BGer 9C_78/2008 |
BGer 9C_78/2008 vom 03.06.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_78/2008
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Urteil vom 3. Juni 2008
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber Nussbaumer.
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Parteien
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Z.________, Kosovo, Beschwerdeführer,
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
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avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
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vom 17. Dezember 2007.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 14./22. Januar 2008 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2007,
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in das Schreiben des Bundesgerichts vom 23. Januar 2008 an Z.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
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in die daraufhin von Z.________ am 9. Februar 2008 (Poststempel) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers - wobei die zweite ohnehin verspätet ist - diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Schweizerische Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Juni 2008
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Nussbaumer
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