Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_56/2008 /len
Urteil vom 20. Mai 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Auftrag,
Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkularbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Februar 2008.
In Erwägung,
dass die Klage des Beschwerdeführers auf Zahlung von Fr. 218.45 nebst Zins vom Friedensrichteramt der Kreise 6 und 10 der Stadt Zürich mit Urteil vom 7. Dezember 2007 abgewiesen wurde;
dass die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde vom Bezirksgericht Zürich mit Zirkularbeschluss vom 18. Februar 2008 abgewiesen wurde, soweit es darauf eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Obergericht des Kantons Zürich eine vom 14. April 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Zirkularbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Februar 2008 mit Beschwerde anzufechten;
dass das Obergericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. April 2008 in Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG am 2. Mai 2008 an das Bundesgericht überwies;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe der streitigen Forderung von weniger als Fr. 30'000.-- unzulässig ist (Art. 74 Abs.1 lit. b BGG), und nicht geltend gemacht wird, dass diese Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche verfassungsrechtlichen Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. April 2008 diesen Anforderungen nicht genügt, weil die erhobenen Rügen einer Verfassungsverletzung nicht unter Bezugnahme auf bestimmte Erwägungen des angefochtenen Entscheides begründet werden, sondern pauschal formuliert sind, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die vom Beschwerdeführer genannten verfassungsrechtlichen Bestimmungen verstossen soll;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Huguenin