BGer 5A_317/2008
 
BGer 5A_317/2008 vom 14.07.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_317/2008/bnm
Urteil vom 14. Juli 208
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsamt A.________,
Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, vom 25. April 2008.
Nach Einsicht
in die Verfügung vom 3. Juni 2008 betreffend Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 300.--,
in Erwägung,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juni 2008 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen bei Nichtleistung eine Nachfrist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung gesetzt worden ist, um den Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zu leisten,
dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2008 zugestellt worden ist und die zehntägige Frist damit infolge des Wochenendes vom 28./29. Juni 2008 am Montag, 30. Juni 2008 abgelaufen ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der ihm mit Verfügung vom 3. Juni 2008 gesetzten Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat,
dass deshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Escher Zbinden