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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_534/2008
Urteil vom 21. Juli 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Gerichtsschreiber Ettlin.
Parteien
IV-Stelle Basel-Stadt,
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
D.________ Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, Freie Strasse 82, 4051 Basel.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 23. April 2008.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 lehnte die IV-Stelle Basel-Stadt das am 5. Dezember 2003 gestellte Leistungsgesuch des 1950 geborenen D.________ ab. Daran hielt sie auf erhobene Einsprache hin fest (Entscheid vom 13. Juli 2007).
B.
Die von D.________ hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 23. April 2008 teilweise gut, indem es für die Zeit ab Oktober 2003 bis November 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusprach.
C.
Die IV-Stelle Basel-Stadt führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei insofern aufzuheben, als über September 2005 hinaus eine Invalidenrente gewährt worden sei. Zur Begründung trägt sie vor, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei gutachterlich bereits ab September 2005 ausgewiesen, was einer weiteren Rentenauszahlung entgegenstehe.
Erwägungen:
1.
Strittig und zu prüfen ist allein die Rentenberechtigung in den Monaten Oktober und November 2005 (Art. 107 Abs. 1 BGG).
Gestützt auf das Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ vom 24. Oktober 2005 - welchem die Vorinstanz vollen Beweiswert zuerkannt hat - stellte das kantonale Gericht ab September 2005 (bei Status nach depressiver Episode) eine gesundheitliche Verbesserung sowie eine Arbeitsfähigkeit von 100% fest, was als Entscheidung über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397) nicht offensichtlich unrichtig ist und daher für das Bundesgericht verbindlich bleibt (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Auf dieser Grundlage und mit Blick auf die Natur psychischer Entwicklungen, die auch bezüglich ihrer Dauerhaftigkeit nur schwerlich einzuschätzen sind, bedeutet es, entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, keine Verletzung von Bundesrecht, wenn die Vorinstanz für die Aufhebung der Invalidenrente von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV ausgegangen ist und nicht von Satz 1 jener Bestimmung, dies umso weniger, als es die weiteren - ebenfalls verbindlichen - Feststellungen des kantonalen Gerichts zu berücksichtigen gilt, wonach im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung nicht eruiert werden konnte, ob der Versicherte vor September 2005 tatsächlich unter einer schweren depressiven Episode gelitten hat. Nicht qualifiziert unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist unter diesen Umständen, dass die Vorinstanz aufgrund der echtzeitlichen Berichte der Dres. med. C.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und H.________, Allgemeinmedizin, ab 15. Oktober 2002 bis Ende August 2005 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bejaht hat.
2.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Juli 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Ettlin