BGer 8C_249/2008 |
BGer 8C_249/2008 vom 16.05.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_249/2008
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Urteil vom 16. Mai 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Parteien
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S.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Februar 2008.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 31. März 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 13. Februar 2008,
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in die u.a. S.________ zugestellte Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. April 2008, wonach ihre Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
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in die daraufhin von S.________ dem Bundesgericht am 13. April 2008 (Poststempel) zugesandte Eingabe nebst Beilagen,
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in das nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 16. April 2008 betr. Kostenvorschuss von S.________ am 21. April 2008 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie - trotz der Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. April 2008 über die Formerfordernisse des Rechtsmittels - keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
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dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. Mai 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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