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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_128/2008/sst
Urteil vom 19. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,
Gerichtsschreiber Stohner.
Parteien
A.X.________,
B.X.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Advokat
Andrea Tarnutzer-Münch,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Veruntreuung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 25. September 2007.
Sachverhalt:
A.
Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft befand die Ehegatten A.X.________ und B.X.________ am 25. September 2007 zweitinstanzlich der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) schuldig und verurteilte sie zu Geldstrafen von 90 respektive 120 Tagessätzen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.
B.
A.X.________ und B.X.________ führen Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 25. September 2007 sei aufzuheben, und sie seien freizusprechen. Des Weiteren ersuchen sie sinngemäss, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Erwägungen:
1.
1.1 Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von den in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Personen (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Wendung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem Willkürbegriff im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin der Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 IV 286 E. 1.4).
2.
2.1 Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus (angefochtenes Urteil S. 5 - 7 unter Bezugnahme auf die Anklageschrift):
2.1.1 Im Jahr 1995 beschlossen Y.________ und sein Neffe B.X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) sowie dessen Ehefrau A.X.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) in der Schweiz eine Firma zu gründen, welche mit der von Y.________ beherrschten und in Belgrad domizilierten Firma T.a.________ zusammenarbeiten sollte. Bei der Kooperation ging es in erster Linie darum, dass die zu gründende Handelsgesellschaft die Verteilung von Betriebsstoffen zwischen der Firma V.________ International Europe in Holland (nachfolgend Firma V.________ genannt) und der T.a.________ in Belgrad vornehmen sollte, um auf diese Weise die im ehemaligen Jugoslawien bestehenden Handels- und Finanzierungsschwierigkeiten zu umgehen. Am 20. Dezember 1995 wurde die T.b.________ GmbH mit Sitz in Reinach gegründet und im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragen (vorinstanzliche Akten act. 25). Eingetragene Personen waren die Ehefrau von Y.________ und die Beschwerdeführerin als Gesellschafterinnen und Geschäftsführerinnen mit Einzelunterschrift. Dem Beschwerdeführer wurde die Einzelprokura erteilt. Y.________ gewährte der T.b.________ GmbH in der Folge am 27. Februar und am 14. März 1996 zwei Darlehen in der Gesamthöhe von DEM 135'000.--, welche von der Darlehensnehmerin mit einem Jahreszins von 11 % verzinst werden mussten (vorinstanzliche Akten act. 29, 1543-1545). Darüber hinaus räumte Y.________ den Beschwerdeführenden Vollmachten über seine Bankkonti in der Schweiz ein. Am 22. Juli 1996 schlossen der Beschwerdeführer und die Ehefrau von Y.________ einen notariell beurkundeten Kauf- und Abtretungsvertrag über die Frau Y.________ gehörende Stammeinlage an der T.b.________ GmbH ab, worauf der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen wurde (vorinstanzliche Akten act. 27, 449-451).
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Im Jahr 1997 kaufte der Beschwerdeführer die C.________ AG mit Sitz in Schaan in Liechtenstein (nachfolgend C.________ AG genannt), wobei er am 7. Juli 1999 im Handelsregister als Verwaltungsrat und Direktor mit Einzelzeichnungsrecht eingetragen wurde (vorinstanzliche Akten act. 2957-2961, 2965-2983, 2999). Im Jahre 1999 bestand die Geschäftstätigkeit der C.________ AG darin, zwischen der Firma V.________, der T.b.________ GmbH sowie der T.a.________ Finanztransaktionen durchzuführen mit dem Zweck, Schulden zwischen den genannten Gesellschaften auszugleichen (vorinstanzliche Akten act. 2999). Im Sommer 1998 kam die T.a.________ ihren Zahlungspflichten gegenüber der T.b.________ GmbH für Lieferungen von Firma V.________-Betriebsstoffen nicht mehr nach, und bis im März 1999 liefen Schulden der T.a.________. in der Höhe von DEM 1'081'960.10 auf (vorinstanzliche Akten act. 541, 553-567). In der Folge war die T.b.________ GmbH ihrerseits nicht mehr in der Lage, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma V.________ nachzukommen.
2.1.2 Mit Schreiben vom 22. März 1999 erhob Y.________ schwere Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer, indem er dessen persönliches wie auch geschäftliches Verhalten kritisierte. Gleichzeitig kündigte er ihm an, ihn aus dem weiteren Geschäft mit der Firma V.________ auszuschliessen (vorinstanzliche Akten act. 1883-1892). Mit Faxschreiben vom 24. März 1999 teilte Y.________ der Firma V.________ bzw. deren Manager Z.________ mit, dass er die Geschäfte inskünftig direkt zwischen der T.a.________ und der Firma V.________, d.h. unter Ausschluss der T.b.________ GmbH und der beiden Beschwerdeführenden, abwickeln wolle (vorinstanzliche Akten act. 1893). Zwischen April und August 1999 kam es zwischen dem Beschwerdeführer, Y.________ sowie Vertretern der Firma V.________ zu verschiedenen Treffen, anlässlich welchen unter anderem über die Tilgung der Schulden der T.b.________ GmbH gegenüber der Firma V.________ wie auch über die Schuldenregulierung zwischen der T.b.________ GmbH einerseits und der T.a.________. andererseits diskutiert wurde. Mit Schreiben vom 15. Juli 1999 erklärte sich die Firma V.________ gegenüber der T.a.________. damit einverstanden, dass letztere anstelle der T.b.________ GmbH fällige Rechnungen gegenüber der Firma V.________ begleichen würde. Gleichzeitig kündigte die Firma V.________ an, direkte Geschäftsbeziehungen mit der T.a.________ aufnehmen zu wollen (vorinstanzliche Akten act. 1899-1902).
Mit Faxschreiben vom 31. August 1999 informierte Z.________ im Namen der Firma V.________ die T.a.________ bzw. Y.________, dass sie mit der T.b.________ GmbH eine Einigung über die Begleichung der ausstehenden Rechnungen sowie über die künftige Verkaufsstrategie in Serbien und Montenegro erzielt hätten, und dass inzwischen beträchtliche Zahlungen aus der Schweiz geleistet worden seien. Der Beschwerdeführer werde somit eine neue Verkaufsorganisation in Serbien und Montenegro für den Vertrieb von Firma V.________-Produkten aufbauen. Die Firma V.________ bedauere, nicht länger mit der "alten" T.________ Struktur zusammenarbeiten zu können (vorinstanzliche Akten act. 1697). Noch gleichentags widerrief Y.________ die den beiden Beschwerdeführenden eingeräumten Bankvollmachten per 3. September 1999 (vorinstanzliche Akten act. 2683).
Mit Verfügung vom 29. August 2000 eröffnete der Konkursrichter schliesslich über die T.b.________ GmbH den Konkurs (vorinstanzliche Akten act. 827). Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung vom 9. Oktober 2000 mangels Aktiven eingestellt (vorinstanzliche Akten act. 885).
2.2 Die Vorinstanz lastet den Beschwerdeführenden an, die der T.b.________ im Jahre 1996 von Y.________ gewährten Darlehen samt Zinsen diesem vorerst auf dessen Konto überwiesen zu haben, um die Beträge alsdann mit Hilfe der ihnen eingeräumten Vollmachten wieder abzuheben und zu eigenen Zwecken bzw. zur Begleichung der Schulden der T.b.________ gegenüber der Firma V.________ zu verwenden.
Konkret haben die beiden Beschwerdeführenden am 31. März 1999 vom Konto der T.b.________ GmbH einen Betrag von insgesamt DEM 154'127.42 als Darlehens- und Zinsrückzahlung für die Jahre 1998 und 1999 auf das Konto von Y.________ einbezahlt (vgl. vorinstanzliche Akten act. 47, 479-485, 1551-1557). Gleichzeitig, d.h. mit Zahlungsauftrag vom 31. März 1999, beauftragten sie die Bank, per 2. April 1999 vom Konto von Y.________ die Summe von DEM 135'000.-- auf ein Konto der C.________ AG zu überweisen (vorinstanzliche Akten act. 47, 49). Ferner hob die Beschwerdeführerin am 9. April 1999 vom Konto von Y.________ DEM 28'280.-- ab (vorinstanzliche Akten act. 55). Im Ergebnis befand die Vorinstanz die beiden Beschwerdeführenden insoweit der mehrfachen Veruntreuung für schuldig.
Die Vorinstanz hat in ihrer Begründung ausgeführt, kurz vor der in Frage stehenden Transaktion vom 31. März 1999 sei ein Zwist zwischen den Beschwerdeführenden und Y.________ ausgebrochen. Es habe sich ein Konkurrenzkampf um die exklusive Zusammenarbeit mit der Firma V.________ entwickelt, und Y.________ habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. März 1999 mitgeteilt, ihn aus dem weiteren Geschäft mit der Firma V.________ auszuschliessen. Vor diesem Hintergrund erscheine es nicht glaubhaft, dass Y.________ damit einverstanden gewesen sein soll, mit seinen privaten Geldern die Geschäftsschulden der T.b.________ GmbH gegenüber der Firma V.________ zu tilgen. Es sei denn auch bezeichnend, dass Y.________ an dem Tag, an welchem er von den Zahlungen der Beschwerdeführenden an die Firma V.________ erfahren habe und von der Firma V.________ über deren künftige ausschliessliche Zusammenarbeit mit der T.b.________ GmbH in der Schweiz orientiert worden sei, die den Beschwerdeführenden ausgestellten Vollmachten widerrufen habe (Widerruf vom 31. August 1999; angefochtenes Urteil S. 12 mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten act. 2683).
2.3 Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine willkürliche Beweiswürdigung und als Folge daraus eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Im Ergebnis verletze das angefochtene Urteil den aus der Unschuldsvermutung folgenden Grundsatz "in dubio pro reo".
Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, die von der Vorinstanz unter Bezugnahme auf das Schreiben von Y.________ vom 22. März 1999 gezogenen Schlüsse, das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und Y.________ sei gestört gewesen, und es habe ein eigentliches Konkurrenzverhältnis geherrscht, seien willkürlich und verletzten den Grundsatz "in dubio pro reo". In Tat und Wahrheit hätten sie auch nach diesem Zeitpunkt mit Y.________ und den Vertretern von Firma V.________ einen regen Austausch gepflegt, um eine Möglichkeit zur Schuldensanierung zu finden (Beschwerde S. 19 f. ). Die Vorinstanz habe den Sachverhalt auch insoweit willkürlich festgestellt und hierdurch die Unschuldsvermutung verletzt, als dass sie es gestützt auf das von Z.________ im Namen der Firma V.________ mit Datum vom 31. August 1999 verfasste Faxschreiben als nachgewiesen erachtet habe, dass die Zahlungen an die Firma V.________ von der T.b.________ GmbH geleistet worden seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Überweisungen nicht nur im Namen der T.b.________ GmbH, sondern auch in jenem von Y.________ erfolgt seien (Beschwerde S. 25).
2.4 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der Beschwerdeführenden nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).
Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von einem für die Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn das Sachgericht die Beschuldigten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld fortbestanden. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 127 I 38 E. 2 und 4 mit Hinweisen).
2.5 Die Vorinstanz ist nicht in Willkür verfallen, indem sie gefolgert hat, es sei im März 1999 zwischen den Beschwerdeführenden und Y.________ ein Konkurrenzkampf um die exklusive Zusammenarbeit mit der Firma V.________ entbrannt. Dieser Schluss lässt sich auf das erwähnte Schreiben von Y.________ vom 22. März 1999 (vorinstanzliche Akten act. 1883 - 1892), dessen Faxschreiben an die Firma V.________ vom 24. März 1999 wie auch auf die Aussagen der Beschwerdeführenden und von Z.________ stützen:
So setzte Y.________ die Firma V.________ am 24. März 1999 von seinem Ansinnen in Kenntnis, die künftigen Geschäfte direkt, d.h. unter Ausschluss der T.b.________ GmbH, abzuwickeln (angefochtenes Urteil S. 12 mit Hinweis auf die vorinstanzliche Akten act. 1893). Bei der Einvernahme vor der ersten Instanz räumte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die beiden Schreiben vom 22. und 24 März 1999 ausdrücklich ein, im 1. Quartal 1999 hätten sich erste Probleme ergeben, und Y.________ habe erklärt, er wolle die Geschäfte in Zukunft direkt mit der Firma V.________ - und nicht mehr via die T.b.________ GmbH - abschliessen. Die Beschwerdeführerin sagte aus, Y.________ habe sie und ihren Mann umgehen und direkt mit der Firma V.________ geschäftlich verkehren wollen (angefochtenes Urteil S. 12 mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten act. 3593). Ebenso bestätigte Z.________, die T.a.________ habe Anfang 1999 unter Umgehung der T.b.________ GmbH direkte Vereinbarungen mit der Firma V.________ treffen wollen (angefochtenes Urteil S. 12 mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten act. 2183).
Demgegenüber lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass sie sich zwischen April und August 1999 mit Y.________ und den Vertretern der Firma V.________ zu Besprechungen trafen, nicht der Schluss ziehen, es habe kein Konkurrenzverhältnis zwischen der T.a.________ und der T.b.________ GmbH bestanden. Vielmehr scheint naheliegend, dass es anlässlich dieser Treffen nicht nur um die Schuldentilgung, sondern auch um die Klärung der zukünftigen Geschäftsbeziehungen ging. Wie die Vorinstanz willkürfrei erwogen hat, ist denn auch die Tatsache, dass Y.________ am Tag, an welchem er von den Überweisungen der Beschwerdeführenden an die Firma V.________ erfuhr und über die künftige exklusive Zusammenarbeit der Firma V.________ mit der T.b.________ GmbH in Kenntnis gesetzt wurde, die den Beschwerdeführenden ausgestellten Vollmachten widerrief, als Indiz dafür zu werten, dass die von den Beschwerdeführenden der Firma V.________ aus dem Privatvermögen von Y.________ geleisteten Zahlungen dessen Weisungen und Interessen zuwiderliefen.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Z.________ im Faxschreiben vom 31. August 1999 an Y.________ ausdrücklich festhielt, er wolle diesen darüber informieren, dass die Firma V.________ mit der T.b.________ GmbH eine Einigung über die ausstehenden Rechnungen und die zukünftige Verkaufsstrategie erzielt habe und in der Zwischenzeit substanzielle Zahlungen aus der Schweiz eingegangen seien. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der Vorinstanz, diese Beträge seien von der T.b.________ GmbH einbezahlt worden, keineswegs unhaltbar.
Die Vorinstanz hat somit die Beweise nicht willkürlich gewürdigt und den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt. Es liegt keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, der objektive Tatbestand der Veruntreuung sei nicht erfüllt, da Y.________ als Treugeber seine Verfügungsmacht über seine Bankkonti nie vollständig aufgegeben habe. Ferner seien die beiden Vermögensverfügungen vom 31. März und 9. April 1999 in Einklang mit den Weisungen von Y.________ und in dessen Interesse getätigt worden (Beschwerde S. 17 f.).
Zu verneinen sei auch der subjektive Tatbestand der Veruntreuung, da sie nicht in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt hätten. Einerseits seien sie davon ausgegangen, sie könnten durch die Transaktionen einen Teil ihres Gewinnanspruchs gegenüber Y.________ verrechnen. Insoweit sei es irrelevant, dass eine Verrechnung zivilrechtlich gar nicht zulässig gewesen sei. Entscheidend sei, dass der Verrechnungsanspruch in ihrer Vorstellung bestanden habe und Y.________ mit ihrem Vorgehen einverstanden gewesen sei (Beschwerde S. 23 f.). Durch die nachfolgende Überweisung der sich seit April 1999 durch Verrechnung in ihrem Eigentum befindlichen Darlehensbeiträge an die Firma V.________ hätten sie andererseits einzig den Weisungen und Interessen von Y.________ entsprechend bei der Firma V.________ bestehende Schulden beglichen (Beschwerde S. 25).
3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdeführenden seien von Y.________ bevollmächtigt gewesen und hätten ohne dessen Mitwirkung über dessen Konti verfügen können. Aufgrund der Beweiswürdigung sei erstellt, dass sich zwischen den Beschwerdeführenden und Y.________ ein Konkurrenzverhältnis entwickelt habe. Die von den Beschwerdeführenden nicht bestrittenen Vermögensverfügungen seien daher entgegen dem Willen und den Interessen von Y.________ vorgenommen worden (angefochtenes Urteil S. 12 f.). Die Beschwerdeführenden hätten sowohl Kenntnis von der wirtschaftlichen Fremdheit als auch von der Weisungswidrigkeit der Verwendung der Vermögenswerte gehabt. Sie hätten bewusst und willentlich den Interessen von Y.________ zuwider gehandelt. Soweit sich die Beschwerdeführenden auf Verrechnung berufen würden, sei ihnen vorab entgegen zu halten, dass sich ein allfälliger Gewinnanspruch nicht gegen Y.________ persönlich, sondern gegen die T.a.________ gerichtet hätte. Objektiv sei eine Verrechnung daher mangels Parteiidentität gar nicht möglich gewesen. Ausserdem hätten die Beschwerdeführenden diesfalls das Darlehen Y.________ gar nicht erst zurückzahlen müssen, sondern sie hätten auch ohne Rücküberweisung und anschliessende Weiterleitung auf das Konto der C.________ AG die Verrechnung erklären können. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, sie seien von der Zulässigkeit ihrer Art der Verrechnung ausgegangen, sei daher nicht glaubhaft. Vielmehr hätten sie beabsichtigt, sich mit der Begleichung von Schulden der T.b.________ GmbH bei der Firma V.________ mittels des privaten Geldes von Y.________ die künftige exklusive Zusammenarbeit mit der Firma V.________ zu sichern, was ihnen im Übrigen auch gelungen sei. Dies komme im Ergebnis einer wirtschaftlichen Besserstellung gleich, weshalb das Tatbestandsmerkmal des Handelns in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht zu bejahen sei (angefochtenes Urteil S. 14 f.).
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird wegen Veruntreuung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Delikt gegen den Vermögenswert). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; 121 IV 23 E. 1c mit Hinweisen). Die Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs des Treugebers bedeutet für diesen einen Vermögensschaden. Mit dieser Form der Veruntreuung wurde ein Auffangtatbestand zur so genannten Gutsveruntreuung gemäss Art. 138 Ziff.1 Abs. 1 StGB geschaffen, wonach sich strafbar macht, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache in Bereicherungsabsicht aneignet. Die Tatbestandsvariante von Abs. 2 soll diejenigen Fälle erfassen, die Abs. 1 strukturell gleichwertig sind, bei denen jedoch aus zivilrechtlichen Gründen die Fremdheit der Sache nicht gegeben oder zweifelhaft ist. Forderungen und Buchgeld gelten als Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Marcel A. Niggli/Christof Riedo, Basler Kommentar StGB II, 2. Aufl., 2007, Art. 138 StGB N. 25 und N. 29).
Nach der Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 120 IV 117 E. 2b). Ausreichend ist, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist (BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen; 119 IV 127; 117 IV 429 E. 3b/cc; 109 IV 27 E. 3; kritisch hierzu Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N. 91). Dementsprechend gilt auch ein Bankkonto, für welches dem Täter eine Vollmacht erteilt wurde, als anvertrauter Vermögenswert - unabhängig davon, ob der Kontoinhaber noch darüber verfügen kann oder nicht (vgl. BGE 119 IV 127 E. 2).
3.3.2 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1). Als Bereicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung, auf die ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch besitzt (BGE 114 IV 133 E. 2b; Andreas Donatsch, Strafrecht III - Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl., 2008, S. 85 ff.). In der Regel ist mit der Aneignung auch eine Bereicherung verbunden. Die Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, kann jedoch insbesondere entfallen, wenn sich der Täter für eine fällige Forderung Befriedigung verschafft, oder wenn er sich auf Verrechnung berufen will und davon überzeugt ist, dass seine eigene Forderung verrechnet werden darf. Was die Absicht unrechtmässiger Bereicherung in diesem Fall ausschliesst, ist nicht das objektive Bestehen einer Forderung. Es kommt daher nicht darauf an, ob und wann ein Täter eine allfällige Verrechnungserklärung abgegeben hat, und ob eine solche Erklärung objektiv zulässig war oder nicht. Entscheidend ist einzig seine Absicht im Moment der Aneignung, d.h. ob die eigene Forderung in der Vorstellung des Täters bestand (Urteil des Bundesgerichts 6S.96/2003 vom 4. August 2003, E. 1.6, publ. in: Pra 2004 Nr. 47 S. 239; Niggli/Riedo, a.a.O., vor Art. 137 StGB N. 76; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., 1997, N. 14 vor Art. 137 StGB).
3.4 Die Beschwerdeführenden konnten aufgrund der ihnen eingeräumten Vollmachten frei und und ohne die Mitwirkung von Y.________ über dessen Bankkonti verfügen. Die Vermögenswerte gelten damit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als anvertraut, auch wenn Y.________ weiterhin verfügungsberechtigt blieb.
Die Beschwerdeführenden wussten um die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, war vorliegend eine Verrechnung aufgrund der mangelnden Identität der Parteien ausgeschlossen, was den Beschwerdeführenden auch bewusst war, hätten sie sonst doch nicht zuerst die Darlehensschuld mitsamt Zinsen zurückbezahlt, sondern direkt die Verrechnung erklärt. In Einklang mit der Argumentation im angefochtenen Urteil ist es aufgrund der gesamten Umstände als erstellt anzusehen, dass die Beschwerdeführenden eine wirtschaftliche Besserstellung ihres Unternehmens, der T.b.________ GmbH, bezweckten und auch erreichten, indem sie Gelder von Y.________, über welche sie aufgrund ihrer Vollmachten verfügen konnten, via die C.________ AG, welche vom Beschwerdeführer beherrscht wurde und an welcher Y.________ nicht beteiligt war, an die Firma V.________ überwiesen, hierdurch einen erheblichen Teil ihrer Schulden beglichen und sich auf diese Weise die exklusive Zusammenarbeit mit der Firma V.________ sicherten. Mit ihrem den Interessen von Y.________ widersprechenden Vorgehen drängten sie die von diesem betriebene T.a.________ bewusst aus dem Geschäft mit der Firma V.________.
Im Übrigen sind, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden insoweit widersprüchlich, als sie einerseits behaupten, sie hätten einen Gewinnanspruch gegenüber Y.________ gehabt, welchen sie verrechnen wollten, und andererseits geltend machen, sie hätten das Geld zu der (auch) im Interesse von Y.________ stehenden Schuldensanierung verwendet.
Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie den Tatbestand der Veruntreuung als erfüllt erachtet hat.
4.
Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos (vgl. Art. 103 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Stohner