BGer 8C_19/2008
 
BGer 8C_19/2008 vom 03.07.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_19/2008
Urteil vom 3. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Parteien
C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Gsponer-Zemp, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 27. November 2007.
Sachverhalt:
A.
Der 1972 geborene C.________ zog sich am 25. Februar 2006 anlässlich einer Auseinandersetzung mit zwei Hörbehinderten auf dem Bahnhof X.________ eine Verletzung der Wirbelsäule zu, welche zu einer Paraplegie führte. Im Zeitpunkt des Geschehnisses war er bei der Firma Y.________ sowie bei der Firma P.________ GmbH angestellt gewesen und durch beide Arbeitsverhältnisse bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) u.a. gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Entscheid des Amtsstatthalteramtes D._______ vom 26. Juni 2006, visiert durch die Staatsanwaltschaft E.________ am 4. Juli 2006, wurde die gegen die Mitbeteiligten erhobene Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung eingestellt. Am 12. Juli 2006 verfügte die SUVA die Kürzung der C._______ zustehenden Geldleistungen (Taggeld, Renten-, Integritäts- und Hilflosenentschädigung) infolge aktiver Beteiligung an einer Rauferei/Schlägerei um 50 %, woran sie mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2006 festhielt.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, nachdem es die Strafakten ediert hatte, ab (Entscheid vom 27. November 2007).
C.
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids der SUVA vom 3. Oktober 2006 sei die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen in Bezug auf den Unfall vom 25. Februar 2006 vollumfänglich und ungekürzt zu erbringen und namentlich von einer Kürzung der Taggelder abzusehen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an den Unfallversicherer zurückzuweisen. Der Eingabe liegt eine unterschriftlich bestätigte Aussage des Mitbeteiligten S.________ vom 31. Dezember 2007 bei.
Während das kantonale Gericht und die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft indessen grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Kürzung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 39 UVG), insbesondere die mindestens hälftige Herabsetzung der Geldleistungen bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien (Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV), sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (in BGE 132 V 27 nicht publizierte E. 1.1-1.3 [mit Hinweisen] des Urteils U 325/05 vom 5. Januar 2006) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist namentlich, dass sich die Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV nicht mit dem Tatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 StGB deckt (RKUV 1991 Nr. U 120 S. 85, E. 3c). Das Sozialversicherungsgericht ist deshalb an die Beurteilung des Strafgerichts nicht gebunden. Hingegen weicht es von den tatbeständlichen Feststellungen des Strafgerichts nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind (BGE 111 V 172 E. 5a S. 177 mit Hinweisen; RKUV 1991 Nr. U 120 S. 85, E. 3c).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Beschwerdeführer im Sinne der hievor dargelegten Rechtsprechung an einer Rauferei oder Schlägerei gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV beteiligt hat und dementsprechend die durch die Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2006 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2006 bestätigte hälftige Kürzung der Geldleistungen hinnehmen muss.
4.
4.1 Das kantonale Gericht ist von folgendem, auf den am 4. Juli 2006 staatsanwaltlich visierten Einstellungsentscheid des Amtstatthalteramtes D._______ vom 26. Juni 2006 abstellenden Sachverhalt ausgegangen: "S.________, W.________ und B.________ trafen sich am 25. Februar 2006 in der gemeinsamen Wohnung von C.________ und F.________ in Z.________. Nach reichlichem Alkoholgenuss in dieser Wohnung und später im Restaurant E.________ in Z.________ beschlossen die Genannten, gemeinsam nach U.________ an die Fasnacht zu fahren. Sie bestiegen in Z.________ den Zug. Im Zug trafen diese Personen auf die gehörlosen A.________ und R.________, die in X.________ an einem Maskenball für Gehörlose teilnehmen wollten. Die beiden waren ebenfalls alkoholisiert. In der Folge kam es auf der Fahrt im Zug zu gegenseitigen Provokationen. Nachdem der Zug in X.________ angehalten hatte, beabsichtigten A.________ und R.________ auszusteigen. Als sich die beiden Parteien näherten, soll jemand bespuckt worden sein. Auf Grund der diametralen Aussagen konnte nicht eruiert werden, wer wen bespuckt haben soll. Beim Vorbeigehen soll A.________ zudem S.________ einen leichten Schlag gegen dessen Schulter versetzt haben. A.________ und R.________ sollen dann aus dem Zug gerannt sein, C.________ soll diesen nachgerannt sein. Nach dem Verlassen des Zuges soll die Gruppe auf dem Zwischenperron dem Zug entlang rund zwanzig Meter in Richtung Z.________ gerannt sein. Dort sei es zu einer kurzen aber heftigen Rangelei gekommen, bei welcher sich die Gehörlosen lediglich zur Wehr gesetzt haben sollen. C.________ soll auf dem schneebedeckten Boden ausgerutscht und gegen die Metall-Einstiegshilfe geprallt sein. Die Gehörlosen sollen diese Situation genutzt haben, um zu fliehen. Sie sollen vom Zwischenperron aus über das stillgelegte Geleise auf das Hauptperron gerannt sein, wo sie von S.________ und C.________ wiederum eingeholt worden sein sollen. Es soll erneut zu einer Rangelei gekommen sein. Dabei soll C.________ kopfvoran gegen den Bauch von A.________ gerannt sein. A.________ soll sich nicht zur Wehr gesetzt haben, sondern einfach stehen geblieben sein. Durch die Wucht des Anpralls soll C.________ rücklings zu Boden geschleudert worden sein, wo er regungslos liegen geblieben sein soll. A.________ und R.________ sollen diese Möglichkeit zur erneuten Flucht genutzt haben und in Richtung X.________ weggerannt sein."
Nach Auffassung der Vorinstanz stellen die Ereignisse inner- und ausserhalb des Zuges ein zusammenhängendes, unter den Tatbestand "bei Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien" im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV zu subsumierendes Geschehen dar.
4.2 Letztinstanzlich wird seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, der rechtserhebliche Sachverhalt habe sich nicht überwiegend wahrscheinlich so zugetragen, wie das kantonale Gericht annehme. Gestützt auf die nachträglich eingeholte Bestätigung des S.________ (vom 31. Dezember 2007) sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der Absicht, S.________ von weiteren Streitigkeiten abzuhalten, diesem, als er, in X.________ den Zug verlassend, den beiden Gehörlosen nachsetzte, gefolgt, auf dem vereisten Boden ausgerutscht und verletzt liegen geblieben sei, ohne zu einem Zeitpunkt in die sich auf dem Bahnhofgelände abspielenden Tätlichkeiten zwischen S.________ und A.________ sowie R.________ verwickelt worden zu sein. Selbst wenn die vorinstanzlich vertretene Sachverhaltsdarstellung als erstellt angesehen würde, habe der Beschwerdeführer sich die Rückenverletzung im Wesentlichen beim Sturz gegen die Einstiegshilfe und nicht erst anlässlich des Manövers gegen A.________ (Sturz auf Gesäss) zugezogen. Dieser (erste) Sturz stehe aber in keinem Zusammenhang zu einem Vorkommnis im Sinne von Art. 49 UVV und sei nicht durch ein solches ausgelöst worden.
5.
5.1 Als auf Grund der polizeilichen Aktenlage erstellt angesehen werden kann der Handlungsablauf, wie er sich bis zum Anhalten des Zuges am Bahnhof in X.________ abgespielt hat. Die diesbezüglichen, im Einstellungsentscheid des Amtstatthalteramtes D._______ vom 26. Juni 2006 wiedergegebenen Geschehnisse werden denn auch in grundsätzlicher Hinsicht nicht bestritten. Im Lichte der Aussagen des S.________ (anlässlich der Befragung durch die Polizei vom 2. März 2006 und gemäss dessen Ausführungen vom 31. Dezember 2007) sowie von F.________ (vom 26. und 28. Februar 2006) ist sodann davon auszugehen, dass, nachdem A.________ und R.________ den Zug verlassen hatten, zuerst S.________ und anschliessend der Beschwerdeführer diesen folgte. Widersprüchlich sind die vorhandenen Unterlagen indessen bezüglich des nachfolgenden Tathergangs. Während das kantonale Gericht - gestützt auf die Angaben im Einstellungsentscheid des Amtsstatthalteramtes D._______ vom 26. Juni 2006 - annimmt, dass der Beschwerdeführer bei der Verfolgung der beiden Gehörlosen auf dem schneebedeckten Boden ausgeglitten und gegen die Einstiegshilfe geprallt, sogleich aber wieder aufgestanden und im Anschluss daran zusammen mit S.________ in die Tätlichkeiten mit A.________ und R.________ verwickelt worden ist, namentlich seinen Kopf in den Bauch von A.________ gerammt hat, rückwärts auf den Boden gefallen ist und sich dadurch schwere Verletzungen am Rücken zugezogen hat, macht der Beschwerdeführer, basierend auf der am 31. Dezember 2007 unterschriftlich bestätigte Beschreibung des S.________, vor dem Bundesgericht erstmals geltend, er sei nach S.________ aus dem Zug gestiegen, auf dem vereisten Bahnhofsgelände ausgeglitten und schwer verletzt liegen geblieben; zu einem Zusammenstoss mit den beiden Gehörlosen sei es seinerseits nie gekommen.
5.2 Den polizeilichen Befragungsprotokollen können diesbezüglich die folgenden Hinweise entnommen werden:
5.2.1 Der Zeuge I.________ sagte am 27. Februar 2006 aus, gesehen zu haben, wie ungefähr drei bis vier Personen aus dem Zug gerannt seien. Dann habe auf dem Zwischenperron eine kurze, aber sehr heftige Schlägerei stattgefunden. Diese Schlägerei sei von einer kleineren Gruppe mitverfolgt worden, welche kurz nach den vier Personen aus dem Zug gestiegen sei bzw. beim Ausstieg gewartet habe. Während der Schlägerei sei eine Person auf einmal heftig gegen eine dortige Einstiegshilfe aus Metall geprallt und danach liegen geblieben. Der Rest der Gruppe sei flüchtend an ihm vorbeigerannt.
5.2.2 Auf Befragung gab G.________, der Lokomotivführer am 2. März 2006 an, er habe eine sehr heftige Schlägerei beobachtet, bei der mit Fäusten und Füssen geschlagen und getreten worden sei. Auf einmal sei einer der Beteiligten auf die dortige Einstiegshilfe aus Metall gestürzt, was allein schon vom Zusehen wehgetan habe. Zu seinem Erstaunen sei der Mann aber sofort wieder aufgestanden und die ganze Gruppe anschliessend weggerannt.
5.2.3 Anlässlich der Befragung vom 2. März 2006 gab S.________ in Änderung seiner bisherigen Aussagen zu Protokoll, A.________ und R.________ aus dem Zug nachgesprungen zu sein und die beiden zurückgehalten zu haben. Unmittelbar nach ihm sei der Beschwerdeführer dazu gekommen, sodass sie nun zu viert auf dem Zwischenperron gestanden hätten. Er und der Beschwerdeführer hätten daraufhin mit den Fäusten auf die Oberkörper der Gehörlosen eingeschlagen, welche sich ihrerseits nicht gewehrt hätten. Während der Auseinandersetzung sei der Beschwerdeführer plötzlich auf dem nassen Boden ausgeglitten. In dem Moment seien A.________ und R.________ davongerannt und er ihnen hinterher.
5.2.4 R.________ führte am 7. März 2006 aus, dass, nachdem er und sein Kollege den Zug verlassen hatten, ihnen die beiden Männer gefolgt seien. Sie seien zuerst weggerannt, anschliessend aber stehen geblieben, woraufhin einer der Männer kopfvoran gegen den Bauch seines Kollegen A.________ gestürzt und durch diesen Aufprall rücklings zu Boden gefallen sei. Sie hätten sich in der Folge vom Ort des Geschehens entfernt, wobei ihnen der zweite Mann aber wiederum gefolgt sei.
5.2.5 A.________ schilderte am 30. März 2006 gegenüber der Polizei, als er und sein Kollege den Zug am besagten Abend verlassen hätten, seien ihnen die beiden Männer auf dem Zwischenperron hinterhergerannt. In der Folge habe der eine Mann mit den Fäusten auf den Rücken seines Kollegen R.________ geschlagen. Bei diesem Handgemenge sei der eine Mann gegen die dortige Einstiegshilfe gestürzt. Diese Chance hätten sie genutzt, um sich davon zu machen. Der Mann sei aber gleich wieder aufgestanden und ihnen gefolgt. Auf dem Hauptperron seien sie erneut eingeholt worden. Der eine Mann sei dann kopfvoran gegen seinen Bauch gerannt. Er habe sich nicht gewehrt und sei einfach stehen geblieben. Von der Wucht des Anpralls sei der Mann rücklings auf den Boden geschleudert worden. Sein Kollege R.________ und er hätten sich sodann schnell vom Bahnhofareal entfernt, um weiteren Ärger zu vermeiden. Einer der beiden Männer sei ihnen jedoch nachgegangen.
5.3 In Anbetracht dieser Aussagen kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass in die tätliche Auseinandersetzung insgesamt vier Personen, nämlich der Beschwerdeführer, S.________, A.________ und R.________, verwickelt waren.
5.3.1 Für die nachträglich behauptete Sachverhaltsvariante des S.________ (vom 31. Dezember 2007), wonach der Beschwerdeführer kurze Zeit nach dem Verlassen des Zugs gestürzt und verletzt lieben geblieben sei, ohne mit den beiden Gehörlosen in Kontakt gekommen zu sein, bestehen keine genügenden Indizien, zumal er im Rahmen der Befragung vom 2. März 2006 angegeben hatte, es handle sich erst bei dieser - dritten - Darstellung nunmehr um den wahrheitsgetreuen Ablauf der Geschehnisse vom Abend des 25. Februar 2006. Anzeichen dafür, dass die Ausführungen vom 2. März 2006, wie letztinstanzlich vom Beschwerdeführer geltend gemacht, Resultat von polizeilichen Einschüchterungsmassnahmen gewesen sein sollen, sind sodann nicht erkennbar. Zum einen ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Polizei S.________ hätte zu einem Geständnis bringen sollen, er habe den Beschwerdeführer geschlagen; vielmehr sind anhand der Akten Anhaltspunkte vorhanden, dass die Freundin des Beschwerdeführers, F.________, die Mitbeteiligten angehalten hat, gegenüber der Polizei einen den Beschwerdeführer möglichst entlastenden Hergang der Ereignisse zu schildern (vgl. Befragungsprotokolle des S.________ vom 2. März 2006, S. 6, und der F.________ vom 3. März 2006, S. 3 ff.). Diese Version wird überdies dadurch erhärtet, dass F.________ anlässlich der Befragung vom 3. März 2006 angab, sich kaum noch an die Vorfälle des 25. Februar 2006 erinnern zu können, und die am besagten Abend ebenfalls anwesende B.________ einzig auszuführen in der Lage war, zwei Männer hätten vor dem Verlassen des Zuges auf S.________ eingeschlagen, woraufhin dieser den Männern gefolgt sei.
5.3.2 Gegen die eventualiter vorgebrachte Behauptung, dass sich der Beschwerdeführer seine Rückenverletzungen bereits im Rahmen des - nicht als Folge eines Vorkommnisses im Sinne des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV zu wertenden - Sturzes auf die Einstiegshilfe zugezogen haben soll und nicht erst, nachdem er nach dem Kopfanprall auf den Bauch des A.________ rücklings zu Boden fiel, spricht alsdann die Tatsache, dass der Beschwerdeführer noch in der Lage war, sich wieder zu erheben und erneut in die Tätlichkeiten einzugreifen. Dies wäre wohl, worauf das kantonale Gericht zu Recht hinweist, trotz des nicht unerheblichen Alkoholkonsums und Adrenalinausstosses kaum möglich gewesen mit einem gebrochenen fünften Brustwirbel. Die beteiligten Ärzte gaben denn auch zu Protokoll, dass vor allem der Bruch dieses fünften Brustwirbels dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer seine Beine nicht mehr habe bewegen können. Dass er sich die Verletzung des Rückenmarks erst bei einer späteren Bewegung zugezogen haben soll, stellt somit eine nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) nachgewiesene Hypothese dar. Vielmehr erachteten die Ärzte die Möglichkeit eines durch den Sturz auf das Gesäss verursachten axialen Stauchungstraumas, welches die Rückenverletzung auslöste, für durchaus realistisch.
5.3.3 Der Umstand schliesslich, dass sich A._______ und R._______ beim entsprechenden Vorgang nicht gewehrt haben, schliesst entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers das Vorliegen eines Geschehnisses gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV nicht aus. Unter Raufereien und Schlägereien in diesem Sinne verstehen Rechtsprechung und Lehre gewaltsame Auseinandersetzungen, bei welchen sich die Beteiligten raufen oder bei welchen Schläge ausgeteilt werden. Dabei beteiligt sich jedoch nicht nur, wer aktiv an den Tätlichkeiten teilnimmt, sondern jeder, der in eine Rauferei oder Schlägerei verwickelt (und verletzt) wird (BGE 107 V 234 E. 2a S. 235 mit Hinweisen; Alexandra Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, Diss. Freiburg 1993, S. 263). Wollte man bereits aus der Tatsache, dass sich ein Beteiligter nicht wehrt, die Anwendbarkeit des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV mangels Vorliegens einer diesbezüglichen Tathandlung verneinen, hiesse dies, diejenige Person, die sich - wie im vorliegenden Fall - aktiv beteiligt (und dabei verletzt), ungerechtfertigterweise zu privilegieren.
5.3.4 Des Weitern ist betreffend des Sturzes auf das Gesäss (samt der dabei erlittenen Rückenverletzung) sowohl der natürliche wie auch adäquate Kausalzusammenhang zur Tätlichkeit zu bejahen. Insbesondere in Anbetracht der äusseren Verhältnisse (schneebedeckter, vereister Boden; alkoholisierter Zustand) barg eine solche Handlungsweise die Gefahr eines Sturzes in sich und war daher geeignet, einen Unfall von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Dies hat auch für die dabei zugezogene Rückenverletzung zu gelten, hat sich doch in dieser die gesetzte Gefahr ebenfalls konkret ausgewirkt (SVR 1995 UV Nr. 29 S. 85, E. 6a mit diversen Hinweisen u.a. auf Rumo-Jungo, a.a.O., S. 279 ff.).
5.4 Im Lichte dieser Umstände kann als erstellt angesehen werden, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Begebenheiten des Abends vom 25. Februar 2006, welche zu seiner Rückenverletzung führten, in einer Weise verhielt, die nach der Rechtsprechung (E. 2 hievor) eine Kürzung der Geldleistungen gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV zur Folge haben muss. Es kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die im Eventualantrag geforderten ergänzenden Abklärungen zusätzliche Erkenntnisse liefern könnten, welche dieses Ergebnis in Frage zu stellen vermöchten. Deshalb kann von weiteren Beweismassnahmen abgesehen werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 122, je mit Hinweisen; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1, E. 2.3 mit Hinweisen, M 1/02) und stellt der vorinstanzliche Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.
6.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Juli 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Fleischanderl