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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_400/2008 / aka
Urteil vom 2. Juni 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
1. A. X.________,
2. B. X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steueramt Meierskappel, Dorfstrasse 2,
6344 Meierskappel.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2004,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 30. April 2008.
Erwägungen:
1.
Mit Einspracheentscheid vom 27. März 2007 wurden A. X. + B. X.________ für die Staats- und Gemeindesteuern 2004 rechtskräftig veranlagt. Gestützt hierauf stellte ihnen das Steueramt Meierskappel eine Steuerrechnung über insgesamt 142'276.75 Franken zu. Nach erfolglosem Einspracheverfahren gelangten die Steuerpflichtigen an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, welches ihre Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 30. April 2008).
2.
Am 26. Mai 2008 haben A. X. + B. X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Weil keiner der Ausschlussgründe von Art. 83 BGG erfüllt ist, wäre dieses Rechtsmittel an sich zulässig. Die vorliegende Beschwerdeschrift genügt allerdings den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf die Eingabe der Beschwerdeführer im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären. Die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG).
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zur analogen Regelung unter der Herrschaft des bis Ende 2006 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege: BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.
2.2 Vorliegend steht allein der Steuerbezug nach § 57 ff. des Luzerner Steuergesetzes in Frage, insbesondere die Handhabung von § 62 betreffend die steuerliche Höchstbelastung von natürlichen Personen. Das Bundesgericht kann die Anwendung von solchen kantonalen Gesetzesbestimmungen nicht frei überprüfen, sondern nur im Hinblick auf eine allfällige Verfassungsverletzung (vgl. Art. 95 BGG), wobei diesbezüglich regelmässig ein Verstoss gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV im Vordergrund steht. Zu einer entsprechenden Prüfung ist es aber auch nur dann berufen, wenn die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten in der Beschwerdeschrift ausdrücklich gerügt wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BBl 2001 4344).
2.3 Diese Gegebenheiten scheinen die Beschwerdeführer zu verkennen, zumal sie den angefochtenen Verwaltungsgerichtsentscheid in ihrer Beschwerdeschrift lediglich in allgemeiner Form kritisieren. Jedenfalls erheben sie keinerlei Verfassungsrügen und legen insbesondere nicht dar, inwiefern § 62 StG/LU hier auf geradezu unhaltbare und damit willkürliche Weise gehandhabt worden sei. Ihrer Beschwerde fehlt es mithin an einer rechtsgenüglichen Begründung im Sinne von Art. 42 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer keinen tauglichen Antrag stellen, so dass für den Leser nicht einmal verständlich wird, was sie mit ihrer Eingabe genau verlangen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt Meierskappel, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Hungerbühler Häberli