Tribunale federale
Tribunal federal
8C_226/2008
{T 0/2}
Urteil vom 16. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
F.________, Beschwerdeführerin,
gegen
1. Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern, Abteilung Rechtsdienst, Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern,
2. Gemeinde X.________, vertreten durch den Gemeinderat X.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fürsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 11. Februar 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde der F.________ vom 19. März 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 11. Februar 2008 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in die Eingabe der F.________ vom 1. April 2008 betreffend Aktenzusendung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG sowie des Art. 273 Abs. 1 BStP und des Art. 90 Abs. 1 OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass insbesondere bei der Anfechtung von Entscheiden, die sich - wie vorliegend - auf kantonales Recht stützen bzw. in denen allenfalls eine Verletzung von Grundrechten in Frage steht, die entsprechenden Rügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche kantonalen und verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.; vgl. auch BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin den vorgenannten Anforderungen offensichtlich nicht genügen, indem in keiner Weise nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides aufgezeigt wird, welche kantonalen bzw. verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil der Vorinstanz verletzt sein sollten,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Mai 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V. Widmer Batz