BGer 2C_231/2008 |
BGer 2C_231/2008 vom 02.07.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_231/2008/ble
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Urteil vom 2. Juli 2008
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christian Affentranger,
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gegen
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Amt für Migration des Kantons Luzern.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 6. Februar 2008.
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Nach Einsicht
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in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 6. Februar 2008, womit dieses eine Beschwerde des seit 1991 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz lebenden, von einer Schweizerin geschiedenen kongolesischen Staatsbürgers X.________ (geb. 1960) gegen die vom kantonalen Amt für Migration am 9. August 2007 verfügte Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abgewiesen hat, soweit es darauf eintrat,
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in die von X.________ am 14. März 2008 hiegegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde,
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in die beigezogenen kantonalen Akten und eingeholten Vernehmlassungen,
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in Erwägung,
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dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig ist gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG),
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dass am 1. Januar 2008 das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft getreten ist, sich die vorliegende Streitsache - soweit innerstaatliches Gesetzesrecht zur Anwendung kommt - aber noch nach dem inzwischen aufgehobenen Bundesgesetz vom 26. Mai 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) beurteilt (Art. 126 Abs. 1 AuG),
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dass X.________ nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Art. 105 BGG) seit Mai 1997 bis zum 3. März 2005 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet war, von der er seit 1999 getrennt lebt und mit der er eine vorehelich gezeugte Tochter (Y.________, geb. 1996) hat, zu welcher er eine gewisse Beziehung unterhält,
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dass er daher aufgrund seiner länger als 5 Jahre dauernden Ehe mit einer Schweizer Bürgerin gestützt auf Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ANAG ein potentielles Anwesenheitsrecht geltend machen kann,
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dass er sich - als Vater einer heute 12 Jahre alten Tochter mit gefestigtem Anwesenheitsrecht - für diesen Anspruch darüber hinaus auch auf Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) berufen kann (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.), weshalb die vorliegende Beschwerde zulässig und der Beschwerdeführer hierzu legitimiert ist (Art. 89 BGG),
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dass die eheliche Gemeinschaft mit der schweizerischen Ehefrau nur rund zwei Jahre gedauert hat, so dass die Ehe - wie das Verwaltungsgericht zulässigerweise annehmen durfte - schon vor Ablauf der Fünfjahresfrist nach Art. 7 ANAG definitiv gescheitert war und ein Anwesenheitsrecht nach dieser Vorschrift aufgrund des Rechtsmissbrauchsverbots (Art. 7 Abs. 2 ANAG, BGE 127 II 49 E. 5a S. 56) nicht entstehen konnte,
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dass eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung eines Besuchsrechts nach der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK nur dann erteilt oder erneuert werden muss, wenn einerseits zwischen dem Ausländer und seinem in der Schweiz ansässigen Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht (die sich bei einer Verweigerung der Bewilligung praktisch nicht aufrechterhalten liesse), und wenn andererseits das bisherige Verhalten des Ausländers zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (BGE 120 Ib 1 E. 3 S. 4 ff., 22 E. 4 S. 24 ff.; sowie statt vieler Urteile 2A.99/2005 vom 29. April 2005, E. 2.2 bzw. 2A.562/2006 vom 16. Februar 2007, E. 3.4.1),
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dass diese in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung eines Besuchsrechts hier schon deshalb nicht erfüllt sind, weil gegen den Beschwerdeführer zwischen 1991 und 2007 insgesamt 32 Strafbefehle, Strafverfügungen und Gerichtsurteile - nicht etwa bloss wegen Bagatelldelikten, sondern u. a. auch wegen Drohung, einfacher Körperverletzung, versuchter Nötigung und wegen Hausfriedensbruchs - ergangen sind und sein bisheriges Verhalten mithin keineswegs klaglos war,
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dass sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung daher als bundesrechts- und konventionskonform erweist,
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dass die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung abzuweisen ist,
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dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 BGG), zumal seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mangels ernsthafter Erfolgsaussicht der gestellten Rechtsbegehren nicht entsprochen werden kann (Art. 64 BGG),
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dass der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ist,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Juli 2008
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Merkli Klopfenstein
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