BGer 9C_308/2008
 
BGer 9C_308/2008 vom 23.05.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_308/2008
Urteil vom 23. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Parteien
K.________, Deutschland, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 11. März 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. April 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2008,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 14. April 2008 angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen (vorinstanzlicher Entscheid) nicht innerhalb der frühestens am 28. April 2008 und spätestens am 13. Mai 2008 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Rechtsmittelfrist behoben hat,
dass die Beschwerde auch sonst den gesetzlichen Mindestanforderungen in Bezug auf die Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Mai 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Seiler Keel Baumann