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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_191/2008/bnm
Urteil vom 4. Juli 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. August Rosenkranz,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Günther Galli,
Gegenstand
Indossierung eines Schuldbriefs,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 26. Februar 2008.
Sachverhalt:
A.
Y.________ erwarb am 20. Dezember 2001 von seinem Vater die Liegenschaft A.________. Dabei übertrug ihm der Vater auch die drei auf dem Grundstück lastenden Namenschuldbriefe, darunter den auf Fr. 190'000.-- lautenden Eigentümerschuldbrief Nr. 1. Die Übertragung (Indossierung) ist auf dem Schuldbrief mit Datum vom 3. Januar 2002 vermerkt. Der beauftragte Notar stellte die Schuldbriefe dem Vater zur Aufbewahrung zu.
Am 6. August 2003 gewährte X.________ dem Vater ein Darlehen von Fr. 190'000.-- für "ca. 10 Tage". Als Sicherheit erhielt er vom Vater die drei erwähnten Schuldbriefe.
B.
Nachdem der Vater das Darlehen nicht zurückgezahlt hatte, leitete X.________ gegen diesen die Betreibung auf Faustpfandverwertung ein. Sowohl das Bezirksgerichtspräsidium Albula als auch der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden wiesen das Rechtsöffnungsgesuch ab mit der Begründung, der Vater habe den bereits vorher auf den Sohn übertragenen Schuldbrief Nr. 1 nicht gültig an X.________ verpfänden können.
C.
In der Folge reichte X.________ Klage gegen den Sohn Y.________ ein mit dem Begehren um Feststellung, dass der erwähnte Namenschuldbrief rechtsgültig an ihn weiterindossiert worden sei.
X.________ reichte mit der Klage eine Kopie des Schuldbriefes ein, auf welcher ein Indossament mit der Unterschrift "Y.________" ersichtlich und darüber der Text angebracht ist "Uebertragen an X.________". Diese Ergänzung wurde gemäss den Ausführungen in der Klageschrift zugegebenermassen rund drei Jahre nach der Übergabe des Schuldbriefes an X.________ von dessen Rechtsvertreter angebracht. Im erstinstanzlichen Verfahren ging es insbesondere um die Frage, ob die Unterschrift "Y.________" im Zeitpunkt der Übergabe des Schuldbriefes an X.________ bereits als Blankoindossament auf dem Schuldbrief angebracht war und bejahendenfalls, wer das Blankoindossament ausgestellt hatte. Y.________ sagte aus, weder ein Indossament angebracht noch überhaupt je den Schuldbrief in Händen gehabt zu haben; dieser habe sich immer beim Vater befunden.
Mit Urteil vom 4. Juli 2007 wies das Richteramt B.________ die Feststellungsklage ab. Es hielt fest, dass selbst bei einem vorhandenen (und echten) Blankoindossament der Name des Indossatars jedenfalls frühestens im August 2006 und damit in einem Zeitpunkt eingesetzt worden wäre, in welchem X.________ bekannt gewesen sei, dass Y.________ mit der Übertragung des Schuldbriefes nicht einverstanden sei. Ohnehin deute jedoch die Korrespondenz eher darauf hin, dass es ursprünglich nicht vorhanden gewesen sei, und auch in dem seinerzeit gegen den Vater eingeleiteten Rechtsöffnungsverfahren im Kanton Graubünden sei nie davon die Rede gewesen, obwohl das Indossament des Vaters an den Sohn ausführlich behandelt worden sei.
Auf Appellation von X.________ hin trat das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 26. Februar 2008 auf die Klage nicht ein.
D.
Gegen dieses Urteil hat X.________ am 25. März 2008 "Beschwerde in Zivilsachen und Verfassungsbeschwerde" eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung und um Verpflichtung des Obergerichts zur materiellen Entscheidung. Das Obergericht und Y.________ verlangen in ihren Vernehmlassungen vom 23. April bzw. 13. Mai 2008 die Abweisung bzw. die Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in Zivilsachen richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend eine Angelegenheit mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert und erweist sich folglich als zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Es können alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden, weshalb die - in der Eingabe ohnehin nicht getrennt behandelte, ja nicht einmal mehr speziell erwähnte - subsidiäre Verfassungsbeschwerde von vornherein nicht zum Zug kommt.
2.
Das Obergericht hat zunächst erwogen, dem Beschwerdeführer fehle es an einem Feststellungsinteresse. Hintergrund sei die unbezahlt gebliebene Darlehensschuld des Vaters. Der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden habe den Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Anerkennungsklage verwiesen und dies wäre auch der direkte Weg, um Befriedigung zu erlangen. Ein Feststellungsurteil sei ein unnötiger Umweg und widerspreche dem Grundsatz der Prozessökonomie. Auf die Klage könne aber auch deshalb nicht eingetreten werden, weil der Beschwerdeführer gar nicht das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, sondern die gültige Indossierung und damit eine blosse Rechtsfrage festgestellt haben wolle, was nicht möglich sei.
Sodann hat das Obergericht erwogen, dass die Klage ohnehin auch mit der erstinstanzlichen Begründung materiell abzuweisen wäre. Dem sei beizufügen, dass der Beschwerdegegner sowohl die Inbesitznahme des Schuldbriefes als auch das Anbringen eines Blankoindossamentes stets bestritten habe. Es sei auch fraglich, ob die angebliche Unterschrift bereits bei der Übergabe des Schuldbriefes vorhanden gewesen sei; auf einer Faxübermittlung vom 22. Dezember 2004 sei sie jedenfalls nicht ersichtlich. Sodann habe sich der Beschwerdeführer nicht nur vor erster Instanz, sondern auch vor Obergericht geweigert, den Schuldbrief im Original einzureichen. Damit könne nicht geklärt werden, ob auf dessen Rückseite nun tatsächlich eine (echte oder gefälschte) Unterschrift des Beschwerdegegners vorhanden sei oder nicht. Die Beweisführung des Beschwerdeführers werfe somit in verschiedener Hinsicht Fragen auf, welche seine Glaubwürdigkeit beeinträchtigten, und der ihm obliegende Beweis, dass das für eine Übertragung des Schuldbriefes erforderliche Indossament vorhanden sei, könne bei dieser Ausgangslage nicht als erbracht erachtet werden. Die Klage wäre daher, nebst den Erwägungen, auf die sich das Amtsgericht gestützt habe, auch bereits aus diesem Grund abzuweisen.
3.
Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, so muss jede angefochten werden, und zwar mit dem jeweils richtigen Rechtsmittel. Diese Rechtsprechung, wie sie sowohl für die staatsrechtliche Beschwerde (BGE 113 Ia 94 E. 1a/bb S. 95 f.; 132 I 13 E. 3 S. 17) als auch für die Berufung gegolten hat (BGE 111 II 397 E. 2b; 115 II 300 E. 2a S. 302), findet auch auf die Beschwerde in Zivilsachen Anwendung (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.). Ficht der Beschwerdeführer nur eine von mehreren selbständigen Begründungen an, so entfällt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der beanstandeten Erwägungen (BGE 132 III 460 nicht publ. E. 2) und bleibt der angefochtene Entscheid gestützt auf die unangefochtenen Begründungen im Ergebnis auch dann bestehen, wenn die in der Beschwerde erhobenen Einwände begründet wären. Auf das Rechtsmittel ist diesfalls insgesamt nicht einzutreten (vgl. BGE 134 IV 119 E. 6.4 S. 121).
4.
Vorliegend beschränkt sich der Beschwerdeführer einerseits auf die Behauptung, das Obergericht habe ihm nie Gelegenheit gegeben, sich zur Eintretensfrage zu äussern, weshalb ihn der Nichteintretensentscheid wie ein "Blitz aus heiterem Himmel" getroffen habe, und andererseits auf das Vorbringen, er habe ein Feststellungsinteresse insofern, als er den Schuldbrief wegen der unsicheren Rechtslage nicht an einen Dritten weiterübertragen oder weiterverpfänden könne.
Der Beschwerdeführer übergeht dabei, dass das Obergericht nebst der doppelten Nichteintretensbegründung zwei eigenständige Begründungen geliefert hat, weshalb der Klage auch materiell kein Erfolg beschieden sein könnte: Weil einerseits das angebliche Blankoindossament nach dem Eingeständnis in der Klageschrift jedenfalls erst lange nach der Übergabe des Schuldbriefes an den Beschwerdeführer ausgefüllt worden wäre und andererseits mit der strikt verweigerten Vorlage des Schuldbriefes die Überprüfung vereitelt werde, ob auf dem Original überhaupt ein solches Indossament (und diesfalls vom Beschwerdegegner stammend) angebracht sei, weshalb der Beweis für die von der Gegenseite bestrittene rechtsgültige Übertragung nicht als erbracht angesehen werden könne.
Mit diesen beiden Begründungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht im Ansatz auseinander, so dass nach dem Gesagten auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden kann und auf die erhobenen Rügen nicht weiter einzugehen ist. Immerhin sei erwähnt, dass die Eintretensvoraussetzungen in jeder Instanz von Amtes wegen zu prüfen sind und deshalb der Beschwerdeführer mit deren erneuter Prüfung vor Obergericht rechnen musste, umso mehr als er sich zu dieser Frage erstinstanzlich selbst ausführlich geäussert hatte, und dass überdies der Beschwerdeführer selbst auf eine mündliche Verhandlung und damit auf einen mündlichen Parteivortrag verzichtet hatte.
5.
Zufolge Nichteintretens auf die Beschwerde wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Möckli