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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_551/2008/sst
Urteil vom 24. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verfahrenseinstellung (Betrug),
Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft vom 26. November 2007.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass ein Strafverfahren wegen Betrugs eingestellt wurde. Wer gegen die Einstellung eines Verfahrens zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt ist, folgt aus Art. 81 Abs. 1 BGG. Der Beschwerdeführer ist nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, weil mit dem Besonderen Untersuchungsrichteramt die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war. Der Beschwerdeführer ist nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, weil er durch den angezeigten Betrug nicht in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde (Art. 2 Abs. 1 Opferhilfegesetz). Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist er zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert (BGE 133 IV 228). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn