BGer 8C_382/2008 |
BGer 8C_382/2008 vom 27.05.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_382/2008
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Urteil vom 27. Mai 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Widmer, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Parteien
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K.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Fürsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2008.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 1. Mai 2008, ergänzt durch die Eingabe vom 12. Mai 2008 (jeweils Poststempel), gegen den Beschluss VB.2008.00122 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2008 und weitere Beschlüsse und Entscheide älteren Datums,
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in Erwägung,
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dass, soweit mit den Eingaben vom 1. und 12. Mai 2008, neben dem Beschluss VB.2008.00122 weitere Beschlüsse oder Entscheide des Verwaltungsgerichts oder anderer Behörden angefochten werden - erwähnt werden zusätzlich: Beschluss SO.2008.3 vom 7. Februar 2008; Entscheid 301/07 vom 10. Dezember 2007; Entscheid 50786 vom 27. September 2007 -, darauf wegen abgelaufener Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44 - 48 BGG) ungeachtet dessen, ob das Bundesgericht in diesen Fällen überhaupt Rechtsmittelinstanz wäre, nicht eingetreten werden kann,
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dass auf die Beschwerde auch hinsichtlich des Beschlusses VB.2008.00122 als Anfechtungsobjekt nicht einzutreten ist, da das Rechtsmittel den inhaltlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht zu genügen vermag, wonach dieses unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht gemäss Art. 95 f. BGG verletzt,
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dass nämlich den Ausführungen, soweit überhaupt auf den Beschluss VB.2008.00122 Bezug nehmend, nicht hinreichend entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 f. BGG sein sollen,
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dass es insbesondere in Sozialrechtsstreitigkeiten nicht genügt, kantonalrechtliche Bestimmungen (vorliegend solche aus dem kantonalen Sozialhilfegesetz, dem Gerichtsverfassungsgesetz und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz) oder solche des Bundes (in casu der Bundesverfassung oder des Bundesgerichtsgesetzes) anzurufen, ohne darzulegen, inwiefern deren Anwendung oder Nichtanwendung durch das kantonale Gericht im konkreten Fall eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG zur Folge gehabt haben soll,
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dass überdies, soweit der Beschwerdeführer versuchen sollte, eine Verletzung von Art. 46 BGG als auch für das kantonale Verfahren massgebende Bestimmung zu den Gerichtsferien geltend zu machen, dieser Einwand ohnehin unbegründet wäre, beschränkt sich doch die Anwendbarkeit des BGG auf die Verfahren vor dem Bundesgericht (Art. 188 Abs. 2 BV),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt die Einzelrichterin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dem Bezirksrat Zürich und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. Mai 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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Widmer Grünvogel
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