BGer 5D_62/2008
 
BGer 5D_62/2008 vom 25.07.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
5D_62/2008/bnm
Urteil vom 25. Juli 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Y.________,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 17. März 2008.
In Erwägung,
dass der Vertreter des Beschwerdeführers gemäss eigenen Angaben und gemäss Empfangsbestätigung den angefochtenen Entscheid am 26. März 2008 in Empfang nahm,
dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG unter Berücksichtigung des Stillstands bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG am 31. März 2008 zu laufen begann (vgl. BGE 132 II 153 E. 4.2 S. 158 f.; Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, S. 4297) und entsprechend am 29. April 2008 auslief,
dass der Vertreter des Beschwerdeführers nach seinen eigenen Angaben im Schreiben vom 3. Mai 2008 die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht per einfacher A-Post am 30. April 2008 um 22.25 Uhr bei der Sihlpost in Zürich aufgab,
dass R.________ den Einwurf dieser Sendung am 30. April 2008 um 22.25 Uhr auf der letzten Seite der Beschwerde bestätigte,
dass die Beschwerde am 5. Mai 2008 beim Bundesgericht einging,
dass die 30-tägige Beschwerdefrist auch nach den eigenen Angaben des Vertreters des Beschwerdeführers nicht eingehalten ist,
dass gesetzlich bestimmte Fristen gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden können und daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG),
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angesichts des offensichtlichen Nichteintretensgrundes mangels Erfolgsaussicht abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass für diesen Entscheid gemäss Art. 108 BGG der Einzelrichter zuständig ist,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juli 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Meyer von Roten