BGer 8C_379/2008 |
BGer 8C_379/2008 vom 20.06.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_379/2008
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Urteil vom 20. Juni 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Parteien
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B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2008.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 5. Mai 2008 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung dem früheren Rechtsvertreter des B.________ am 20. März 2008 ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2008,
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in Erwägung,
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dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG), ansonsten der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwächst mit der Wirkung, dass das Bundesgericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 132 II 153, 124 V 400 E. 1a S. 401),
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dass die vorliegende Beschwerde vom 5. Mai 2008 gegen den Entscheid des kantonalen Sozialversicherungsgerichts vom 26. Februar 2008 klarerweise verspätet ist (Art. 44 - 48 BGG),
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dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
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dass angesichts dieses Verfahrensausganges auf die weiteren Gültigkeitserfordernisse des Rechtsmittels (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), welche mit der vorliegenden Beschwerde ebenfalls offensichtlich nicht erfüllt sind, nicht mehr näher eingegangen zu werden braucht,
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dass für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Juni 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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