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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_338/2008
Urteil vom 22. Juli 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Parteien
N.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Löwenstrasse 54, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
Finanzdirektion des Kantons Zürich Beamtenversicherungskasse, 8090 Zürich.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2008.
Sachverhalt:
A.
N.________ (geboren 1960) arbeitet seit 1. Januar 1998 mit einem Pensum von 90 % als Sachbearbeiterin in der Firma X.________. Wegen einer seit Jahren bestehenden, beidseitigen und langsam progredienten Innenohrschwerhörigkeit meldete sie sich am 6. Juni 2006 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach Abklären der erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 nach Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 20 % die Ausrichtung einer Invalidenrente ab.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. März 2008 ab.
C.
N.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen, eventuell eine Viertelsrente. Subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht vornehme und hernach über den Rentenanspruch neu entscheide.
Erwägungen:
1.
1.1
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht - hier Art. 28 und 29 IVG (in der hier noch massgebenden, bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Fassung) - von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art. 97).
2.
2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % beträgt der Rentenanspruch drei Viertel, von mindestens 50 % ein Zweitel und bei einem solchen von mindestens 40 % ein Viertel einer ganzen Rente.
2.2 Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b).
3.
IV-Stelle und kantonales Gericht haben den Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Einkommensvergleich mangels rentenbegründender Invalidität verneint. Daran ändern sämtliche Einwendungen in der Beschwerde im Ergebnis nichts. Aufgrund der Akten ist eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit frühestens seit 1. Mai 2006 bescheinigt. Der behandelnde Arzt Dr. med. A.________, Ohren-Nasen-Halsarzt FMH, erachtet im Arztbericht vom 20./22. Juni 2006 nur noch eine halbtägige Erwerbstätigkeit seit 1. Juni 2006 für zumutbar. Im Bericht vom 20. September 2006 gibt er die Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2006 mit 50 % an. Eine frühere wesentliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit geht sodann weder aus dem Bericht des Arbeitgebers vom 14. Juni 2006 noch aus dem Verlaufsprotokoll Arbeitsplatzerhaltung vom 23. August 2006 hervor. Laut Bestätigung des Arbeitgebers vom 5. Februar 2007 ist die Beschwerdeführerin seit 1. Dezember 2006 zu 50 % krank geschrieben. Damit besteht bis zum in zeitlicher Hinsicht massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 18. Oktober 2006 (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 446 f., 129 V 1 E. 1.2 S. 4), namentlich auch in Bezug auf die Wartezeit des Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Soweit die Beschwerdeführerin befürchtet, dass sie wegen dem verfrühten Erlass der rentenablehnenden Verfügung im Hinblick auf Art. 87 IVV einen Nachteil erleiden könnte, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Ablauf der einjährigen Wartezeit müsste als wesentliche Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV anerkannt werden.
4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), mit summarischer Begründung und unter Auferlegung der Gerichtskosten auf die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) erledigt wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Juli 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V. Lustenberger Nussbaumer