Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_334/2008/don
Urteil vom 25. Juli 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Betreibungsverfahren; Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 9. April 2008.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung vom 9. April 2008, der X.________ gemäss Empfangsbestätigung am 21. April 2008 zugestellt wurde,
in die Rechtsmittelbelehrung zu diesem Entscheid, wonach innert 10 Tagen nach der Zustellung Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 72 ff. BGG erhoben werden kann,
in die Beschwerde in Zivilsachen von X.________ vom 20. Mai 2008, welche gleichentags der Post übergeben wurde und am 22. Mai 2008 beim Bundesgericht einging,
in Erwägung,
dass die Beschwerdefrist bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG zehn Tage beträgt,
dass die Rechtsmittelbelehrung entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung auf die zehntägige Frist verwies,
dass diese Frist gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG am 22. April 2008 zu laufen begann und unter Berücksichtigung der Auffahrt als vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag am 2. Mai 2008 auslief (vgl. Art. 45 BGG; für den Kanton St. Gallen: Art. 2 lit. b des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004, sGS 552.1; für den Kanton Zürich: § 1 Abs. 1 lit. b des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes vom 26. Juni 2000, SG 822.4),
dass daher die am 20. Mai 2008 eingereichte Beschwerde offensichtlich verspätet ist,
dass gesetzlich bestimmte Fristen gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden können und daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angesichts des offensichtlichen Nichteintretensgrundes mangels Erfolgsaussicht abzuweisen ist (Art 64 Abs. 1 BGG),
dass für diesen Entscheid gemäss Art. 108 BGG der Einzelrichter zuständig ist,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juli 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Meyer von Roten