BGer 6B_394/2008 |
BGer 6B_394/2008 vom 02.07.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_394/2008/sst
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Urteil vom 2. Juli 2008
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richard Lanz,
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gegen
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Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Enrico Magro,
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Z.________,
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Beschwerdegegner,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einstellung der Untersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. April 2008.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass eine Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung eingestellt wurde. Die Beschwerdeführerin ist indessen nicht Privatstrafklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war. Sie ist nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, da sie durch die angeblichen falschen Anschuldigungen nicht in ihrer körperlichen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde (Art. 2 Abs. 1 OHG). Und schliesslich geht es nicht um das Strafantragsrecht als solches (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG). Als Geschädigte ist sie zur Beschwerde nicht legitimiert (BGE 133 IV 228). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Juli 2008
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Schneider Monn
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