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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_798/2007
Urteil vom 3. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.
Parteien
F.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Heidi Mérillat-Holenstein, Gupfengasse 1, 9230 Flawil,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 19. September 2007.
Sachverhalt:
A.
Die 1960 geborene F.________ war als Aushilfe der Unternehmung X.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 17. Februar 2000 auf einer Aussentreppe ausrutschte und kopfüber stürzte. Bei dem am nächsten Tag aufgesuchten Notfallarzt Dr. med. K.________, Allg. Medizin FMH, klagte die Versicherte über Schwindelgefühle und Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, der rechten Schulter und des Schädels. Der Hausarzt Dr. med. G.________, Allg. Medizin FMH, diagnostizierte eine HWS-Kontusion/Distorsion und ein Distorsionstrauma der rechten Schulter (Bericht vom 26. April 2000). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach diversen Abklärungen und Behandlungen stellte sie mit Verfügung vom 20. April 2006 die Leistungen per 30. April 2006 ein, da die über dieses Datum hinaus geklagten Beschwerden organisch nicht mehr als Folgen des Unfalls erklärbar seien und der adäquate Kausalzusammenhang fehle. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2006 fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 19. September 2007 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Versicherte beantragen, in Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides sei die SUVA zu verpflichten, weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, wobei mindestens eine 50%ige Rente zuzusprechen sei. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen.
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
D.
In BGE 134 V 109 hat das Bundesgericht die sog. Schleudertrauma-Praxis bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden präzisiert. Die Parteien hielten im Rahmen des ihnen zu dieser Präzisierung gewährten rechtlichen Gehörs an ihren Rechtsbegehren fest.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die über den 30. April 2006 hinaus geklagten Beschwerden noch adäquat kausal durch das Unfallereignis vom 17. Februar 2000 verursacht sind.
2.1 Im Einspracheentscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 119 V 335 E. 1 S. 337, vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Entsprechendes gilt für die Darstellung der Rechtsprechung zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs bei Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359), bei äquivalenten Verletzungen der HWS (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) und bei Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369).
2.2 Im jüngst ergangenen BGE 134 V 109 hat das Bundesgericht die Praxis zur Kausalitätsprüfung bei Unfall mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der HWS oder Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden (sog. Schleudertrauma-Praxis) in mehrerer Hinsicht präzisiert. Gemäss diesem Urteil ist am Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung bei Unfällen mit solchen Verletzungen festzuhalten (E. 7-9 des erwähnten Urteils). Auch besteht keine Veranlassung, die bewährten Grundsätze über die bei dieser Prüfung vorzunehmende Einteilung der Unfälle nach deren Schweregrad und den abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls erforderlichen Einbezug weiterer Kriterien in die Adäquanzbeurteilung zu ändern (E. 10.1). Das Bundesgericht hat aber die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt, erhöht (E. 9) und die adäquanzrelevanten Kriterien teilweise modifiziert (E. 10). Die bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätze (BGE 115 V 133) liess das Bundesgericht hingegen unverändert stehen (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116).
Im Rahmen der Beurteilung der Adäquanz von Unfällen mit Schleudertraumen der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle oder ähnlichen Verletzungsmechanismen sowie bei Unfällen mit Schädel-Hirntraumen sind folgende Kriterien nunmehr zu beachten: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzte spezifische und belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz nachgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109 E. 10.2 und 10.3 S. 127).
2.3 Rechtsprechungsgemäss ist eine Änderung oder Präzisierung einer bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur auf zukünftige Fälle anwendbar, sondern auch auf jene Fälle, die im Zeitpunkt der Änderung oder der Präzisierung der Praxis bereits beim Bundesgericht hängig waren (BGE 120 V 128 E. 3a S. 131 mit Hinweisen).
3.
3.1 Das kantonale Gericht hat zunächst erwogen, dass keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen vorliegen, welche die persistierenden Beschwerden zu erklären vermöchten. Diese Beurteilung ist nach Lage der Akten richtig. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern.
In seinem Bericht vom 4. April 2000 hielt Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, fest, die Versicherte habe am 17. Februar 2000 einen Treppensturz unklarer, möglicherweise bereits symptomatischer Ursache erlitten. Eine von diesem Neurologen als möglich befürchtete Subarachnoidalblutung konnte noch am gleichen Tag im Spital Y.________ durch eine Computer-Tomographie (CT) ausgeschlossen werden. Weder durch das MRI vom 8. Juni 2001 noch durch die CT vom 10. Juli 2002 wurden organische Unfallfolgen nachgewiesen. Die Vorinstanz durfte somit - ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen - davon ausgehen, dass keine objektiven klinischen Befunde vorliegen, welche die Beschwerden erklären könnten. Es trifft zwar zu, dass Dr. med. H.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, in seinem Bericht vom 10. Juli 2002 eine weitere Abklärung für erwünscht hielt; doch führte auch dieser Arzt nicht aus, damit allenfalls organische Unfallfolgen nachweisen zu können. Abklärungen zur Frage der Ursache des Unfalles können aus versicherungsrechtlicher Sicht unterbleiben, da die SUVA auch für die Folgen von Unfällen leistungspflichtig ist, welche ihrerseits durch krankhafte Vorzustände verursacht wurden (vgl. EVGE 1961 S. 201 E. 1). Vor diesem Hintergrund sind von zusätzlichen Abklärungen, wie beantragt, keine entscheiderheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf deren Abnahme verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162).
3.2 Demnach hat, anders als bei organisch klar ausgewiesenen Unfallfolgen, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres zusammen mit dem natürlichen Kausalzusammenhang bejaht werden kann, eine besondere Adäquanzprüfung zu erfolgen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen). Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Treppensturz eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung erlitten hat. Unbestritten ist zudem, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 17. Februar 2000 und den über den 30. April 2006 hinaus geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden gegeben ist. Streitig und zu prüfen ist daher einzig das Vorliegen der Adäquanzkriterien nach der revidierten Schleudertrauma-Praxis.
4.
4.1 Vorinstanz und Verwaltung haben den Treppensturz als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen qualifiziert. Dieser Betrachtungsweise ist beizupflichten, bestimmt sich doch die Schwere eines Unfalles aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]). Gleich beurteilt wurde etwa der Sturz eines Bauarbeiters in einen Lichtschacht (Urteil U 232/02 vom 5. August 2003) oder der Sturz an einem steinigen Flussufer hangabwärts auf den Rücken (Urteil U 173/03 vom 15. November 2004, E. 4.2.2).
4.2 Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges wäre somit dann zu bejahen, wenn eines der in E. 2.2 hievor aufgezählten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre, oder wenn mehrere dieser Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt wären.
4.2.1 In den echtzeitlichen Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass der Unfall besonders eindrücklich gewesen wäre oder sich unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignete hätte. Selbst wenn man vom Geschehensablauf ausgeht, welchen die Versicherte über sieben Jahre nach dem Unfall in der Beschwerde an die Vorinstanz geltend gemacht hat, ist dieses Kriterium nicht erfüllt. Somit erübrigt sich auch die beantragte Zeugeneinvernahme, zumal die angerufenen Zeuginnen während des Unfalls nicht anwesend waren.
4.2.2 Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzungen sei erfüllt, ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht im Urteil BGE 134 V 109, E. 10.2.2 S. 127 f. seine Rechtsprechung bestätigt hat, wonach die Diagnose einer HWS-Distorsion für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung genügt. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86 [U 339/06], E. 5.3; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 [U 380/04] E. 5.2.3 mit Hinweisen). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich, womit das Kriterium nicht erfüllt ist.
4.2.3 Neu gefasst wurde in BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128 das Kriterium der ärztlichen Behandlung. Nunmehr ist zu seiner Bejahung erforderlich, dass nach dem Unfall fortgesetzt eine spezifische, die versicherte Person belastende ärztliche Behandlung bis zum Fallabschluss notwendig war. Eine solche fand vorliegend nicht statt. Mit der Vorinstanz erschöpften sich die Therapiemassnahmen schon bald nach dem Unfall in einer Ergotherapie (maximal zweimal wöchentlich ca. eine Stunde) und war damit für die Beschwerdeführerin nicht besonders belastend (vgl. dazu auch RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 [U 380/04] E. 5.2.4 mit Hinweisen).
4.2.4 Gemäss den Angaben der Versicherten gegenüber dem SUVA-Kreisarzt Dr. med. O.________ während der Untersuchung vom 20. Oktober 2005 ist ihr Hauptproblem die grosse Müdigkeit. Die Schmerzen im Nacken- und Rückenbereich habe sie gelernt selber zu behandeln, die Kopfwehattacken seien seltener geworden. Insgesamt erscheinen daher die geschilderten Beschwerden zwar als glaubhaft, aber nicht als erheblich im Sinne der präzisierten Rechtsprechung; auch dieses Kriterium ist somit zu verneinen.
4.2.5 In den Akten finden sich sodann keine Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätten.
4.2.6 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann der Heilungsverlauf nicht als besonders schwierig bezeichnet werden. Es traten keine Komplikationen auf. Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und aufgrund der geklagten Beschwerden kann nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf geschlossen werden (Urteil U 79/05 vom 10. Februar 2006, E. 4.2). Zur Bejahung dieses Kriteriums braucht es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil U 608/06 vom 25. Oktober 2007, E. 5.4.6). Solche Gründe liegen hier nicht vor.
4.2.7 Was schliesslich das durch BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f. präzisierte Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen betrifft, gilt festzustellen, dass selbst wenn dies bejaht werden könnte, es jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise gegeben ist.
4.3 Da mithin keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt und selbst dann, wenn man zugunsten der Versicherten das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen als erfüllt erachten würde, die Kriterien nicht in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind, haben Vorinstanz und Verwaltung die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 17. Februar 2000 und den über den 30. April 2006 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden zu Recht verneint.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Juli 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung i.V. Hofer