden werden konnten, kündigte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Mai 2000 A.________ die dieser persönlich gewährten Kredite sowie die auf die Beschwerdeführer lautenden Hypothekardarlehen per 15. August 2000 und die Kontokorrentkredite per 31. Mai 2000. Am 25. Mai 2000 stellte die Beschwerdegegnerin auch den Beschwerdeführern Kündigungen für die sie betreffenden Kredite per 31. August 2000 bzw. per 15. Juni 2000 zu. Da keine Zahlungen erfolgten, betrieb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer mit den Zahlungsbefehlen vom 24. April 2003 je einzeln für die ausstehenden Kapitalschulden und Zinsausstände. Alle erhoben Rechtsvorschlag.
Betreffend den vier Forderungen aus Hypothekarkrediten gegenüber den Beschwerdeführern in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 des Betreibungsamtes Maienfeld ersuchte die Beschwerdegegnerin das Bezirksgerichtspräsidium Landquart um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Diesem Begehren gab das Bezirksgerichtspräsidium am 17. Oktober 2003 mit zwei Entscheiden statt. Die von den Beschwerdeführern gegen diese Entscheide erhobenen Beschwerden wies der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden durch Urteile vom 16. März 2004 ab. Auch mit ihrem Weiterzug ans Bundesgericht blieben die Beschwerdeführer erfolglos.
B.
B.a Die Beschwerdeführer gelangten am 8. April 2004 mit zwei Aberkennungsklagen an den Kreisgerichtspräsidenten Maienfeld als Vermittler. Eine Klage betraf die Forderungen in den Betreibungen Nrn. 1 und 4, die andere Klage die Forderungen in den Betreibungen Nrn. 2 und 3. Die am 24. Juni 2004 an das Bezirksgericht Landquart prosequierten Klagen schrieb der Bezirksgerichtspräsident Landquart mit Verfügungen vom 9. Juli 2004 wegen Nichtbeilage der an der Sühneverhandlung ausgestellten Leitscheine ab. Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Kantonsgerichtsausschuss Graubünden mit Urteil vom 21. September 2004 abgewiesen.
B.b Die Beschwerdeführer meldeten die Streitsache am 11. Oktober 2004 erneut zur Vermittlung an, wobei wiederum zwei Verfahren eingeleitet wurden. Die Sühneverhandlung verlief in beiden Fällen erfolglos, so dass die Beschwerdeführer am 13. Dezember 2004 im Verfahren Nr. 1 den Leitschein mit folgendem Rechtsbegehren bezogen:
1. Die Forderungen der Beklagten [Beschwerdegegnerin] in den Betreibungen Nrn. 2 und 3 des Betreibungsamtes des Kreises Maienfeld seien abzuerkennen.
2. Die Beklagte [Beschwerdegegnerin] sei zu verurteilen, den Klägern [Beschwerdeführern] einen Betrag in richterlich zu bestimmender Höhe, Fr. 1'000'000.-- übersteigend, zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit 25. November 2003.
3. Die Grundpfandverschreibungen lastend auf der Liegenschaft V.________, Parz.-Nrn. 1 und 2, seien zu löschen.
4. Die Beklagte [Beschwerdegegnerin] sei zu verpflichten, auf Anrechnung an die zu bezahlende Summe die Liegenschaft W.________, 1. Hälfte (Ost), Parz.-Nr. 3 unbelastet ins Eigentum der Kläger [Beschwerdeführer] zu übertragen.
Die Beschwerdegegnerin beantragte, auf die Klage nicht einzutreten. Eventuell sei sie vollumfänglich abzuweisen. Subeventuell seien die Beschwerdeführer anzuweisen, ihr im Betreibungsverfahren Nr. 2 insgesamt Fr. 5'088'148.95 nebst Zins und im Betreibungsverfahren Nr. 3 insgesamt Fr. 884'848.85 nebst Zins zu bezahlen. Im Parallelverfahren Nr. 2 lauteten die Anträge der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Betreibungsnummern wie im Verfahren Nr. 1. So beantragten die Beschwerdeführer unter Ziff. 1 des Rechtsbegehrens, es seien die Forderungen der Beschwerdegegnerin in den Betreibungen Nr. 1 und 4 abzuerkennen. Die Anträge der Beschwerdegegnerin waren bis auf die entsprechende Änderung der Betreibungsnummern ebenfalls mit denjenigen im Verfahren Nr. 1 identisch.
Die Beschwerdeführer reichten am 3. Januar 2005 in beiden Verfahren ihre Prozesseingaben ein. Das Bezirksgericht verzichtete entgegen dem Antrag der Beschwerdeführer auf eine Verfahrenszusammenle-gung und wies mit den Urteilen vom 15. November 2006 die Klagen ab.
Die Beschwerdeführer gelangten gegen diese Urteile mit kantonalen Berufungen an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragten die Aufhebung der erstinstanzlichen Urteile und stellten im Wesentlichen die gleichen Anträge wie vor dem Bezirksgericht. Das Begehren betreffend die Übertragung der Liegenschaft W.________ zogen die Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht infolge mangelnden Rechtsschutzinteresses zurück, da die Beschwerdegegnerin den entsprechenden Teil der Liegenschaft ins Eigentum von Frau I.________ übertragen hatte. Das Kantonsgericht vereinigte die beiden Verfahren und wies mit Urteil vom 18. September 2007 die Berufungen ab.
C.
Die Beschwerdeführer begehrten mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Kantonsgerichts vom 18. September 2007 sowie die beiden Urteile des Bezirksgerichts vom 15. November 2006 aufzuheben. Die Sache sei zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen. Subeventuell seien die Forderungen der Beschwerdegegnerin in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3, und 4 des Betreibungsamtes Maienfeld abzuerkennen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihnen einen Betrag in richterlich zu bestimmender Höhe, Fr. 1'000'000.-- übersteigend und Fr. 20'000'000.-- nicht übersteigend, nebst Zins zu bezahlen. Sodann seien die Grundpfandverschreibungen lastend auf der Liegenschaft Hotel V.________, Parz.-Nrn. 1 und 2 zu löschen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Eventuell seien die Beschwerdeführer zu verurteilen, ihr insgesamt Fr. 5'088'148.95 nebst Zins zu bezahlen. Die Vorinstanz begehrt ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei.
D.
Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2008 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Erwägungen:
1.
Auf den Antrag, die Urteile des Bezirksgerichts vom 15. November 2006 aufzuheben, kann nicht eingetreten werden, da Anfechtungsobjekt der Beschwerde an das Bundesgericht einzig das Urteil des Kantonsgerichts vom 18. September 2007 bildet (Art. 75 i.V.m. Art. 90 BGG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2).
2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer kann sich dabei nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1 S. 398, 462 E. 2.4). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.3 Die Beschwerdeführer vermögen den soeben dargelegten Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen nicht zu genügen, indem sie in ihrer Beschwerdeschrift lediglich pauschal vorbringen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig, teilweise widersprüchlich und willkürlich, unter Missachtung oder gar im Widerspruch zur Beweis- und Aktenlage gewürdigt, ohne substantiiert aufzuzeigen, inwiefern eine Ausnahme nach Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben wäre. So stellen die Beschwerdeführer beispielsweise der von ihnen als unzutreffend bezeichneten Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin nach dem Ableben von Z.________ zahlreiche Immobilienprojekte finanziert habe, lediglich ihre eigenen tatsächlichen Behauptungen gegenüber. Ebenso genügen sie den Begründungsanforderungen nicht, wenn sie eine unvollständige Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz betreffend die Kreditbewirtschaftung der V.________-Kredite durch die Beschwerdegegnerin rügen, ohne jegliche Ausführungen zu machen, welche Sachverhaltselemente die Vorinstanz diesbezüglich rechtswidrig aufzuführen unterlassen hätte. Die vorliegende Beschwerdeschrift enthält zudem mehrere Vorbringen, die über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hinausgehen, ohne dass den genannten Begründungsanforderungen entsprechende Sachverhaltsrügen vorgetragen werden.
3.
Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht ihre Begehren, die Forderungen der Beschwerdegegnerin in den vier Betreibungen abzuerkennen, als negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG im beschleunigten Verfahren behandelt sowie die objektive Klagenhäufung mit der Leistungsklage auf Schadenersatz zugelassen. Wie das Bezirksgericht hätte sie ihre Begehren betreffend die in Betreibung gesetzten Forderungen als Aberkennungsklage i.S.v. Art. 83 Abs. 2 SchKG, die analog Art. 139 OR fristgerecht eingereicht worden sei, entgegennehmen sollen.
3.1 Die Vorinstanz hat ausgeführt, da angesichts der rechtskräftigen Abschreibungsverfügungen des Bezirksgerichts vom 9. Juni 2004 keine res iudicata vorliege, könne in der gleichen Sache neu geklagt werden. Grundsätzlich sei eine neue Aberkennungsklage gemäss Art. 83 SchKG denkbar. Dies scheitere aber vorliegend an der Einhaltung der zwanzigtägigen Frist von Art. 83 Abs. 2 SchKG. Ob vorliegend Art. 139 OR analog zur Anwendung gelange, könne offen gelassen werden, denn es bleibe der Ausweg über die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG.
3.2 In diesem Vorgehen ist keine Bundesrechtsverletzung zu erblicken und die Beschwerdeführer haben dadurch keinen Rechtsnachteil erlitten.
Indem die Vorinstanz das Begehren auf Feststellung der Nichtschuld in den vier Betreibungen als Klage nach Art. 85a SchKG behandelte, beurteilte sie - genauso wie sie es bei einer Behandlung als Aberkennungsklage getan hätte - materiellrechtlich den Bestand der Forderungen. Denn wie die Aberkennungsklage bezweckt die Klage nach Art. 85a SchKG die Feststellung der Nichtschuld bzw. der Stundung (BGE 132 III 89 E. 1.1). Hat das Gericht nach Art. 85a SchKG den Bestand oder Nichtbestand der Schuld festgestellt, dann wirkt diese Feststellung nicht nur für die Betreibung, in deren Rahmen die Klage eingereicht wurde, sondern hat - wie auch die Feststellung nach Art. 83 Abs. 2 SchKG - materielle Wirkung auf zukünftige Betreibungen und tritt in volle Rechtskraft (Urteil 5P.337/2006 vom 27. November 2006, E. 4, Pra 2007 Nr. 59 S. 393 ff. mit Hinweisen). Beim beschleunigten Klageverfahren nach Art. 85a SchKG handelt es sich zudem grundsätzlich um ein ordentliches Verfahren, zwar mit verkürzten Fristen, aber ohne Beschränkung der Beweismittel und der Kognition des Richters (Bodmer, Basler Kommentar, N. 27 zu Art. 85a SchKG; Engler, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 25 SchKG mit Hinweis auf Art. 265a Abs. 4 SchKG; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 20 N. 21).
Auch liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, soweit eine solche überhaupt rechtsgenüglich begründet worden ist. Die Beschwerdeführer erblicken eine Gehörsverletzung darin, dass im beschleunigten Verfahren nach Art. 135 f. ZPO der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden vom 1. Dezember 1985 (ZPO/GR) nur ein Schriftenwechsel sowie im Vergleich zum ordentlichen Verfahren kürzere Fristen gelten würden. Sie zeigen indes nicht auf, inwiefern infolge welcher kürzerer Fristen ihr rechtliches Gehör verletzt worden wäre. Nicht dargelegt und ersichtlich ist weiter, inwiefern die Vorschrift des einfachen Schriftenwechsels von Art. 136 Ziff. 2 ZPO/GR Auswirkungen auf das kantonale Berufungsverfahren nach Art. 218 ff. ZPO/GR hat, das den doppelten Schriftenwechsel gar nicht vorsieht. Zudem fand vor dem Bezirksgericht ein doppelter Schriftenwechsel (vgl. Replik vom 2. Mai 2005 und Duplik vom 20. Juni 2005) und vor dem Kantonsgericht eine Hauptverhandlung statt. Konkret erwuchs den Beschwerdeführern somit auch dadurch kein Rechtsnachteil im Sinne einer Verfahrensverkürzung, dass die Vorinstanz die objektive Klagenhäufung infolge des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen der Klage nach Art. 85a SchKG und der Schadenersatzklage zuliess.
4.
Die Beschwerdeführer rügen weitere Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).
4.1 Sie bringen pauschal vor, die Vorinstanz habe betreffend den verschiedenen Rechtsträgern, d.h. den Beschwerdeführern als Erbengemeinschaft einerseits und A.________ als alleinige Rechtsträgerin andererseits ungenügend differenziert, indem sie die Rechtsfolgen des rechtsgeschäftlichen Handelns von A.________ vorbehaltlos den Beschwerdeführern anrechnen wolle. Die Vorinstanz habe sich mit ihren Argumenten nicht auseinandergesetzt und dadurch das rechtliche Gehör verletzt. Sie zeigen aber weder präzise auf, in welchen Punkten sie eine solche ungenügende Differenzierung erblicken, noch legen sie dar, welche ihrer rechtsgenüglich vorgebrachten Argumente unberücksichtigt geblieben wären. Daher kann darauf mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden (vgl. Erwägung 2).
4.2 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, da sie sich mit einer von ihnen vorgebrachten Lehrmeinung nicht auseinandergesetzt habe.
Auch diese Rüge ist unbehelflich. Die Beschwerdeführer zeigen zum einen nicht mit Aktenhinweis auf, dass sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren die entsprechende Lehrmeinung vorgebracht hätten. Zum anderen ist es nicht erforderlich, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen resp. jede zitierte Lehrmeinung ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f., je mit Hinweisen).
5.
An verschiedenen Stellen ihrer Beschwerde weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass die Vorinstanz den "Schutzgedanken des Gesetzgebers gegenüber Kindesvermögen sowie die Sicherung der Existenz der Familie gemäss Art. 8 EMRK" ausser Acht gelassen habe. Es gelingt ihnen jedoch nicht, mit ihren generellen Ausführungen ohne genügenden Bezug zum angefochtenen Entscheid aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen hätte.
6.
Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde sinngemäss vor, die Vorinstanz hätte zu Unrecht die von ihnen geltend gemachte Nichtigkeit der in Betreibung gesetzten Forderungen aus den Kreditverträgen betreffend die Liegenschaft V.________ verneint.
Sie rügen in unübersichtlicher Weise einzelne Erwägungen der Vorinstanz und üben dabei über weite Strecken unzulässige appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil.
6.1 Die Beschwerdeführer rügen insbesondere, die Vorinstanz habe verkannt, dass sich die Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin bezüglich der die Liegenschaft V.________ betreffenden Verträge als einfache Gesellschaft präsentiert hätten. Die Umwandlung zu einer einfachen Gesellschaft hätte aufgrund der damals noch unmündigen H.________ der Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach Art. 422 Ziff. 3 ZGB bedurft. Weiter rügen sie die Erwägung der Vorinstanz als abwegig, wonach im Zirkulationsbeschluss der Vormundschaftsbehörde vom 22. Dezember 1989 betreffend der Schuld- und Pfandsummenerhöhung auf gesamthaft Fr. 2'855'000.-- keine Rückdelegation an den Beistand zu erkennen sei, sondern vielmehr die Absicht der Vormundschaftsbehörde, die Zustimmung zum fraglichen Geschäft nicht über den Kopf des Beistands hinweg zu erteilen.
Ob die Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Abschlusses der entsprechenden Verträge eine fortgesetzte Erbengemeinschaft oder eine einfache Gesellschaft darstellten, kann offen bleiben. Ebenso erübrigt es sich zu prüfen, ob es sich beim Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 22. Dezember 1989 um einen rechtsgültig zustande gekommenen Beschluss gehandelt hat. Denn wie die Vorinstanz zutreffend erwog, trifft es zu, dass Geschäfte, die ohne die nötige Zustimmung nach Art. 421 bzw. Art. 422 ZGB abgeschlossen wurden, nicht nichtig, sondern lediglich unvollständig sind. Sie bleiben in der Schwebe, das heisst, bis zur Zustimmung der Behörde bleibt die andere Vertragspartei gebunden. Entfällt die vormundschaftliche Massnahme, ist es am Mündel, ob es das Rechtsgeschäft genehmigen will oder nicht (Geiser, Basler Kommentar, N. 4 f. zu Art. 424 ZGB; Hrubesch-Millauer/ Pfannkuchen-Heeb, Handkommentar zum ZGB, N. 2 und 6 zu Art. 424 ZGB; vgl. auch Kaufmann, Berner Kommentar, N. 3 ff. zu Art. 424 ZGB).
Wie die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung ausführte, genehmigte die inzwischen mündig gewordene H.________ dadurch, dass sie im November 1991 ihre Zustimmung zu einer Aufstockung der Schuld- und Pfandsumme gab, nachträglich auch die früher unter Mitwirkung der Vormundschaftsbehörde zustande gekommenen Verträge. Wäre sie der Auffassung gewesen, die Vormundschaftsbehörde hätte diesen Vertragsabschlüssen zu Unrecht zugestimmt, hätte sie in diesem Moment ihre Zustimmung zur Erhöhung der Schuld verweigern und die Ungültigkeit der früher in ihrem Namen abgeschlossenen Verträge geltend machen müssen. Mit ihren über den festgestellten Sachverhalt hinausgehenden Vorbringen, wonach H.________ vor vollendete Tatsachen gestellt gewesen sei und sich in einem Sachzwang befunden habe sowie die mit der erneuten Krediterteilung formulierte Anerkennung des Schuldengangs nicht deutlich genug hervorgehoben worden sei, missachten die Beschwerdeführer erneut die Sachverhaltsbindung des Bundesgerichts (vgl. Erwägung 2) und vermögen die Ausführungen der Vorinstanz nicht zu entkräften.
6.2 Die Beschwerdeführer machten im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die Verträge über die V.________-Kredite seien nichtig, weil sie sowohl durch die vormundschaftlichen Organe als auch durch A.________ und die Beschwerdegegnerin getäuscht worden seien. Die Nichtigkeit der Verträge ergebe sich aus dem Umstand, dass sie über die diesen bestens bekannte missliche wirtschaftliche Lage erst durch das Schreiben vom 5. Januar 1990 informiert worden wären. Die Vorinstanz führte dazu aus, indem die Beschwerdeführer ihrer Mutter und der Beschwerdegegnerin vorwerfen würden, sie durch absichtliche Täuschung zur Eingehung der Kreditverträge veranlasst zu haben, würden sie einen Willensmangel geltend machen. Der Anspruch zur Geltendmachung des behaupteten Willensmangels sei aber längst verwirkt. Selbst wenn die Beschwerdeführer erst durch das Schreiben vom 5. Januar 1990 von einer Täuschung Kenntnis erhalten hätten, würden sie nichts vorbringen, das dazu geeignet wäre, den ihnen obliegenden Beweis für die rechtzeitige Geltendmachung des Willensmangels zu erbringen. Abgesehen davon handle es sich bei dem gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobenen Täuschungsvorwurf um eine neue Tatsachenbehauptung. Zudem hätten die nicht persönlich gegenüber der kreditgebenden Beschwerdegegnerin auftretenden Beschwerdeführer nicht in völliger Unkenntnis über die finanziellen Verhältnisse sein können. Sie hätten ihre Mutter ausdrücklich bevollmächtigt, die Schuld- und Pfandsummenerhöhungen gegenüber der Beschwerdegegnerin vorzunehmen. Die namhaften Beträge, um die es gegangen sei, seien in der Vollmacht ausdrücklich erwähnt gewesen, so dass den Beschwerdeführern als Vollmachtgebern der Umfang des Geschäfts bewusst sein musste. Wenn sie die Vollmachten unterschrieben, ohne sich weiter darum zu interessieren, ob die aus dem Geschäft resultierenden Verpflichtungen für sie tragbar seien, so könnten sie sich nicht nachträglich auf Täuschung berufen. Art. 28 OR sei nicht dazu da, voll geschäftsfähigen Vertragspartnern, die unbekümmert einen folgenschweren Vertrag abschliessen bzw. zum Abschluss eines solchen eine Vollmacht erteilen, eine Hintertüre zu öffnen, um sich von einer unter Missachtung elementarer Sorgfaltspflichten eingegangenen Verbindlichkeit zu befreien. Dem ist vollumfänglich zuzustimmen.
In ihrer Beschwerdeschrift rügen die Beschwerdeführer diesbezüglich, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz vorbringe, sie hätten sich erstmals im Berufungsverfahren auf den Tatbestand der Täuschung berufen. Da die Vorinstanz das Vorliegen einer Täuschung nicht ausschliesslich gestützt auf das Argument der verspäteten Geltendmachung verneinte und die Beschwerdeführer die alternativen Begründungen nicht anfechten, ist mangels Rechtsschutzinteresses auf diese Rüge nicht einzutreten (BGE 133 IV 119 E. 6.3; 132 III 555 E. 3.2 S. 560, je mit Hinweisen).
6.3 Die Vorinstanz prüfte, ob die nach Auffassung der Beschwerdeführer von der Vormundschaftsbehörde ohne Prüfung und Beurteilung erteilte Genehmigung der Kreditverträge für die damals unmündige H.________ widerrechtlich im Sinne von Art. 19 f. OR war und damit die Nichtigkeit der Zustimmung und der Verträge zur Folge hatte. Widerrechtlichkeit i.S.v. Art. 19 f. OR könne vorliegen, wenn die Vormundschaftsbehörde in krasser Weise gegen die ihr obliegenden Pflichten i.S.v. Art. 426 ZGB zum Schutz der unmündigen H.________ verstossen hätte. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass offensichtliche Mängel im Verhalten der Vormundschaftsbehörde, welche die Nichtigkeit der Kreditverträge zur Folge haben könnten, nicht glaubhaft vorgebracht worden seien, geschweige denn unter Beweis gestellt werden konnten.
Dazu machen die Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Vorwurf der ungenügenden Prüfung des Geschäfts durch die Vormundschaftsbehörde als nicht bewiesen erachtet. Indem sie vorbringen, die Vorinstanz habe insbesondere den zeitlichen Aspekt als auch die Zeugenaussagen von K.________ ausser Acht gelassen, üben sie jedoch bloss unzulässige appellatorische Kritik. Sie legen zudem auch mit ihren Vorbringen zum Einverständnis aller Familienmitglieder lediglich ihre eigene Sicht der Dinge dar und gehen über den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt hinaus, ohne rechtsgenügliche Sachverhaltsrügen zu erheben. Insbesondere machen sie nicht geltend, dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung in Willkür verfallen wäre.
7.
Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Haftung der Beschwerdegegnerin infolge nicht genügender Wahrnehmung ihrer Schutz- und Abmahnungspflichten verneint.
7.1 Die Vorinstanz führte unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus, die Bank sei nicht verpflichtet, dem Kreditnehmer das Entscheidrisiko abzunehmen. Nur ausnahmsweise sei sie aus dem Loyalitätsgebot zu einer umfassenden Aufklärung gehalten, z.B. wenn sie in einem gefestigten, über den punktuellen Vertragsschluss herausreichenden Vertrauensverhältnis stehe, aufgrund dessen der Kunde eine Beratung erwarten dürfe, oder wenn sie den Abschluss des Kreditvertrags zusammen mit bestimmten Vermögensanlagen empfehle; sodann wenn der erkennbar unerfahrene Kunde auf Auskunft, Rat oder Aufklärung durch die fachkundige Bank vertraue oder wenn die Bank aus fachspezifischem Wissensvorsprung um eine drohende Gefahr wisse, die der Kunde nicht zu erkennen vermöge (Urteil 4P.68/2002 vom 21. März 2002, E. 2d, in dem eine staatsrechtliche Beschwerde von A.________ gegen ein Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden betreffend die Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung im Zusammenhang mit einer Aberkennungsklage anlässlich einer Betreibung auf Grundpfandverwertung [Liegenschaft T.________] vom Bundesgericht abgewiesen wurde).
Nach einer umfassenden Beweiswürdigung kam die Vorinstanz zum Schluss, die entsprechenden Sachverhaltselemente würden nicht vorliegen, so dass der Vorwurf, die Bank habe im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kreditverträgen die ihr nach Treu und Glauben obliegenden Aufklärungspflichten gegenüber den Beschwerdeführern verletzt, nicht berechtigt sei. Daher wies sie das Begehren auf Schadenersatz aus culpa in contrahendo ab. Ebenso wies sie eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdegegnerin wegen angeblicher Schlechtbewirtschaftung der Kredite ab. Sie nahm ebenfalls eine umfassende Beweiswürdigung vor und schloss, es sei weder in der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin mit der Kündigung der V.________-Kredite während mehrerer Jahre zuwartete, noch in ihrem Geschäftsgebaren im Laufe dieser Zeit ein Verhalten zu erkennen, das Anlass zu Beanstandungen oder gar zur Begründung von Schadenersatzansprüchen geben könnte.
7.2 Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz wurden von den Beschwerdeführern zu Recht nicht angefochten. Die Beschwerdeführer rügen hingegen, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise zuviele ihrer Vorbringen ausser Betracht gelassen. Sie zeigen jedoch nicht auf, welche Vorbringen die Vorinstanz ausser Acht gelassen hätte und welche Beweise inwiefern willkürlich oder gar nicht gewürdigt worden wären. Statt dessen unterbreiten sie dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik lediglich die eigene, abweichende Auffassung. Sie scheinen zu verkennen, dass das Bundesgericht auch nach der Einführung des Bundesgerichtsgesetzes keine letzte Appellationsinstanz ist, die von den Parteien mit vollkommenen Rechtsmitteln angerufen werden könnte (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S. 4342). Es genügt nicht, dem Bundesgericht, ohne eine substantiierte Sachverhaltsrüge zu erheben, unter gelegentlichem Hinweis auf die Akten einfach einen über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid hinausgehenden Sachverhalt zu unterbreiten, daraus vom angefochtenen Urteil abweichende Schlüsse zu ziehen und dieses als willkürlich zu bezeichnen. Ein derartiges Vorgehen verkennt die grundsätzliche Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (vgl. Erwägung 2). Die Beschwerdeführer sind demzufolge nicht zu hören.
8.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Die Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr gemäss bundesgerichtlicher Praxis keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446 mit Hinweis).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 55'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Corboz Sommer