BGer 1B_156/2008 |
BGer 1B_156/2008 vom 23.06.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_156/2008 /fun
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Urteil vom 23. Juni 2008
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Bezirksgericht Meilen, Untere Bruech 139, Postfach 881, 8706 Meilen.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Meilen.
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In Erwägung,
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dass X.________ mit Schreiben vom 29. Mai 2008 gegen eine ihn betreffende Verfügung des Bezirksgerichts Meilen der Sache nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) erhoben hat;
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dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juni 2008 eingeladen hat, die Beschwerde in eine Amtssprache übersetzt einzureichen (s. Art. 42 Abs. 6 i.V.m. Art. 54 BGG) und die von ihm erwähnte, der Beschwerde allerdings nicht bereits beigelegte Verfügung bis am 16. Juni 2008 nachzureichen, ansonsten auf seine Rechtsschrift nicht eingetreten werden könne (Art. 42 Abs. 5 BGG);
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dass der Beschwerdeführer seine Eingabe am 11. Juni 2008 in deutscher Fassung nachgereicht hat;
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dass er es aber unterlassen hat, die von ihm angefochtene Verfügung zu den Akten zu geben;
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dass der Beschwerdeführer den betreffenden Mangel somit nicht behoben hat und demzufolge auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bezirksgericht Meilen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Juni 2008
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Bopp
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