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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_302/2008
Urteil vom 10. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Parteien
B.________, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. März 2008.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich ein von B.________ (geb. 1977) gestelltes Gesuch um Erhöhung der von ihr seit 1. Juni 1995 bezogenen Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche schweren Grades mit Verfügung vom 31. Mai 2007 ablehnte,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. März 2008 abwies und B.________ die Gerichtskosten von Fr. 600.- überband,
dass B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt und darlegt, sie könne nicht akzeptieren, den für sie sehr hohen Betrag von Fr. 600.- (für das kantonale Verfahren) bezahlen zu müssen,
dass sie im vorinstanzlichen Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gestellt hat (vgl. auch § 90 Abs. 1 der kantonalzürcherischen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 [ZPO; Zürcher Gesetzessammlung 271] in Verbindung mit § 28 des kantonalzürcherischen Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer; Zürcher Gesetzessammlung 212.81]),
dass sie auch die am 11. Juni 2007 erhobene Beschwerde nicht zurückgezogen hat, weshalb das kantonale Gericht mit Recht einen Entscheid gefällt hat,
dass sich die vorinstanzliche Kostenerhebung zulässigerweise auf Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) stützt, gemäss welcher Bestimmung Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig sind,
dass das kantonale Sozialversicherungsgericht die Gerichtskosten gemäss § 64 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 28 GSVGer zu Recht der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt hat,
dass auch deren Höhe nicht zu beanstanden ist (Art. 69 Abs. 1bis Satz 2 IVG),
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten im letztinstanzlichen Verfahren abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Juni 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
Borella Keel Baumann