Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_308/2008/don
Urteil vom 19. Mai 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Dr. med. Y.________.
Gegenstand
fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, kantonaler Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 29. April 2008.
Sachverhalt:
A.
Am 20. April 2008 wurde X.________ von Dr. med. Y.________ wegen akuter Selbst- und Fremdgefährdung im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in das Psychiatriezentrum Münsingen eingewiesen.
B.
Gegen diese Einweisung gelangte die Betroffene mit Eingabe vom 23. April 2008 an das Obergericht des Kantons Bern, kantonaler Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, welche den Rekurs nach Anhörung der Betroffenen und Einsicht in die Akten mit Urteil vom 29. April 2008 abwies und feststellte, dass die gesetzliche 6-Wochenfrist am 31. Mai 2008 ablaufen werde.
C.
Die Betroffene gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. Mai 2008 an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, das Urteil der Rekurskommission aufzuheben und sie aus der Anstalt zu entlassen. Die Rekurskommission hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB). Die Zurückbehaltung in einer Anstalt kann nur unter den in Art. 397a Abs. 1 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfolgen (vgl. Botschaft, BBl. 1977 III S. 27). Wie bei der Einweisung in eine Anstalt (vgl. Schnyder, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung, in Zeitschrift für öffentliche Fürsorge, 1979, S. 119) ist somit auch bei der Zurückbehaltung des oder der Betroffenen als der anderen Form des Freiheitsentzuges (Botschaft, Bbl. 1977 III S. 27) das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen; vorausgesetzt ist mit anderen Worten, dass der oder die Betroffene infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf, die ihm bzw. ihr nur in einer Anstalt gewährt werden kann (BGE 114 II 213 E. 5). Zu berücksichtigen ist ferner die Belastung, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB). Nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 397a Abs. 3 ZGB muss denn auch die von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffene Person entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt.
1.1 Die Beschwerdeführerin erachtet sinngemäss die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung als nicht erfüllt.
1.2 Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils besteht laut dem einweisenden Arzt bei der Beschwerdeführerin seit dem 15. April 2008 ein psychotisches Zustandsbild. Sie sei - so der Arzt in seinem Einweisungsbericht - verwirrt, kümmere sich nicht um ihr Geschäft, habe vergessen, den Hund zu füttern und in einem Restaurant randaliert. Am Tag vor der Einweisung habe eine notfallmässige Konsultation im Spital stattgefunden. Die Rekurskommission stützt ihre Ausführungen ebenso auf den Bericht des behandelnden Arztes vom 24. April 2008; danach habe die Beschwerdeführerin ein psychotisches Zustandsbild gezeigt, welches sich fremdanamnestisch über längere Zeit angebahnt habe. Das soziale Umfeld sei überfordert; die Beschwerdeführerin habe nicht mehr Zeit für sich zu sorgen. Als ihr der Entscheid, sie nicht aus der Klinik zu entlassen, eröffnet worden sei, habe sich die Situation zugespitzt und die Beschwerdeführerin deshalb einer Zwangsmedikation unterzogen werden müssen; in der aktuellen Situation sei die Beschwerdeführerin nicht imstande, sich auf ein ambulantes Setting einzulassen und in ihrem psychotischen Zustand könne eine Selbst- und Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor isoliert, sei sehr dünnhäutig und müsse reizabgeschirmt werden, da sie "rasch agitiert werde". Als Behandlungskonzept wird die Weiterführung der begonnenen neuroleptischen Medikation und Reizabschirmung vorgeschlagen und nach Verminderung der psychotischen Symptomatik eine schrittweise Erhöhung der Belastung durch Öffnen des Rahmens, Beizug des klinikinternen Sozialarbeiters bezüglich der zahlreichen offenen Fragen und der Aufbau eines ambulanten Settings unter Einbezug des sozialen Umfeldes der Beschwerdeführerin ins Auge gefasst.
Die Rekurskommission kam nach Anhörung der Beschwerdeführerin und aufgrund der zitierten ärztlichen Berichte zum Schluss, die Einweisung der Beschwerdeführerin vom 20. April 2008 sei zu Recht erfolgt. Sie könne in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten nicht sofort entlassen werden, da ihr Gesundheitszustand nicht stabil genug sei und anderseits davon ausgegangen werden müsse, sie werde die Medikation bei fehlender Krankheitseinsicht nach dem Austritt aus der Klinik sofort wieder absetzen, was innert kürzester Zeit zu einer erneuten Dekompensation und Hospitalisation führen werde. Vor einer allfälligen Entlassung müsse zudem die soziale Situation der Beschwerdeführerin überprüft und allenfalls neu geordnet werden. Die Beschwerdeführerin sei aktuell noch nicht in der Lage, auf die Anforderungen des Alltags adäquat zu reagieren. Ein Klinikaustritt müsse sorgfältig geplant werden, wozu die fürsorgerische Freiheitsentziehung den notwendigen Rahmen und Schutz biete. Das von der Klinik vorgeschlagene Konzept in der Stellungnahme vom 24. April 2008 erscheine absolut sinnvoll und den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin angepasst.
1.3
1.3.1 Die Rekurskommission stellt in ihren Ausführungen nicht klar, ob eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche im Sinn von Art. 397a Abs. 1 ZGB vorliegt. Die Rede ist immerhin von einem präpsychotisch anmutenden Zustandsbild bzw. von psychotischer Erkrankung, wobei auf den Realitätsverlust hingewiesen wird, eine Persönlichkeitsstörung sowie Suizidalität aber verneint werden. Im Aufnahmeprotokoll wird sodann eine Selbst- und Fremdgefährdung im Rahmen einer akuten psychotischen Episode nicht ausgeschlossen, ohne dies zu konkretisieren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Selbst- und Fremdgefährdung der Beschwerdeführerin stützen sich auf Berichte des einweisenden sowie des behandelnden Arztes, die nicht als unabhängige Gutachter im Sinn von Art. 397e Ziff. 5 ZGB angesehen werden können (BGE 118 II 249; 119 II 319 E. 2b S. 321 f.; 128 III 12 E. 4c S. 17). Ein Art. 397e Ziff. 5 ZGB entsprechendes Gutachten liegt nicht vor.
1.3.2 Sodann weist die Rekurskommission auf die völlige Überforderung der Umgebung hin. Wie sich diese äussert, wird nicht erörtert; aktenmässig bestehen hiefür keine Anhaltspunkte, auch wenn die Mutter der Beschwerdeführerin meinte, die Tochter sei nicht zu entlassen, weil es ihr nicht gut gehe. Auf der anderen Seite war nämlich das Verhalten der Beschwerdeführerin für ihren Bruder nicht problematisch. Im Übrigen ergeben sich aus den ärztlichen Berichten keine Anhaltspunkte für eine konkrete Selbstgefährdung im Fall der Entlassung und auch dem angefochtenen Entscheid lässt sich diesbezüglich nichts Substanzielles entnehmen.
1.3.3 Für eine Lösung der drückenden wirtschaftlichen Probleme, wie sie sich aus den Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin und des Bruders ergeben, aber auch für die Regelung allfälliger Schwierigkeiten mit der Umgebung ist die fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht die geeignete Massnahme; diesbezüglich wären allenfalls andere vormundschaftliche Massnahmen (Vormundschaft, Beiratschaft bzw. Beistandschaft) ins Auge zu fassen.
1.3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine weitere Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin in der Anstalt im Rahmen von Art. 397a Abs. 1 ZGB nicht erfüllt sind, da eine Geistesschwäche bzw. eine psychische Erkrankung nicht durch ein Art. 397e Ziff. 5 ZGB entsprechendes Gutachten festgestellt und zudem auch nicht rechtsgenüglich dargetan ist, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Entlassung der Verwahrlosung anheim fallen bzw. sich oder andere gefährden könnte. Damit lässt sich die weitere Zurückbehaltung auch nicht mit dem Hinweis auf Spirig (Zürcher Kommentar, N. 303 zu Art. 397a ZGB) rechtfertigen, wonach der Betroffene trotz Besserung seines ursprünglichen Zustandes noch weiter zurückbehalten werden darf, wenn die Nachbetreuung und die soziale Wiedereingliederung noch nicht gewährleistet ist. Die weitere Zurückbehaltung kann nur erfolgen, wenn die hier nicht rechtsgenüglich erstellten Voraussetzungen der Geistesschwäche, der drohenden Selbstgefährdung oder Verwahrlosung des Betroffenen bzw. der Fremdgefährdung erfüllt sind.
2.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die ärztliche Leitung des Psychiatriezentrums Münsingen ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin sofort aus der Klinik zu entlassen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, kantonaler Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 29. April 2008 wird aufgehoben. Die ärztliche Leitung des Psychiatriezentrums Münsingen wird angewiesen, die Beschwerdeführerin unverzüglich aus der Anstalt zu entlassen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, kantonaler Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, und im Dispositiv der ärztlichen Leitung des Psychiatriezentrums Münsingen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Zbinden