Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_297/2008/don
Verfügung vom 26. Mai 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
Aktiengesellschaft X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Vorsorgestiftung Y.________,
Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Konkursandrohung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. April 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. April 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 23. Mai 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten (entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenbefreiung) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 5A_297/2008 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann