BGer 9C_386/2008 |
BGer 9C_386/2008 vom 27.05.2008 |
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
9C_386/2008
|
Urteil vom 27. Mai 2008
|
II. sozialrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter,
|
Gerichtsschreiber Schmutz.
|
Parteien
|
B.________, Beschwerdeführer,
|
gegen
|
CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, 6003 Luzern,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Krankenversicherung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2008.
|
Nach Einsicht
|
in die Beschwerde vom 5. Mai 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2008 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
|
in Erwägung,
|
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
|
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, folglich die Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen sind,
|
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt wird, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint,
|
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,
|
erkennt der Einzelrichter:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
|
3.
|
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
4.
|
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 27. Mai 2008
|
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
|
Seiler Schmutz
|