BGer 6B_304/2008 |
BGer 6B_304/2008 vom 16.05.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_304/2008 /hum
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Urteil vom 16. Mai 2008
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nichteintretensbeschluss (Betrug, Nötigung, Veruntreuung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 15. April 2008.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer erhebt eine "Klage ... i.S. U 07 65391" beim Bundesgericht und reicht dazu als Beilage den Beschluss AK Nr. 2008/85/MEI der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. April 2008 ein. Nachdem er bereits mehrere Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht geführt hat und insoweit als erfahren gelten kann, ist trotz der verschiedenen Verfahrensnummern ohne Rückfrage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den von ihm beigelegten Beschluss beim Bundesgericht anfechten will. In diesem geht es um eine Strafsache, weshalb die "Klage" als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen ist.
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2.
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Im angefochtenen Beschluss wurde auf einen Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil die Rekursschrift den Begründungsanforderungen nicht genügte (angefochtener Entscheid S. 7 E. 3). Mit der Frage der Begründungsanforderungen eines kantonalen Rekurses befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Sein Vorbringen, die Vorinstanz habe "schludrig gearbeitet" und gegen Grundrechte, "insbesondere der Gleichheit vor dem Gesetz und der ungleichen Beweiswürdigung", verstossen, genügt den Begründungsanforderungen einer bundesrechtlichen Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Mai 2008
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Schneider Monn
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