BGer 1B_145/2008 |
BGer 1B_145/2008 vom 29.05.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_145/2008
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Urteil vom 29. Mai 2008
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Haftentlassung,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. November 2007 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
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Abteilung Zivil- und Strafrecht.
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In Erwägung,
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dass X.________ mit Eingabe vom 28. Mai 2008 beim Bundesgericht das Gesuch stellte, er "sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen";
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dass Haftentlassungsgesuche nicht beim Bundesgericht, sondern bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen sind;
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dass deshalb auf das Haftentlassungesuch wegen Unzuständigkeit nicht einzutreten ist;
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dass auf die Eingabe vom 28. Mai 2008 auch nicht als Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. November 2007 betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 29. Mai 2008 eingetreten werden kann, da die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) längstens abgelaufen ist;
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dass ein weiterer kantonal letztinstanzlicher Haftentscheid weder ersichtlich noch dargetan ist;
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dass sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Mai 2008
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Pfäffli
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