BGer 1C_308/2008 |
BGer 1C_308/2008 vom 17.07.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_308/2008 /fun
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Verfügung vom 17. Juli 2008
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegnerin,
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Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Postfach, 8021 Zürich.
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Gegenstand
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Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2008
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des Bezirksgerichts Horgen, Haftrichter.
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In Erwägung,
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dass X.________ gegen die am 6. Juni 2008 betreffend Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz ergangene Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Horgen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) erhoben hat;
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dass er die Beschwerde mit Eingabe vom 12. Juli 2008 der Sache nach zurückgezogen hat;
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dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
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wird verfügt:
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1.
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Die Beschwerde im Verfahren 1C_308/2008 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Diese Verfügung wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich und dem Bezirksgericht Horgen, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Juli 2008
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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Aemisegger Bopp
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