BGer 9C_541/2007 |
BGer 9C_541/2007 vom 29.05.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_541/2007
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Urteil vom 29. Mai 2008
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Parteien
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B.________, Beschwerdeführer,
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Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 19. Juli 2007.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 22. August 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 19. Juli 2007,
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in die Verfügung vom 4. April 2008, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde und fehlenden Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen wurde,
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in die Verfügung vom 15. April 2008, mit welcher B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis spätestens 30. April 2008 verpflichtet wurde,
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in die Verfügung vom 8. Mai 2008, mit welcher B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis 19. Mai 2008 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in das Gesuch um Ratenzahlung vom 27. Mai 2008 (Poststempel),
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in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass das Gesuch um Zahlung des Kostenvorschusses in Raten nicht fristgerecht gestellt worden ist, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann,
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dass gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf das Gesuch um Ratenzahlung wird nicht eingetreten.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. Mai 2008
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
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Seiler Keel Baumann
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