BGer 1B_136/2008 |
BGer 1B_136/2008 vom 03.06.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_136/2008 /fun
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Verfügung vom 3. Juni 2008
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Raess,
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gegen
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Kantonales Untersuchungsrichteramt Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.
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Gegenstand
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Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Mai 2008 des Haftrichters der Anklagekammer des Kantons Thurgau.
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In Erwägung,
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dass X.________ gegen die am 17. Mai 2008 betreffend seine Untersuchungshaft ergangene Verfügung des Haftrichters der Anklagekammer des Kantons Thurgau Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) erhoben hat;
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dass er, vertreten durch seinen Verteidiger, die Beschwerde mit Schreiben vom 2. Juni 2008 zurückgezogen hat;
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dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
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verfügt der Präsident:
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1.
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Die Beschwerde im Verfahren 1B_136/2008 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Untersuchungsrichteramt Thurgau sowie dem Haftrichter der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Juni 2008
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Bopp
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