Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_30/2008 /hum
Urteil vom 30. Mai 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre,
nebenamtlicher Bundesrichter Killias,
Gerichtsschreiber Willisegger.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin Corinne Corvini-Gadola,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Baader,
Gegenstand
Üble Nachrede (Art. 173 StGB),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 9. Oktober 2007.
Sachverhalt:
A.
A.a X.________ bezog seit Spätsommer 2004 Leistungen der Sozialhilfe. In der Folge kam es zwischen ihr und der kommunalen Sozialhilfebehörde bzw. deren Präsidenten, A.________, immer wieder zu Differenzen. Frau X.________ wandte sich mit mehreren Schreiben an das kantonale Sozialamt und weitere Amtsstellen. Darin kritisierte sie unter anderem das Verhalten des Präsidenten. Sie warf ihm falsche Berechnungen, Manipulationen und Überforderung im Amt vor.
A.b A.________ wandte sich im Namen der Sozialhilfebehörde mit Schreiben vom 18. August 2006 an Frau X.________, wie folgt:
"Sehr geehrte Frau X.________
Sie beklagen sich wegen Ausständen von Sozialhilfeleistungen. Die geforderten Bankauszüge vom 10. August 2006, die nicht vollständig sind, haben wir erst am 16. August 2006 erhalten; wir forderten zusätzlich den Auszug Juli 2006, Sie sandten den Auszug Juni 2006.
[Es folgen Erklärungen zu einzelnen Abrechnungspositionen.]
Wir hoffen, dass Sie nun die Auszahlungen verstehen können. Ich würde in Zukunft etwas vorsichtiger sein mit Anschuldigungen und Drohungen. Wenn Sie etwas nicht verstehen, werden wir Ihnen dies persönlich erklären."
A.c Als Antwort auf dieses Schreiben reichte Frau X.________ am 3. September 2006 Strafanzeige gegen A.________ wegen übler Nachrede und Verleumdung ein.
B.
Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. Mai 2007 wurde A.________ der üblen Nachrede schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt. Auf dessen Appellation hin sprach ihn das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 9. Oktober 2007 von Schuld und Strafe frei.
C.
X.________ erhebt gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 9. Oktober 2007 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und das Urteil des Strafgerichtspräsidiums sei zu bestätigen. Sie stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde ans Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden. Verletzungen von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann es nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein.
2.
Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob der Satz: "Ich würde in Zukunft etwas vorsichtiger sein mit Anschuldigungen und Drohungen." in Bezug auf den Vorwurf der Drohungen ehrverletzend im Sinne von Art. 173 StGB sei.
2.1 Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsache, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1), oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Abs. 2). Eine Äusserung ist ehrverletzend, wenn sie den Ruf berührt, eine ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 131 IV 154 E. 1.2).
2.2 Die Vorinstanz führt aus, der Vorwurf der Drohungen sei grundsätzlich geeignet, ehrverletzend zu sein, doch beurteile sich die Frage nach den konkreten Umständen. Sie stellt für den vorliegenden Fall fest, der Beschwerdegegner habe die Diskussionen um die Berechnung der Sozialhilfeleistungen wieder in sachliche Bahnen lenken wollen und ohne Absicht gehandelt, die Beschwerdeführerin in ihrer Ehre zu verletzen. "Drohung" bzw. "drohen" werde in der Alltagssprache mit "androhen", "nötigen", "einschüchtern", "Druck aufsetzen" usw. gleichgesetzt. In diesem Sinn sei die umstrittene Äusserung zu verstehen. Der Beschwerdegegner habe demnach der Beschwerdeführerin keine Drohung im strafrechtlichen Sinne vorgeworfen. Als juristischer Laie habe er lediglich zum Ausdruck gebracht, wie er ihr Verhalten interpretiere und was er davon halte. Das könne - auch bei einem Vorsteher einer Milizbehörde - strafrechtlich nicht von Relevanz sein, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unzimperlichen Unterstellungen mit einer Reaktion der Behörde habe rechnen müssen. Aus dem Gesamtkontext ergebe sich, dass der Beschwerdegegner sich sozialadäquat zum Verhalten der Beschwerdeführerin geäussert habe. Die Äusserung sei aus Sicht eines unbefangenen Dritten nicht geeignet, die Ehre als legitimer Anspruch auf Achtung gegenüber Mitmenschen zu verletzen. Hinzu komme, dass das umstrittene Schreiben nicht einem unbeteiligten Dritten zugänglich sei, sondern einzig den Mitarbeitern der Sozialhilfebehörden. Aus diesen Gründen sei der Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB nicht erfüllt und der Beschwerdegegner freizusprechen.
2.3 Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist nicht zu ersehen, inwiefern der Freispruch des Beschwerdegegners Bundesrecht verletzen könnte, und solches wird auch in der Beschwerde nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen nur ein, die Äusserung sei geeignet, ein falsches Bild zu zeichnen, weil die Öffentlichkeit nach verschiedenen gewaltbehafteter Ereignisse (wie z.B. dem Tötungsdelikt in Zug) auf Angriffe gegen die Behörden sensibilisiert sei. Daraus abzuleiten, die Äusserung enthalte den Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe den Sozialhilfebehörde Gewalt in Aussicht gestellt, ist abwegig. Der Einwand grenzt in Anbetracht dessen, dass im kantonalen Verfahren eine derartige Auslegung nie zur Diskussion stand und in den Akten keinerlei Stütze findet, an Trölerei. Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abweichend darzustellen, ohne näher zu substantiieren, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sein sollte. Die Vorbringen erschöpfen sich mithin in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil und genügen den minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 StGB). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Mai 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Willisegger