Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_381/2008
Urteil vom 10. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
C.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Bacchus Consulting,
Adrian J. Bacchini, Bienenweg 18, 8302 Kloten,
gegen
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Mai 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2008,
in Erwägung,
dass die in Art. 43 BGG vorgesehene Möglichkeit, den Beschwerde führenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung zu gewähren, nur zum Tragen kommen kann, wenn es sich kumulativ a) um eine zulässige Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen handelt, und b) der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache dies erfordert, weshalb das entsprechende Gesuch in der Beschwerdeschrift abzulehnen ist,
dass der prozessuale Antrag auf mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG nicht näher begründet ist, darauf kein Rechtsanspruch besteht (siehe die zu Art. 112 OG und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergangene, unter der Herrschaft von Art. 57 BGG fortzuführende Rechtsprechung: statt vieler BGE 125 V 37 E. 3; Urteil 4A.5/2002 vom 22. Januar 2003, E. 2; siehe sodann Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S. 4302) und nicht einsichtig ist, inwieweit eine solche zur Klärung der im vorliegenden Verfahren sich stellenden Rechtsfragen dienen könnte, weshalb auch dieses Gesuch abzulehnen ist,
dass die Verfassungsbeschwerde subsidiär zur vorliegend zulässigen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist (Art. 113 BGG), weshalb auf die Beschwerde, soweit als Verfassungsbeschwerde abgefasst, nicht einzutreten ist,
dass sich die Arbeit des Rechtsuchenden im Vorbescheids- und gegebenenfalls im anschliessenden kantonalen Rechtsmittelverfahren zunächst im Wesentlichen darauf beschränkt, Einwände zum Vorbescheid zu formulieren (Art. 57a IVG, Art. 73ter IVV) bzw. die Beschwerdeschrift abzufassen (Art. 61 lit. b ATSG),
dass darüber hinaus wegen der, den Verfahren inhärenten Untersuchungspflicht und der behördlichen Verpflichtung, das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c und d ATSG ; BGE 122 V 34 E. 2 S. 36 f.; 116 V 23), nur ausnahmsweise ein weiteres qualifiziertes Mitwirken gefordert ist, das eine unentgeltliche Verbeiständung rechtfertigen könnte,
dass die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren und vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den patentierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten ist (BGE 132 V 200 E. 5.1 S. 262 f.; Beschluss IV.2007.01242 des Sozialversicherungsgerichts das Kantons Zürich vom 19. Dezember 2007),
dass es allerdings einer rechtsuchenden Person unbenommen ist, sich durch eine andere handlungsfähige Person vertreten zu lassen, diesfalls indessen eine Entschädigung des Vertreters durch Verwaltung oder Gericht aus dem Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung von Vorneherein entfällt, was die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,
dass der Beschwerdeführer seine Einwände im Vorbescheidverfahren in der durch Adrian J. Bacchini verfassten Schrift hinreichend klar zum Ausdruck gebracht hatte,
dass dies sinngemäss auch für das kantonale Beschwerdeverfahren gilt,
dass daher die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht nur soweit die Vertretung durch Adrian J. Bacchini betreffend, sondern auch soweit die Gesuche die Beigabe eines unentgeltlichen Beistands für das weitere Verfahren mitumfassten, zu Recht abgewiesen wurden,
dass die Vorinstanz überdies in ihrem Entscheid dargelegt hat, weshalb sie dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nicht folgen musste,
dass die Angelegenheit angesichts der an der Grenze der Mutwilligkeit liegenden Beschwerdeführung im vereinfachten Verfahren ohne Zwischenentscheid über das letztinstanzlich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - worauf ohnehin kein Anspruch besteht - direkt mit Endentscheid und ohne beantragte Beratung nach Art. 58 BGG im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu erledigen ist,
dass dabei das besagte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung der gesamten Umstände lediglich reduzierte Kosten aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Juni 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel