BGer 6B_308/2008 |
BGer 6B_308/2008 vom 16.05.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_308/2008 /hum
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Urteil vom 16. Mai 2008
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nichteintreten auf Strafanzeige (ungerechtfertigte Bereicherung, Körperverletzung usw.),
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Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. März 2008.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz auf einen Rekurs nicht ein, weil die Rekurseingabe des Beschwerdeführers den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entsprach (angefochtener Entscheid S. 5 E. 6). In der Beschwerde vor Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer mit der Frage der Begründungsanforderungen seines kantonalen Rekurses nicht. Folglich genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Dasselbe gilt für die Rüge, es seien ihm zu Unrecht die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt worden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Mai 2008
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Schneider Monn
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