BGer 6B_96/2008
 
BGer 6B_96/2008 vom 19.06.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_96/2008/sst
Urteil vom 19. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Thommen.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Weber,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 15. Oktober 2007.
Sachverhalt:
A.
Am Sonntag, 19. März 2006, um ca. 17.00 Uhr, fuhr J.N.________ mit seiner Ehefrau R.N.________, seiner Tochter C.B.________ und seinem Schwiegersohn G.B.________ auf der Überholspur der A13 von Chur in Richtung Sargans. Auf dem Autobahnabschnitt zwischen Zizers und Landquart herrschte reger Verkehr. Unmittelbar nach der Umfahrung Zizers soll sich X.________ (Jahrgang 1982) mit seinem BMW (SG XXX) auf der Überholspur rasant genähert und das Fahrzeug von J.N.________ in der Folge rechts überholt haben. Unmittelbar nach dem Überholmanöver soll X.________ sein Fahrzeug wieder auf die Überholspur "eingeschwenkt" und J.N.________ so zu starkem Abbremsen gezwungen haben.
B.
Mit Berufungsurteil vom 15. Oktober 2007 wurde X.________ vom Kantonsgericht von Graubünden wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 35 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 90 Ziffer 2 SVG) schuldig gesprochen und mit Fr. 1'200.-- gebüsst.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils sowie seine Freisprechung. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
D.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich ausschliesslich gegen die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen. Zur Hauptsache macht er Willkür sowie Verletzungen der Unschuldsvermutung und des rechtlichen Gehörs geltend.
1.1
1.1.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht sowie behauptete Mängel in der Sachverhaltsfeststellung prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1).
1.1.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a).
1.1.3 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet. Als Beweiswürdigungsregel besagt sie, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Als Beweislastregel besagt der Grundsatz, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a).
1.1.4 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 129 II 396 E. 2.1; 120 Ib 379 E. 3b, m.H.).
1.2
1.2.1 Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Beschwerde in Strafsachen kein appellatorisches Rechtsmittel ist. Das Bundesgericht ist keine dritte Tatsacheninstanz, welche die im kantonalen Verfahren bereits vorgebrachten und abgehandelten Rügen nochmals mit voller Kognition in tatsächlicher Hinsicht überprüfen kann. Vielmehr ist aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz qualifiziert fehlerhaft sind. Diesen Begründungsanforderungen genügen die Ausführungen zur Fahrzeugbeschreibung (Beschwerde S. 6-7), zum Erkennen des Fahrzeuglenkers, zur Tatzeit und zum Tatort (Beschwerde S. 7-12 und 18) sowie zur angeblichen Befangenheit der Zeugen (Urteil S. 24) nicht. Das gleiche gilt für die wiederholten Vorbringen zur Identifikation der Fahrzeugnummer und zu den Verkehrsmeldungen der ViaSuisse AG ("stockender Verkehr"; vgl. Beschwerde S. 12-15 und 18-20; vgl. Urteil S. 17 ff.). Reine Spekulation ist auch, dass die Familie N.________ den Beschwerdeführer geraume Zeit nach dem Überholmanöver fälschlicherweise und zu Unrecht als Täter eruiert und seine Autonummer aufgenommen haben soll (Beschwerde S. 15).
1.2.2 Im Detail macht der Beschwerdeführer geltend, die vorinstanzliche "Methode der Beweiswürdigung" verletze die Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV) sowie Art. 249 BStP und Art. 125 Abs. 2 StPO/GR.
Die Vorinstanz stufe seine Aussagen als unglaubhaft ein. Dies werde einzig damit begründet, dass er nicht der Wahrheitspflicht unterstehe und ein starkes Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens habe. Sachliche Gründe, weshalb seine Aussage unglaubhaft sein soll, würden keine vorgebracht. Die Vorinstanz habe lediglich dargelegt, weshalb die Zeugenaussagen glaubhaft sein sollen. Es dürfe jedoch nicht von der für Zeugen geltenden Wahrheitspflicht und Strafandrohung auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen geschlossen werden (Beschwerde S. 17). Die Vorinstanz gehe bei der Aussagenwürdigung nicht von der bundesgerichtlich vorgegebenen "Nullhypothese" (BGE 129 I 49, E. 5) aus.
1.3 Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil hält vor Bundesrecht stand. Zwar ist richtig, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Aussagewürdigung darauf verweist, dass die Zeugen unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagten und keine Gründe ersichtlich seien, weshalb vier Personen die mit einer Anzeige einhergehenden Umtriebe (polizeiliche und untersuchugsrichterliche Einvernahmen) ohne konkrete Veranlassung auf sich nehmen sollten (Urteil S. 20 f.). Ausschlaggebend sind für die Vorinstanz indes nicht diese allgemeinen Erwägungen, sondern ihr konkreter Gesamteindruck, dass die Aussagen der Zeugen in den Kernpunkten übereinstimmten (Urteil S. 15 und 19 oben). Alle führten aus, dass es sich um einen dunklen Personenwagen, wohl um einen BMW, handelte, der sich ihnen am 19. März 2006 um ca. 17.00h auf dem Autobahnabschnitt bei Zirzers mit hoher Geschwindigkeit ("wie eine Kugel") von hinten näherte, sie rechts überholte und sich unmittelbar danach wieder vor ihr Fahrzeug drängte, was sie zu starkem Abbremsen zwang. Zumindest in örtlicher und zeitlicher Hinsicht stehen diese Aussagen auch im Einklang mit dem Geständnis des Beschwerdeführers, am 19. März 2006, um ca. 17.00 Uhr, alleine in seinem dunkelgrauen BMW auf der A13 in Richtung Landquart mit ca. 70 km/h bis 80 km/h unterwegs gewesen zu sein (Urteil S. 15 f.). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers stuft die Vorinstanz seine Aussagen nicht einzig aufgrund der abstrakten Erwägung als unglaubhaft ein, dass er nicht der Wahrheitspflicht unterstehe und ein starkes Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens habe. Vielmehr geht aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass die Vorinstanz den Beteuerungen des Beschwerdeführers, auf besagtem Autobahnabschnitt keine Überholmanöver durchgeführt zu haben, im Ergebnis keinen Glauben schenkte. Diese Beweiswürdigung ist weder willkürlich noch verletzt sie Art. 249 BstP, Art. 125 Abs. 2 StPO/GR oder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den angerufenen Präjudizien (BGE 129 I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2). Diese Entscheide betreffen die methodischen Grundlagen der aussagepsychologischen Begutachtung.
2.
Mit dem Entscheid in der Sache erübrigt es sich, zum Antrag auf aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Thommen