BGer 8C_270/2008
 
BGer 8C_270/2008 vom 20.05.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_270/2008
Urteil vom 20. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Parteien
G.________, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. Januar 2008.
Sachverhalt:
A.
Der 1952 geborene G.________ war ab 1. Juli 2001 als Disponent/Einkäufer bei der Firma X.________ GmbH tätig und in dieser Funktion bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Anlässlich eines Motorradunfalles am 17. März 2004 erlitt er Verletzungen des Hüftgelenks, die teilweise operativ behandelt werden mussten. In der Folge entwickelte sich eine posttraumatische Hüftkopfnekrose links, was am 26. Januar 2006 die Implantation einer Hüftgelenks-Totalendoprothese erforderlich machte. Der Versicherte nahm nach dem Unfall keine Arbeitstätigkeit mehr auf. Die SUVA übernahm die Heilungskosten und richtete ein ganzes Taggeld aus.
Am 7. August 2006 eröffnete die SUVA G.________, dass gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 28. Juli 2006 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, weshalb sie ab 1. Juli 2006 ein Taggeld im Rahmen von 50 % ausrichte. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Verfügung vom 23. Februar 2007 fest. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 4. April 2007 ab.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 25. Januar 2008 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt G.________ sinngemäss, die SUVA sei unter Aufhebung des kantonalen Entscheids zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. Juli 2006 weiterhin ein ganzes Taggeld auszurichten.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf ein Taggeld der Unfallversicherung (Art. 16 Abs. 1 UVG) und über den Begriff der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 mit Hinweisen) sowie über den Beweiswert und die Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf kann verwiesen werden.
3.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Taggeldanspruchs ab 1. Juli 2006.
3.1 Das kantonale Gericht hat zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner erlernten Tätigkeit als Maschinenbaumeister unbestrittenermassen 100 % arbeitsunfähig ist. In pflichtgemässer Würdigung der Aktenlage hat es sodann überzeugend erwogen, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Firma X.________ GmbH administrativer Natur und der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids für eine wechselbelastende, vornehmlich sitzende Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war, sodass die Reduktion des Taggeldes per 1. Juli 2006 zu Recht erfolgt sei. Die Vorinstanz stützte sich dabei namentlich auf den SUVA-Bericht vom 30. September 2004, auf das Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 2004, auf die kreisärztlichen Beurteilungen vom 31. Juli und 23. Oktober 2006 sowie auf die Atteste des behandelnden Arztes Dr. med. E.________ vom 12. Dezember 2006, 22. Januar und 10. Februar 2007. Die nach Erlass des Einspracheentscheids verfassten Berichte, namentlich des Dr. med. E.________ vom 12. April 2007, der Klinik Y.________ vom 14. und 22. Juni 2007 sowie des Vertrauensarztes der Rentenversicherung Z.________ vom 27. Juni 2007 seien - so die Vorinstanz - für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Diesen Erwägungen kann vollumfänglich beigepflichtet werden.
3.2 Daran vermögen die Einwendungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Soweit er sich auf ungenügende medizinische Abklärungen bzw. die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens beruft, ist festzustellen, dass in Anbetracht der umfassenden und schlüssigen Aktenlage für den massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1 E. 2.3, M 1/02) von ergänzenden Abklärungen abgesehen werden kann. Sowohl der SUVA-Kreisarzt wie auch der behandelnde Arzt gehen in den oben erwähnten Berichten, welche die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllen, von der Zumutbarkeit einer wechselbelastenden, vornehmlich sitzenden Tätigkeit von vier Stunden pro Tag aus. Anhaltspunkte dafür, dass die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit bei der Firma X.________ GmbH entgegen den bisherigen Aussagen des Versicherten diesen Kriterien nicht entspricht, fehlen. Zudem stünden dem Beschwerdeführer auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt verschiedene Tätigkeiten offen, welche die Anforderungen gemäss ärztlicher Zumutbarkeitsbeschreibung erfüllen. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit nicht zu beanstanden.
4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu erledigen.
5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Mai 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i.V. Widmer Kopp Käch