Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_793/2007
Urteil vom 26. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Widmer, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Parteien
H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, Bahnstrasse 5, 8603 Schwerzenbach,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2007.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. Dezember 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2007,
in die Zwischenverfügung vom 17. März 2008, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden war,
in die Verfügung vom 23. April 2008, mit welcher H.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 5. Mai 2008 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 23. April 2008 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Mai 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Widmer Hochuli