Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_200/2008 /fun
Urteil vom 17. Juli 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen einen Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 13. Juni (Postaufgabe: 19. Juni) 2008 gegen einen Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass er es unterlassen hat, zusammen mit seiner Beschwerde auch den angefochtenen Entscheid einzureichen;
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juni 2008 aufgefordert hat, den Mangel bis am 4. Juli 2008 zu beheben, d.h. den angefochtenen Entscheid einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne (Art. 42 Abs. 5 BGG);
dass der Beschwerdeführer das genannte Schreiben zwar am 26. Juni 2008 in Empfang genommen, daraufhin aber nicht reagiert und den Mangel nicht behoben hat;
dass somit auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen davon abzusehen ist, Kosten zu erheben;
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Bopp