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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_145/2008/bri
Urteil vom 18. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Briw.
Parteien
Y.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo; Gehilfenschaft zur Veruntreuung etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 15. Januar 2008.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vorgeworfen, sich 1,56 Mio. Franken, die ihm zur Beschaffung eines Grosskredits bei der A.________ Bank AG ausgehändigt worden seien, angeeignet zu haben, indem er 1 Mio. Franken bei einem Dritten "versteckt" und den Rest Y.________ übergeben habe. Mit diesem habe er zuvor vereinbart, in Vaduz/FL einen Raubüberfall vorzutäuschen. Der Plan sei am 25. Januar 2002 in die Tat umgesetzt worden. Y.________ wird ausserdem vorgeworfen, zum Nachteil von D.________ einen Vermögensschaden von Fr. 58'000.-- verursacht zu haben, indem er diesen entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht darüber informiert habe, dass das Deckungskapital wegen Handelsverlusten unter 70 % gefallen war.
B.
Das Obergericht des Kantons Zug wies am 15. Januar 2008 die Berufung von Y.________ und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 26. September 2006 ab. Es sprach ihn vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung und der Geldwäscherei frei. Es sprach ihn schuldig der Gehilfenschaft zur Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 25 aStGB, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung gemäss § 298 StGB/FL. Es bestrafte ihn mit 21 Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von 55 Tagen Untersuchungshaft) und gewährte den bedingten Strafvollzug mit einer Probezeit von 4 Jahren.
C.
Y.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das obergerichtliche Urteil aufzuheben, die Sache zur Freisprechung von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zur Veruntreuung sowie der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung und zur Neufestsetzung der Strafe im nicht angefochtenen Schuldpunkt wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Fall D.________) sowie zur Neufestsetzung der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
D.
Im Parallelverfahren weist das Bundesgericht mit Urteil gleichen Datums eine Beschwerde von X.________ ab, soweit es darauf eintritt (Urteil 6B_136/2008).
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Rüge muss präzise vorgebracht und begründet werden (BGE 133 III 439 E. 3.2; 133 IV 286 E. 1.4). Dieses Rügeprinzip verlangt, dass in der Beschwerdeschrift dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik tritt es nicht ein. Die blosse Verweisung auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (BGE 133 II 396 E. 3.1; 123 IV 42 E. 3a).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 BGG). Dabei bedeutet "offensichtlich unrichtig" willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (BGE 133 II 249 E. 1.4.2), d.h. der Beschwerdeführer muss in der Beschwerdeschrift klar und deutlich anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2).
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe mit den beiden angefochtenen Schuldsprüchen den in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz in dubio pro reo in seinen beiden Aspekten als Beweislastregel und Beweiswürdigungsregel verletzt.
2.1 Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld beweisen muss. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das prüft das Bundesgericht auf Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn die Vorinstanz den Angeklagten verurteilte, obwohl bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a; 120 Ia 31).
2.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, aus den Akten ergebe sich lediglich, dass X.________ das Geld erhalten habe. Es handle sich um kriminelle Machenschaften des X.________ und seiner Komplizen. Er habe davon nichts gewusst. X.________ habe ihn lediglich gebeten, ihn nach Vaduz zu begleiten, und ihm dafür eine Belohnung von Fr. 3'000.-- versprochen. Er habe weder diesen Lohn noch den Betrag von Fr. 560'000.-- erhalten. Es gebe dafür keine Beweise. Er habe die Strafuntersuchung bei der Erstinstanz und der Vorinstanz kritisiert. Diese sei auf seine Vorwürfe, "wonach die erste Instanz die Lücken bewusst in Kauf genommen habe, die Beweismittel vereitelt und vernichtet worden seien, Sachverhaltsermittlungen und Beweisanträge der Verteidigung in der Untersuchung sabotiert worden seien und dem Staatsanwalt überdies Begünstigung im strafrechtlichen Sinne vorzuwerfen sei (mit Bezug auf den ursprünglichen Grundsachverhalt), ungeprüft und unbeachtet gelassen. Damit allein [sei] der Vorinstanz schon willkürliche Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen" (Beschwerde S. 15 f.).
Solche pauschalen und unsubstantiierten Vorwürfe genügen den Begründungsanforderungen nicht (oben E. 1). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Fragen der nachträglichen Aktenergänzung (erstinstanzliches Urteil S. 11), des Beweisantragsrechts oder der nicht erfüllten vorinstanzlichen Begründungsanforderungen (angefochtenes Urteil S. 6) nicht auseinander. Er bezeichnet keine einschlägigen Verfahrensnormen, die verletzt sein sollten, und legt in der Beschwerdeschrift nicht dar, inwiefern ihm die Verfahrensfehler die "direkte Beweislast" zugeschoben hätten oder sich der "Vorwurf an die Verteidigung, keine Beweisanträge gestellt zu haben, als besonders haltlos und perfide erweist" (Beschwerde S. 11, 15). Massgeblich ist zunächst das kantonale Prozessrecht. Die Erstinstanz stellte fest, im Rahmen des Hauptverfahrens würden - mit Ausnahme des Akteneditionsantrags, dem bekanntlich stattgegeben worden sei -, keine Beweisanträge gestellt, sie weist weiter auf das Verfahrensrecht und das Prinzip der Unmittelbarkeit hin (erstinstanzliches Urteil S. 8, 11) und setzt sich mit den aufgeworfenen Fragen auseinander. Auf die appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.
2.3 Zur Begründung einer Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo unter dem Aspekt der Beweislastregel (oben E. 2.1) bringt der Beschwerdeführer vor (Beschwerde S. 16 - 27), er habe im kantonalen Verfahren geltend gemacht, den fingierten Raubüberfall habe es gar nicht gegeben. Es sei von Bedeutung, aufgrund welcher Umstände die Polizei in Lichtenstein auf den "Fall" aufmerksam geworden sei. Indem die Vorinstanz ausführe, darauf komme es nicht an, weise sie ihm den Entlastungsbeweis zu. Eine Fesselung mit den Kabelbindern sei gar nicht möglich gewesen. An diesen seien keine DNA-Spuren festgestellt worden. An der Strumpfmaske seien keine chemischen Spuren von einem Pfefferspray gefunden worden. Indem die Vorinstanz annehme, der Umstand, dass bei X.________ keine entsprechenden Symptome festgestellt worden seien, lasse nicht darauf schliessen, dass kein Pfefferspray eingesetzt worden sei, schiebe sie ihm wiederum die Beweislast dafür zu, dass tatsächlich kein Pfefferspray eingesetzt worden sei. Dass von ihm (dem Beschwerdeführer) DNA-Spuren auf der Strumpfmaske seien, sei nachvollziehbar, da er sich in das Auto gesetzt habe und es X.________ ohne weiteres möglich gewesen sei, mit der Strumpfmaske den Türgriff des Fahrzeugs abzuwischen, auf dem sich seine DNA-Spuren befunden hätten. Dass die Vorinstanz dies als "äusserst gesucht und konstruiert" verworfen habe, sei unerfindlich. Wiederum weise die Vorinstanz ihm die Beweislast zu, dass die DNA-Spuren bei anderer Gelegenheit als der von ihm geltend gemachten auf die Strumpfmaske gelangt seien. Wenn die Vorinstanz ferner argumentiere, die Frage des Pfeffersprays sage nichts über seine Beteiligung am fingierten Raub aus, bedeute dies, dass er nach ihrer Auffassung hätte nachweisen müssen, dass der fingierte Raub nie stattgefunden habe. Ohne Fesselung des vermeintlichen Raubopfers sei der von X.________ behauptete Überfall gar nicht denkbar. Er habe aber nachgewiesen, dass alle bei den Akten liegenden Kabelbinder nie zur Fesselung verwendet worden seien. An den untersuchten Kabelbindern seien auch keine verwertbaren DNA-Spuren nachweisbar gewesen. Seine Verurteilung entfalle bei Berücksichtigung des widerlegten Fesselungselements zwingend. Die Vorinstanz stütze den Schuldspruch auf haltlose Mutmassungen und Ausreden.
Offenkundig hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer weder die Beweislast überbunden noch angenommen, er müsse seine Unschuld beweisen (vgl. angefochtenes Urteil S. 9 f.). Diese Vorbringen erweisen sich als appellatorisch. Darauf ist nicht einzutreten.
2.4 Der Beschwerdeführer rügt ferner die Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel (oben E. 2.1).
2.4.1 Die Vorinstanz führt aus, X.________ belaste sich mit seinen Aussagen über die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers selber schwer. Der Wahrheitsgehalt dieser Aussagen werde verstärkt durch die Tatsache, dass ohne seine Mithilfe die versteckte 1 Mio. Franken vermutlich nicht aufzuspüren gewesen wäre. Dass er sich in Details widersprüchlich geäussert habe, vermöge seine Aussage im Kerngehalt und damit hinsichtlich der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers nicht zu erschüttern. Ein weiteres Indiz bilde die Tatsache, dass auf der Strumpfmaske (neben jenen von X.________) auch DNA-Spuren des Beschwerdeführers gefunden worden seien. Dieser habe zunächst bestritten, am 25. Jan. 2002 überhaupt in Lichtenstein gewesen zu sein, später aber zugegeben, am fraglichen Tag mit X.________ in Vaduz gewesen zu sein. Für seine Tatbeteiligung spreche zudem, dass er die Anlage eines Betrages von Fr. 500'000.-- angekündigt habe, welche er in Lichtenstein in bar erhalten werde, ohne dass er später eine plausible Erklärung für die Herkunft des Geldes hätte abgeben können. Aufgrund dieser Indizien und insbesondere der Aussagen von X.________ sei die Beteiligung des Beschwerdeführers am fingierten Raub erstellt (angefochtenes Urteil S. 10 f.).
Entgegen dem Beschwerdeführer sind diese Indizien und die Aussagen von X.________ keineswegs beweisuntauglich (Beschwerde S. 29). Aussagen eines Mitbeteiligten sind anerkanntermassen zulässige und taugliche Beweismittel. Die erwähnten Indizien sprechen zudem für den Wahrheitsgehalt dieser Aussagen. Aufgrund dieser Beweiswürdigung eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers anzunehmen, erscheint nicht als willkürlich, d.h. schlechterdings unhaltbar. Von einer blossen beweislosen Annahme (Beschwerde S. 32) kann nicht die Rede sein .
2.4.2 Die Vorinstanz stellt für ihren Schuldspruch nicht darauf ab, ob X.________ beim fingierten Raubüberfall die Strumpfmaske tatsächlich getragen hat, ob er tatsächlich mit den gefundenen Kabelbindern gefesselt worden ist und ob (und wie) tatsächlich ein Pfefferspray eingesetzt worden ist. Die Erstinstanz hat sich mit diesen Fragen eingehend befasst. Es ist nicht zu übersehen, dass es sich um einen fingierten Raubüberfall gehandelt hat und dass es bei diesen aufgeworfenen Fragen um solche der Inszenierung geht. Angesichts dieses Hintergrunds kommt aber der Tatsache, dass sich DNA-Spuren des Beschwerdeführers auf der Strumpfmaske befanden, doch erhebliche Bedeutung zu. Wenn die Vorinstanz feststellt, dass "sowieso alles arrangiert" war (angefochtenes Urteil S. 10), setzt sie diese Feststellung entgegen der Beschwerde (S. 30) nicht ohne jeglichen Beweis voraus, sondern schliesst dies willkürfrei aus den Aussagen und den Indizien (oben E. 2.4.1).
2.4.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, das "Überfallszenario" mit der Fesselung beruhe auf falschen Behauptungen von X.________ gegenüber der Polizei. Er habe damit nichts zu tun (Beschwerde S. 31 f.). X.________ bestätigte indessen seine Aussagen vor der Vorinstanz (Protokoll der Berufungsverhandlung, act. 10/1, S. 4 und 7: "Ich habe keine Veranlassung [den Beschwerdeführer] grundlos in etwas hineinzuziehen. Er plante die Tat, und gemeinsam führten wir sie aus."; "Ich habe von Anfang an nichts beschönigt, war kooperativ und habe immer die Wahrheit gesagt."). Es ist ferner festzuhalten, dass bei X.________ am rechten und linken Handgelenk Fesselungsspuren erkennbar waren (erstinstanzliches Urteil S. 15, 20).
Der Beschwerdeführer macht für eine Falschbelastung geltend, er solle als Alibi für den längst nicht mehr vorhandenen Restbetrag von Fr. 560'000.-- missbraucht werden. Das und nichts anderes sei die Grundlage des ganzen gegen ihn gerichteten Strafverfahrens. Es werde ihm das "schwarze Loch", nämlich die fehlenden Fr. 560'000.--, in die Schuhe geschoben (Beschwerde S. 34). Er wirft X.________ eine notorische Lügenhaftigkeit vor und verweist darauf, dass er dies vor den Vorinstanzen geltend gemacht habe. Darauf ist wegen fehlender Begründung nicht einzutreten (oben E. 1).
Er bringt weiter vor, X.________ sei in dubiose Vorgänge und, wie er an der Berufungsverhandlung zugegeben habe, erneut in zwei Strafverfahren verwickelt. Die noch offenen Strafverfahren (vgl. Protokoll a.a.O., S. 1 f.) können indessen nicht gegen die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen veranschlagt werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch der Beschwerdeführer drei einschlägige Vorstrafen aufweist (u.a. qualifizierter Raub, Betrug, Irreführung der Rechtspflege usw.), wobei sich die letzte Strafe von 1987 auf achteinhalb Jahre Zuchthaus belief (erstinstanzliches Urteil S. 54 f.).
Er macht geltend, ausserdem habe er auf Untersuchungslücken hinsichtlich des Geldflusses hingewiesen. Der vorliegend interessierende Geldfluss ist jener zwischen X.________ und dem Beschwerdeführer. Dieser konnte kaum anderweitig abgeklärt werden.
Ferner rügt er, es sei in grober Weise willkürlich anzunehmen, die Mitwirkung bei der Widerbeschaffung der 1 Mio. Franken spreche für den Wahrheitsgehalt der Aussagen. Die Annahme ist nicht willkürlich. Mit der Mitwirkung wird der Kooperationswille gerade manifestiert.
Schliesslich erscheint auch die Bargeldübergabe auf dem Parkplatz vor der C.________ Bank entgegen der Beschwerde (S. 35) nicht als völlig unglaubwürdig. Denn X.________ hatte das Geld in den Safe dieser Bank verbracht, es später dort abgeholt und nach seinen Angaben dem Beschwerdeführer auf diesem Parkplatz Fr. 560'000.-- übergeben (erstinstanzliches Urteil S. 22, 32). Diese stimmigen Aussagen erscheinen glaubhaft und sprechen in keiner Weise gegen eine Geldübergabe. X.________ hatte sich zwar in Details widersprüchlich geäussert, wie die Vorinstanz anerkennt (oben E. 2.4.1), aber im Kerngehalt die Geschehnisse zwischen dem 23. und 25. Januar 2002 immer gleich geschildert (so bereits das erstinstanzliche Urteil S. 18). Die geltend gemachten Einwände vermögen keine ernsthaften Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen und der Glaubwürdigkeit von X.________ in dieser Sache zu wecken. Eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel ist ebenfalls zu verneinen.
3.
Der Beschwerdeführer wendet gegen die Annahme einer Mittäterschaft ein, eine Fesselung habe mit Sicherheit nie stattgefunden, es sei kein Pfefferspray eingesetzt worden, und X.________ habe nie eine Strumpfmaske getragen. Er selber habe weder die Polizei noch eine andere Behörde wegen eines angeblichen Raubüberfalls alarmiert. Die Vorinstanz habe ihn ohne Prüfung allfälliger ihm zuzuordnender Tatbeiträge schuldig gesprochen. Damit habe sie § 298 StGB/FL in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 1 [a]StGB sowie Art. 1 StGB verletzt. Art. 1 StGB bedeute nämlich auch, dass niemand ohne konkrete Tathandlung einem gesetzlichen Straftatbestand unterstellt und bestraft werden dürfe (Beschwerde S. 36 ff.).
Nach den obigen Ausführungen geht die Vorinstanz willkürfrei von einer Beteiligung des Beschwerdeführers am fingierten Raub und damit an der Verdeckungshandlung für die gemeinsam geplante und durchgeführte Veruntreuung aus, wobei dem Beschwerdeführer die Veruntreuung nur im Umfang des ihm von X.________ übergebenen Deliktsbetrags von Fr. 560'000.-- zugerechnet wird (angefochtenes Urteil S. 12). Wegen des Sonderdeliktscharakters von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wurde der Beschwerdeführer als Extraneus lediglich der Gehilfenschaft zur Veruntreuung schuldig gesprochen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.55/2006 vom 23. April 2006, E. 4).
Nach dem Beweisergebnis planten sie gemeinsam einen raffinierten Coup, mit welchem die Veruntreuung dieser Fr. 560'000.-- hätte vertuscht werden sollen. Dabei war der Beschwerdeführer die treibende Kraft, die den Raubüberfall plante und in die Tat umsetzte (erstinstanzliches Urteil S. 40, 55).
Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt (ausführlich BGE 130 IV 58 E. 9.2.1). Die Annahme einer Mittäterschaft liegt vorliegend auf der Hand und damit auch der Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Veruntreuung und Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung (aber nachfolgend E. 4), was vom Beschwerdeführer denn auch nicht weiter in Frage gestellt wird (Art. 42 Abs. 2 BGG).
4.
Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Erstinstanz der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung gemäss § 298 StGB/FL schuldig, weil dieses Gesetz mit der Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (angefochtenes Urteil S. 7) milder ist als der entsprechende Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB.
Es ist anzumerken, dass nach dem vor der Erstinstanz massgeblichen früheren Recht das für den Täter mildere Gesetz des (ausländischen) Begehungsortes anzuwenden war (Art. 6 Ziff. 1 aStGB), während für die Vorinstanz gemäss Art. 6 Abs. 2 StGB das mildere ausländische Recht nur noch bei der Sanktion zu berücksichtigen gewesen ist (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [...] vom 21. Sept. 1998, BBl 1999 1979 S. 1997). Die Vorinstanz berücksichtigt somit zwar zutreffend die mildere lichtensteinische Sanktion. Sie hätte aber wegen Irreführung der Rechtspflege schuldig sprechen sollen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 107 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 6B_422/2007 vom 22. Jan. 2008, E. 5.4.2) ist auf diese Frage nicht weiter einzutreten.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer unterliegt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Damit trägt er die Kosten. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Angesichts seiner finanziellen Lage sind die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten herabzusetzen (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Briw