BGer 8C_333/2008
 
BGer 8C_333/2008 vom 15.07.2008
Tribunale federale
8C_333/2008 {T 0/2}
Urteil vom 15. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Parteien
B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch die Gewerkschaft Unia, Rechtsdienst, Postfach, 4005 Basel,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 5. März 2008.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle Basel-Stadt mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2007 ihre Verfügung vom 13. Oktober 2005, mit welcher sie das Rentenbegehren von B.________ (Jg. 1962) unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 15 % abgelehnt hatte, bestätigt hat,
dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. März 2008 abgewiesen hat,
dass B.________ mit Beschwerde die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente rückwirkend ab Januar 2005 beantragen lässt,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden kann, das Bundesgericht seinem Urteil indessen den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid insoweit beanstandet, als das kantonale Gericht wie zuvor schon die Verwaltung massgeblich auf den Bericht des Psychiaters Dr. med. G.________ vom 24. September 2005 abstellte, dessen Diagnose und Schlussfolgerung er schon im vorinstanzlichen Verfahren bestritten habe,
dass er seine Kritik am erwähnten psychiatrischen Gutachten wie bereits im kantonalen Verfahren auf einen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 8. Januar 2007 stützt,
dass sich die Beschwerde demnach gegen die Würdigung der dem ablehnenden Rentenbescheid zugrundeliegenden medizinischen Unterlagen richtet,
dass diese indessen zur vorinstanzlichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gehört, welche einer Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen ist, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, was indessen nicht geltend gemacht wird,
dass die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit daher für das Bundesgericht verbindlich sind,
dass daran der erst im Laufe des Verfahrens beigebrachte Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 6. Juni 2008 - soweit er nicht schon aus dem Recht zu weisen ist, weil nicht erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (Art. 99 Abs. 1 BGG) - nichts ändert,
dass die Beschwerde unter diesen Umständen als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, der Vorsorgestiftung X.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Juli 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Krähenbühl